Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150070-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 21. April 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beistand lic. iur. X1._____ substituiert durch MLaw X2._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 16. April 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergerichtspräsidenten durch seinen Rechtsbeistand bzw. dessen Substi tuti n ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege nach Art. 117 ZPO stellen. Das Gesuch betrifft eine beim Friedensrichteramt Winterthur anhän- gig gemachte Klage gegen C._____ betreffend Unterhalt (act. 1 und act. 5/4). Ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes liess der Gesuchsteller nicht stellen (act. 1 Rz 5). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-
schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versi cherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.
Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Beim Gesuchsteller handelt es sich um ein rund vier Jahre altes Kleinkind. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt er weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 Rz 3.1). Zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter wird im Gesuch festgehalten, seit November 2014 sei sie arbeitslos. Sie habe sich beim RAV angemeldet, sie erhalte aber aufgrund von Einstelltagen noch keine Arbeitslosentaggelder. Sie wer- de daher vom Sozialamt der Stadt Winterthur mit Fr. 1'521.- pro Monat un- terstützt (act. 1 Rz 3.2). Als Belege liess der Gesuchsteller den Arbeitsver- trag der Mutter (act. 5/5), verschiedene Verfügungen des Amtes für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zürich (act. 5/6) sowie das Budget der Sozia- len Dienste Winterthur (act. 5/9) ei nrei chen. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Kindsmutter lässt der Gesuchsteller wie folgt beziffern und belegen: Miete Fr. 665.- pro Monat (hälftiger Anteil, act. 5/7-8), Nebenkosten Fr. 8.65 pro Monat (hälftiger Anteil, act. 5/12), Krankenkassenprämien KVG Gesuchsteller Fr. 100.80 pro Monat (act. 5/11), Krankenkassenprämien KVG Kindsmutter Fr. 384.90 pro Monat (act. 5/10), Haushaltversicherung Fr. 31.50 pro Monat (act. 5/13) sowie Steuern Fr. 2.- pro Monat (act. 5/14). Die notwendigen Lebenshaltungskos- ten belaufen sich damit auf Fr. 2'842.85 pro Monat (inkl. Fr. 1'650.- Grundbe- träge). Zu den Vermögensverhältnissen seiner Mutter lässt der Gesuchsteller sinn- gemäss ausführen, sie sei vermögenslos (act. 1 Rz 3.2), Belege hierzu reichte er jedoch nicht ins Recht. Insofern i st er seiner Mi twi rkungspfli cht ni cht nachgekommen. Dennoch kann der Gesuchsteller bei diesen finanziel- len Verhältnissen nicht verpflichtet werden, die im Zusammenhang mit dem Schli chtungsverfahren entstehenden Kosten selbst zu begleichen, zumal all- fälliges Vermögen aufgrund der Unterstützung der Sozialbehörde von gerin- ger Höhe wäre und mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Deckung der not-
wendigen Lebenshaltungskosten eingesetzt werden müsste. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zei tpunkt der Gesuchsei nrei chung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen C._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er den Ge- suchsteller am 19. Mai 2011 in Winterthur als sein Kind anerkannt hat (act. 5/3). Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und i st i hm für das Schli chtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Winterthur betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von li c. i ur. X1._____ lässt der Gesuchsteller ni cht stellen. Ei nem solchen Antrag wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantona- ler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfin- gen hat li c. i ur. X1._____ mit Entscheid vom 26. August 2014 ausdrücklich zum Beistand des Gesuchstellers u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine an- gemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihm eine Pro- zessvollmacht mit Substitutionsbefugnis erteilt wurde (act. 3). Am 9. März 2015 substituierte lic. iur. X1._____ die Vertretung der Interessen des Ge-
suchstellers an MLaw X2._____ (act. 4). Damit ist die rechtskundige Vertre- tung des Gesuchstellers gewährt. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schwei zeri schen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Winterthur. Zu beach- ten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Winterthur betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ die unent-
geltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird ni cht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Winterthur. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Vertreterin des Gesuchstellers, dreifach, für sich, den Gesuchsteller und die Kindsmutter, an das Friedensrichteramt Winterthur sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, ... [Ad- resse], je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 21. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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