Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150071-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 12. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 2. April 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt Zürich, Kreise 6 & 10, ein Schli chtungsgesuch gegen B._____ betreffend Unterhalt ei nrei chen (act. 4/1). Mit Eingabe vom 20. April 2015 liess er sodann beim Obergericht des Kantons Züri ch ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Pro- zessführung stellen (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 27. April 2015 (act. 6) wurde dem Gesuchsteller Frist zur Nachreichung weiterer Unterlagen angesetzt. Dieser Aufforderung kam der Gesuchsteller am 6. Mai 2015 nach (act. 7-9/2-4). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlich- tungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ei n klei ner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands ei nzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten si nd – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Ei nkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, seit Oktober 2013 arbeite er in ei- ner Temporäranstellung für die C._____ AG. Dabei erziele er ein monatli- ches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'200.- (act. 1 Rz 3 f.). Als Belege liess er die Lohnabrechnungen Februar bis April 2015 (act. 4/5) sowie den Lohn- ausweis 2014 (act. 4/3) und die Leistungsabrechnung der Arbeitslosenversi- cherung 2014 (act. 4/4) einreichen. Seine Vermögensverhältnisse belegt er mittels Auszugs seines Kontos bei der Postfinance, woraus sich per 31. März 2015 ein Saldo von Fr. 437.85 ergibt (act. 4/6). Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchstel- ler wie folgt: Mietkosten Fr. 1'341.- pro Monat (act. 4/7), Krankenkassenprä- mien KVG Fr. 198.30 pro Monat (inkl. IPV, vgl. act. 4/9) sowie Abzahlung Schulden Fr. 500.- pro Monat (act. 4/10). Die Kosten für Telefon, Internet und Billag sind bereits im Grundbetrag enthalten und können ni cht zusätzli ch berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Eben- so wenig finden die Mietkosten für den Parkplatz von Fr. 50.- Eingang in die Bedarfsrechnung (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Die Aufwen- dungen für di e Arbeitswegkosten, die auswärtige Verpflegung sowie die Steuern wurden nicht belegt und sind daher ebenfalls nicht zu berücksichti- gen. Grundsätzlich wäre dem Gesuchsteller eine Frist zur Nachreichung der massgeblichen Belege anzusetzen. Da er aber selbst ohne Berücksi chti- gung dieser Positionen einen über dem Einkommen liegenden Bedarf auf- weist (mtl. Einkommen Fr. 3'200.-, mtl. Notbedarf Fr. 3'239.30 i nkl. Grundbe- trag von Fr. 1'200.-) und di e Mittellosigkeit des Gesuchstellers ohnehin aus- gewiesen ist, kann darauf verzichtet werden. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Der Gesuchsteller bringt zum Begehren in der Hauptsache vor, er beantrage die Reduktion der Unterhaltsbeiträge, welche zurzeit Fr. 1'000.- pro Monat betrügen. Bei einem Nettoeinkommen von Fr. 3'200.- sei es i hm unmögli ch, Unterhaltszahlungen in der betreffenden Höhe zu leisten (act. 1 Rz 7 f.). Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und Art. 287 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die rechtshän- gig gemachte Abänderungsklage des Gesuchstellers gegen seinen Sohn kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal sich sein monatliches Einkommen seit dem Abschluss der Unterhalts- vereinbarung vom 5. Dezember 2006 von monatlich brutto Fr. 5'200.- (act. 9/2) auf Fr. 3'200.- reduziert hat und die vom Bezirksgericht Zürich ge- nehmi gte Reduktion der Unterhaltszahlungen nur vorübergehender Natur war (act. 9/4). 2.8. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Zürich, Krei- se 6 & 10, betreffend oberwähnte Abänderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.9. Der Gesuchsteller lässt um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (act. 1), lässt aber keinen Antrag auf Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin stellen. Damit ist darüber ni cht zu entschei den bzw. ein solcher nicht zu bestellen.
Es wird erkannt: 1. D em Gesuchsteller wi rd für das Schli chtungsverfa hre n vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 & 10, betreffend die Klage auf Abände- rung Unterhalt gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ei ne unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt.
Züri ch, 12. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: