Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150072-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 1. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. April 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- ri n) durch i hren Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und - rückwirkend ab dem 19. März 2015 - um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein bei der Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon hängiges Verfahren (MN140007-M) stellen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage von B._____ gegen die Gesuchstellerin betreffend Entlassung aus dem Mietverhältnis/Herausgabe von persönlichen Gegenständen und Unterlagen (act. 3/2-3). 1.2. Mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 23. April 2015 wurde der Gesuchstellerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu vervollständigen, mit der Androhung, dass das Gesuch im Unterlassungsfalle abgewiesen werde (act. 4). Nach zwei- maliger Fristerstreckung (act. 7 und act. 9) liess die Gesuchstellerin am 27. Mai 2015 (Datum des Poststempels, act. 10) und damit nach Fristablauf (act. 9) weitere Unterlagen ins Recht reichen. 1.3. Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 liess die Gesuchstellerin sodann folgendes Gesuch ei nrei chen (act. 15): "Es sei dem Unterzeichnenden eine Nachfrist im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO zu gewähren und die Eingabe vom 21. Mai 2015 (Post- stempel 27. Mai 2015) als fristgerecht entgegenzunehmen".
treffe. Gegenüber Fehlern von Hilfspersonen könne sie sich exkulpieren. Sie habe insoweit nur für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung ei nzustehen. Ein grobes Verschulden der Hilfsperson müsse sie sich nur an- rechnen lassen, wenn ihr selbst ein Verschulden in Form der mangelhaften Auswahl, Instruktion oder Überwachung zur Last falle. Für ei n lei chtes Ver- schulden der Hilfsperson hafte die Partei nicht. Vorausgesetzt werde, dass die fragliche Handlung an die Hilfsperson delegiert werden dürfe. Dies sei vorliegend der Fall, sei es doch um die Aufgabe der Eingabe vom 21. Mai 2015 bei der Post gegangen. Diese sei an das Sekretariat delegiert worden. Der Postversand sei kanzleiintern so geregelt, dass die Rechtsanwälte ihre Eingaben in das Postausgangsfach im Sekretariat legten. Die Sekretariats- mitarbeitenden fertigten sodann allfällige Kopien davon an, verpackten die Eingaben und würden sie abends der Post überbringen. Sie seien entspre- chend instruiert und hinsichtlich der Folgen versäumter Fristen sensibilisiert. Bei den Kanzleimitarbeitern handle es sich um pflichtbewusste, erfahrene und bestens bewährte Angestellte. Diese hätten die Eingabe aus nicht gänz- lich eruierbaren Gründen nicht fristgerecht zur Post gebracht. Das Verschul- den sei als leicht einzustufen. Selbst wenn man von einem schwereren Ver- schulden ausginge, so könne von Anwälten nicht erwartet werden, dass sie bei jeder fristgebundenen Eingabe noch selbst überprüften, dass die Einga- be tatsächlich der Post überbracht werde (act. 15). 2.2. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden am Verpassen der Frist trifft. Das Gesuch um Wi ederherstellung i st i nnert zehn Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Versehen und ähnli che Gründe vermögen grundsätzlich eine Fristwieder- herstellung nicht zu rechtfertigen. Gerade für Rechtsanwälte gilt diesbezüg- lich ein strenger Sorgfaltsmassstab. Der Rechtsanwalt hat seinen Kanzleibe- trieb so zu organisieren, dass er in der Lage ist, eine gehörige Instruktion si- cherzustellen und die fristgerechte Wahrnehmung der prozessualen Rechte
der Klienten zu wahren. Dies gilt insbesondere für die sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender und mit eingeschriebener Post versandter Ge- richtskorrespondenz (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 31). Zieht der Rechtsvertreter für den Versand von Sendungen das Kanzleiper- sonal als Hilfsperson bei, so hat er einen Fehler dann ni cht zu vertreten, wenn die Hilfsperson ein leichtes Verschulden trifft. Vorausgesetzt wird in- des, dass die fragliche Handlung an eine Hilfsperson delegiert werden durf- te. Grobes Verschulden einer Hilfsperson wird dem Rechtsvertreter zuge- rechnet, wenn er bei i hrer Auswahl, Instrukti on oder Überwachung bzw. be- züglich der Organisation der Arbeit nicht gehörige Sorgfalt nachweisen kann (ZR 107 [2008] Nr. 57, BSK ZPO-Gozzi , Art. 148 N 16 f., Staeheli n i n: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 148 N 10). Bri ngt ei ne angestellte Person die Sendung entgegen der ihr erteilten Weisung nicht rechtzeitig am letzten Tag der Frist zur Post, so ist in aller Regel von einem lei chten Verschulden auszugehen, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt das Verschulden der Hilfsperson nicht zu vertreten hat (vgl. ZR 86 [1987] Nr. 101). 2.3. Die Ausführungen der Gesuchstellerin, die Übertragung des Versands von Sendungen zuhanden des Gerichts an das Sekretariat der Kanzlei sei zu- lässig, sind zutreffend. Vorliegend besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass bezüglich der Aufgabe von Postsendungen eine klare allgemeine In- struktion erfolgte. Bei der Pflicht, die Post jeweils am gleichen Tag aufzuge- ben (vgl. act. 15 Rz 4), handelt es sich nicht um eine schwierige Aufgabe, bei der mit Fehlern zu rechnen und deshalb eine intensive Kontrolle nötig ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Kanzleiperson im massgebenden Zeitpunkt als unzuverlässig anzusehen war, zumal alle im Sekretariat tätigen Mitarbeitenden zur Zeit des Fehlers über ein Jahr in der Kanzlei arbeiteten (act. 15 Rz 4). Unter diesen Umständen konnte von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht erwartet werden, dass er seine Mitarbei- ter laufend daraufhin überwacht, dass sie die Post weisungsgemäss am
gleichen Tag aufgeben. Die Übergabe des Versands der Eingabe vom 21. Mai 2015 durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ an das erfahrene und bis- her zuverlässig arbeitende Kanzleipersonal (act. 15 Rz 4) ohne lückenlose Prüfung der von diesem vorzunehmenden Handlungen stellt somit keine mangelnde Einhaltung elementarer Sorgfaltspflichten dar. D em Gesuch um Fristwiederherstellung ist damit zu entsprechen mit der Folge, dass die Ei n- gabe der Gesuchstellerin vom 21. Mai 2015 (Datum des Poststempels 27. Mai 2015) und die dazugehörenden Beilagen (act. 10-12) bei der Prü- fung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beachten si nd. 3. Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 3.2. Die Gesuchstellerin ersucht insbesondere um die Gewährung der unentgelt- li chen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1). Da Strei- tigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen i m Schli ch- tungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO), ist auf diesen An- trag nicht ei nzutreten. 3.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird sodann bestellt, wenn die gesuch- stellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittello- sigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Ei nkommen i st auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 3.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.5. Zu i hren fi nanzi ellen Verhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie beziehe eine IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'567.- pro Monat sowie Zusatz- lei stungen von Fr. 1'795.- pro Monat (act. 10 Rz 2). Ihr Einkünfte belegt sie mittels der Verfügung der Stadt C._____ betreffend Zusatzlei stungen zur AHV/IV (act. 12/7) sowie mittels Kontoauszugs der Zürcher Kantonalbank (act. 12/5). Die anrechenbaren Einkünfte belaufen sich damit auf Fr. 3'362.- pro Monat.
Ihre Vermögenswerte belegt die Gesuchstellerin sodann mittels Kontoaus- zugs der Zürcher Kantonalbank, woraus sich per 30. April 2015 ein Saldo von Fr. 326.96 ergibt (act. 12/5). Die notwendigen Lebenshaltungskosten werden wie folgt beziffert und be- legt: Mietkosten Fr. 1'154.50 pro Monat (hälftiger Anteil, act. 3/4, act. 12/9 S. 2), AHV/IV/EO-Beiträge Fr. 42.- pro Monat (act. 12/7) sowie obligatori- sche Krankenkassenbeiträge Fr. 410.- pro Monat (act. 12/7). Unter Berück- sichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'200.- ist es der Gesuchstellerin bei di esen Verhältni ssen (mtl. Ei nkünfte Fr. 3'362.-, Vermögen Fr. 326.96, mtl. notwendige Lebenshaltungskosten Fr. 2'806.50) zumutbar, für die mit dem Schli chtungsverfahren i m Zusammenhang stehenden anwaltli chen Aufwen- dungen selbst aufzukommen. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit der Gesuchstelleri n und i st das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei- ständung abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvorausset- zungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 4. Kosten und Rechtsmi ttel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 23. April 2015 angesetzten und bis zum 22. Mai 2015 erstreckten Frist zur Vervollständi- gung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und die Frist wird wiederhergestellt. 2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schli chtungsverfa hren Nr. MN140007-M der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon i n Sachen B._____ gegen A._____ wird nicht eingetreten. 3. D as Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schli chtungsverfa hren Nr. MN140007-M der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon i n Sachen B._____ gegen A._____ wird abgewiesen. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin (gegen Empfangsschein), − die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon (Verfahren MN140007-M), − die Gegenpartei in der Hauptsache, B., vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. Y., ... [Adresse], zweifach (gegen Empfangsschein). 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 1. Juni 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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