Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150069-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 20. April 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 15. April 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Züri ch ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspfle- ge und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für eine am Arbeitsgericht Zürich noch einzuleitende Forderungsklage stellen (act. 1). 2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die un- entgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Art. 119 Abs. 1 ZPO erlaubt zwar die Stellung von Ge- suchen um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während der Rechtshän- gigkeit der Klage. Praxisgemäss - und um ni cht in das Verfahren vor einem ersti nstanzli chen Geri cht ei nzugrei fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzun- gen jedoch nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsverfahrens. In sei ne Zu- ständigkeit fallen damit einzig Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsver- fahren vor ei ner zürcheri schen Schli chtungsbehörde, ni cht hingegen Gesu- che, welche vor der Einreichung der Klage beim Obergerichtspräsidenten gestellt werden, um die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erhalten. Begründet wird diese Praxis mit der Verfahrensherr- schaft, welche mit Blick auf das Verfahren vor der ersten Instanz bei dieser und nicht beim Obergerichtspräsidenten liegen soll. Zudem ist zu berück- si chti gen, dass die Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, am Antrag - wie allgemein im Zivilprozess - ei n schutzwürdiges Interesse aufwei sen muss (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO, vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 7), und dass das Interesse einer gesuchstellenden Person, durch den Obergerichtspräsidenten vor Klageeinreichung beurteilen zu lassen, ob in einem erstinstanzlichen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
werde, kein solches schützenswertes Interesse darstellt. Namentlich genügt das Anliegen, zur Risikoabsicherung bereits frühzeitig einen entsprechenden Entschei d zu erwi rken, ni cht (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.2.3.1 und II.3.1 f., RU130001). Demzufolge fehlt es - entgegen dem Wortlaut von § 128 GOG - an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten zur Beurteilung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das noch nicht eingeleitete Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich. Ein solcher Antrag ist direkt beim massgeblichen Gericht einzureichen, weshalb darauf ni cht ei nzutreten i st. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für eine am Arbeitsgericht Zürich noch einzuleitende Forderungsklage der Gesuchstellerin gegen die B._____ AG wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Züri ch, 20. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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