Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150067-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 20. April 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 16. April 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ei nes unentgeltli chen Rechts- beistandes für ein beim Friedensrichteramt Stäfa hängiges Schli chtungsver- fahren (GV.2014.00051) ersuchen. D as Schli chtungsverfahren betrifft eine Klage von B._____ gegen den Gesuchsteller auf Abänderung der Unter- haltsvereinbarung (act. 1, act. 3/1 und act. 3/1/24-25). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Der Gesuchsteller lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsver- fahren (act. 1). Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt Stäfa ist der Ge- suchsteller in der Rolle der beklagten Partei (act. 3/1/24). Die Kosten des Schli chtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuchsteller für das betreffende Ver- fahren bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko zu tragen hat. Da-
mit besteht auch kein Interesse um Gewährung der unentgeltli chen Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren. Auf das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO ist daher ni cht ei nzutreten. 2.3. Zu prüfen ist jedoch, ob dem Gesuchsteller ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bestellen ist. Eine Person hat Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar i st. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag für Nah- rung etc., rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117
N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Zu sei nen Ei nkünften lässt der Gesuchsteller ausführen, er generiere ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von rund Fr. 2'500.- und belegt dieses mittels diverser Taggeldabrechnungen der SUVA. Diesen kann ei n durch- schnittliches Taggeld von Fr. 2'345.- pro Monat entnommen werden (act. 3/1/1-15). Mit Blick auf allfällige Vermögenswerte macht der Gesuchsteller zwar gel- tend, er sei mit Ausnahme des Besitzes eines Fahrzeuges BMW 316 I, Bau- jahr 1999, mit einem Wert von Fr. 2'000.- vermögenslos (act. 3/1 S. 3). Er si eht jedoch davon ab, als Belege aktuelle Kontoauszüge bzw. eine aktuelle Steuererklärung ins Recht zu reichen. Den Vermögenswerten stehen zahl- reiche offene Verlustscheine gegenüber (act. 3/1/23). Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchstel- ler wie folgt: Mietkosten Fr. 550.- pro Monat (hälftiger Anteil, act. 3/1/20), Krankenkassenprämien KVG Fr. 278.30 pro Monat (act. 3/1/21) sowie Haushaltversi cherung Fr. 8.75 pro Monat (act. 3/1/22). Die Unterhaltsbeiträ- ge wurden nicht belegt, weshalb sie keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden. Grundsätzlich wäre dem Gesuchsteller eine Frist zur Nachreichung der massgeblichen Belege (Steuererklärung, Kontoauszüge, Unterhaltszah- lungen) anzusetzen. Da das Gesuch aber - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - ohnehin abzuweisen ist, kann davon abgesehen werden.
2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). Die Aussichtslosigkeit ist unabhängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 18). Demnach ist auch für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit auf Seiten der beklagten Partei eine gewisse Prozessprognose vonnöten. Die beklagte Partei hat darzutun, weshalb sie der Ansicht ist, sich zu Recht ge- gen die sie gerichteten Ansprüche zu wehren. 2.8. Der Gesuchsteller führt zum Begehren in der Hauptsache aus, er sei ni cht i n der Lage, für seinen Sohn Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 3/1 S. 5). Gestützt auf die von der Klägerschaft im Schlichtungsverfahren eingereich- ten Unterlagen, i n welchen auf eine beim Magistraten der Stadt Wien am 11. April 2003 abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung und damit zusam- menhängend auf ein der Unterhaltberechnung zugrunde liegendes gesuch- stellerisches Ei nkommen von Euro 1'400.- hingewiesen wird (act. 3/1/25), sowie auf den Umstand, dass der Beklagte in der Hauptsache seit Länge- rem zu 100 % arbeitsunfähig ist und bei der SUVA Taggeldleistungen be- zieht (act. 3/1/16), kann sein Standpunkt im Hauptsachenverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbei ständung, wenn i hre Interessen i n schwerwi egen-
der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so insbesondere das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie all- gemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu fi nden (Entschei d des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Solche besonderen Schwierigkeiten sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal gestützt auf die vorhandenen Akten keine Hinweise bestehen, es handle sich um einen besonders komplexen Abänderungsprozess mit Schwierigkei- ten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Allein die Rechtsunkundigkeit des Gesuchstellers vermag die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das Schli chtungsverfahren nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die fehlenden Sprachkenntnisse, zumal das Problem der erschwerten Verständigungsmöglichkeit mittels Beizugs eines Dolmetschers gelöst wer- den kann. Dem Gesuchsteller ist es zuzumuten, den dem Verfahren zugrun- de liegenden Sachverhalt vor der Schlichtungsbehörde persönlich darzule- gen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als
obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Stäfa i n Sachen B._____ gegen A._____ betreffend Klage auf Abänderung der Unterhaltsvereinba- rung (Verfahren GV.2014.00051) wird nicht eingetreten. 2. D as Gesuch um Bestellung ei nes unentgeltli che n Rechtsbei standes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Stäfa i n Sachen B._____ gegen A._____ betreffend Klage auf Abänderung der Unterhaltsvereinba- rung (Verfahren GV.2014.00051) wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt Stäfa, ad Verfahren GV.2014.00051, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse].
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 20. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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