Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150065-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 7. Mai 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
vertreten durch Avv. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. April 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Züri ch ei nen Antrag auf Gewährung der unentgeltli chen Rechts- pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt X._____ einreichen. Das Gesuch betrifft ein beim Frie- densri chteramt Wi nterthur hängiges Schlichtungsverfahren betreffend For- derungsklage gegen die B._____ SA (act. 1 und act. 3/E). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) liess die Gesuchstellerin verschiedene Unterlagen ins Recht reichen (act. 7-8/A-E). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren ni cht aussi chtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
kungspfli cht ni cht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die in Italien lebende Gesuchstellerin lässt ausführen, sie sei zurzeit arbeits- los und beim Arbeitslosenamt gemeldet. Sie habe jedoch weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf sonstige Leistungen (act. 1 Rz 4, act. 7). Als Beleg liess sie eine Einschreibebestätigung des Arbeitsamtes der Stadt ... vom 28. April 2015 (act. 8/A) sowie ein Bestätigungsschreiben einer italieni- schen Fürsorgeei nri chtung ei nrei chen (act. 8/D). Ihre Vermögensverhältnisse belegt sie mit einem aktuellen Kontoauszug. Daraus ergibt sich ein Saldo von Euro 1'267.35 (= Fr. 1'322.45, Wechselkurs vom 5.5.2015, act. 8/B). Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstelleri n einzig die Mietkosten von Euro 450.- pro Monat (= Fr. 469.50, Wechselkurs am 5.5.2015, act. 3/C ). Unter Berücksi chti gung des Grundbetrags von Fr. 864.- (rund 72% von Fr. 1'200.- gemäss der Doku- mentation der UBS - Preise und Löhne: Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, 2012 S. 14) ist damit von notwendigen Lebenshaltungskosten von Fr. 1'333.50 auszugehen. Damit ist die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinrei chung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
2.7. Die Gesuchstellerin lässt die Klage in der Hauptsache damit begründen, die Beklagte habe den i hr zustehenden Anteil aus der zusammen mit ihrem ehemaligen Ehegatten abgeschlossenen Versicherung vertragswidrig dem Ehegatten ausbezahlt. Die Beklagte habe die Vertragsverletzung eingestan- den (act. 3/E Rz 3 f.). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich die Kopie des erneu- erten Versicherungsvertrages vom 23. Juli 2002 (act. 8/C), die Kopie des Protokolls der Scheidungsverhandlung vom 11. Juli 2002 (act. 8/E) und die Kopien der Korrespondenz zwischen der Gesuchstellerin und der Beklagten in der Hauptsache (act. 8/E) erweist sich die Klage nicht von vornherein als aussichtslos. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Wi nterthur betreffend oberwähnte Forderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.8. Die Gesuchstellerin lässt sodann die Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsbeistandes beantragen (act. 1). Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schli chtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betrof- fen si nd und der Fall i n tatsächli cher und rechtli cher Hi nsi cht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Die Gesuchstellerin klagt einen Betrag von
Fr. 13'700.- ein (act. 3/E S. 1). Die Klage tangiert damit ihre (finanziellen) In- teressen in erheblicher Weise. Zu beachten ist sodann auch, dass es sich bei der B._____ SA um eine Versicherung handelt, welche über Erfahrung im Zusammenhang mit Prozessen der vorliegenden Art verfügt und zur Füh- rung von solchen in aller Regel Juristen einsetzt. Unter all diesen Umstän- den ist die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schli chtungsverfahren zu bejahen und i st der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend von der Stadt Winterthur. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Winterthur erfolgt deshalb unter diesem Vorbe- halt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-
liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern i hr ei n ni cht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Wi nterthur betreffend Forderungsklage gegen die B._____ SA die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Wi nterthur betreffend Forderungsklage gegen die B._____ SA in der Person von Rechtsanwalt X., ... [Adresse], ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltliche n Rechtspflege des Schli chtungsverfa hre ns trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Winterthur. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zwei fach, für si ch und di e Ge- suchstelleri n, − das Friedensrichteramt der Stadt Winterthur, − die Gegenpartei in der Hauptsache, B. SA, ... [Adresse].
Züri ch, 7. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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