Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150066-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 17. April 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 15. April 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Züri ch ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein beim Frie- densrichteramt B._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen die C._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (GV.2015.00004, act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren ni cht aussi chtslos erschei nt. Ei n Anspruch auf di e geri chtli che Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur
Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt si ch dami t nur bei Verfahren, welche ni cht ohnehi n kos- tenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Da der Gesuchsteller von der Beklagten in der Haupt- sache einen Betrag von Fr. 5'596.36 fordert (act. 2/5 S. 2), ist das Schlich- tungsverfahren kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO. Damit ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. 2.3. Es bleibt im Folgenden über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung zu entscheiden. Der Gesuchsteller ersucht um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zum unentgeltli chen Rechts- beistand (act. 1). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl-
er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch für die Le- benskostenverhältnisse. Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinrei- chend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der verheiratete Gesuchsteller lässt ausführen, er generiere zurzeit ein mo- natli ches Erwerbseinkommen von Fr. 59.06 netto. Seine Ehegattin verdiene nichts. Der Antrag auf Fürsorgegelder bzw. Sozialhilfe sei pendent (act. 1 S. 2). Als Belege reichte er seine Korrespondenz mit der Gemeindeverwal- tung D._____, Abteilung Soziales, (act. 2/15) sowie mit der Arbeitslosenkas- se Unia (act. 2/6) ins Recht. Aus Letzterer geht hervor, dass der Gesuchstel- ler zurzeit arbeitslos ist. Seine Vermögensverhältnisse belegt er mittels aktuellen Kontoauszügen der Zürcher Kantonalbank und der Raiffeisenbank. Daraus ergibt sich ein nega- tiver Saldo von insgesamt Fr. -340.34 (act. 2/7-8). Zudem macht der Ge- suchsteller Schulden von Fr. 40'000.- geltend (act. 1 S. 4), welche er jedoch ni cht nachwei st. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie beziffert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 2'150.- pro Monat (act. 2/9) sowie Leasingraten Fr. 408.65 pro Monat (act. 2/10). Die Auslagen für die Krankenkassenprämien, die Spielgruppe sowie die Steuern wurden nicht belegt. Von ei ner Fri stansetzung zur Nachrei chung der Unter- lagen kann jedoch abgesehen werden, da der Gesuchsteller bereits gestützt auf die belegten finanziellen Verhältnisse nicht angehalten werden kann, die
mit dem Schlichtungsverfahren zusammenhängenden anwaltlichen Aufwen- dungen selbst zu begleichen. Es ist damit von seiner Mittellosigkeit auszu- gehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Zur Klage in der Hauptsache bringt der Gesuchsteller vor, er belange die Beklagte in der Hauptsache für in den Jahren 2009, 2011, 2012 und 2013 geleistete Überstunden bzw. Überzeit. Diese sei ihm ohne den Zuschlag von 25 % ausgerichtet worden (act. 1 S. 4 und act. 2/5). Gemäss den Ausfüh- rungen des Rechtsvertreters in seinem Schreiben an die Beklagte vom 6. Februar 2015 bezahlte Letztere für die Mehrarbeit zwar den Lohn, ni cht aber den Zuschlag (act. 2/5 S. 2). Gestützt darauf, auf den eingereichten Ar- beitsvertrag vom 23. bzw. 28. Oktober 2008 (act. 2/1) sowie die übrige Kor- respondenz zwischen dem Gesuchsteller und der Beklagten (act. 2/2-3) kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller zumin- dest mit einem Teil seiner Forderungen durchzudringen vermag. Sein Be- gehren erweist sich damit im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder-
lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der bekannten Sachlage ist davon auszugehen, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beson- dere Schwierigkeiten bestehen. Der Sachverhalt ist überschaubar und es ist ni cht ersi chtli ch, i nwi efern sich bei der Geltendmachung der ausstehenden Überstundenansprüche besonders komplizierte Rechtsfragen stellen könn- ten. Der Gesuchsteller legt denn auch nicht konkret dar, worin die Komplexi- tät bei der Darlegung der geltend gemachten Ansprüche besteht. Vielmehr zeigt die aktenkundige Korrespondenz zwischen ihm und der Beklagten, dass für ihn die vorliegende Streitigkeit überblickbar ist (act. 2/2-3). Es ist dem Gesuchsteller damit zumutbar, den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt vor der Schlichtungsbehörde persönlich darzulegen. Das Ge- such um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als
obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schli chtungsverfa hren vor dem Friedensrichteramt B._____ i n Sachen A._____ gegen die C._____ betreffend Klage aus Arbeitsrecht (GV.2015.00004) wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsbeistandes für das Schli chtungsverfa hren vor dem Friedensrichteramt B._____ i n Sachen A._____ gegen die C._____ betreffend Klage aus Arbeitsrecht (GV.2015.00004) wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B., ad Verfahren GV.2015.00004, - die Gegenpartei in der Hauptsache, C., ... [Adresse], B._____. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 17. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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