Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150064-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 30. April 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 10. April 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Züri ch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und (vorpro- zessuale) Rechtsverbeiständung stellen (act. 1). Das Gesuch betrifft eine beim Friedensrichteramt B._____ anhängig gemachte Klage von C._____ gegen die Gesuchstellerin betreffend Forderung (GV.2015.00036, act. 6/1). Am 13. April 2015 liess sie weitere Dokumente ins Recht reichen (act. 5-6/1- 20). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 7) liess die Gesuchstellerin sodann die eingeforderten Unterlagen nachreichen (act. 9-10/1-3). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schli chtungsver- fahren (act. 1). Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ ist die Gesuchstellerin in der Rolle der beklagten Partei (act.6/1). Die Kosten des
Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte Gesuchstellerin für das betreffende Verfahren bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko zu tragen hat. Damit besteht auch kein Interesse um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Auf das Gesuch bezügli ch Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO i st daher ni cht ei nzutreten. 2.3. Zu prüfen ist jedoch, ob der Gesuchstellerin eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu bestellen ist. Eine Person hat Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- verbeiständung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei nt (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Ei nkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag für Nah- rung etc., rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em-
mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Zu i hren Ei nkünften lässt di e Gesuchstelleri n ausführen, sie sei zurzei t ar- beitsunfähig, sie generiere aber noch ein Erwerbseinkommen von Fr. 1'609.80 pro Monat (act. 1 S. 2, act. 9 S. 1). Als Beleg liess sie die Lohn- abrechnung für den Monat April 2015 einreichen (act. 10/1). Ihre Vermögensverhältnisse belegt sie sodann mittels Kontoauszugs der Postfinance. Daraus ergibt sich per 25. März 2015 ein positiver Saldo von Fr. 1'358.61 (act. 10/3). Diesem stehen Schulden von Fr. 17'863.20 (act. 6/19-20) sowie offene Betreibungen (act. 6/4, 6/7, 6/10) gegenüber. Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstel- lerin wie folgt: Mietkosten Fr. 600.- pro Monat (act. 3/3), Krankenkassen- prämien KVG Fr. 448.60 pro Monat (act. 3/2) sowie öffentlicher Verkehr Fr. 124.- pro Monat (act. 10/2). Die Kosten für Telefon sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (D IK E-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Dennoch kann die Gesuch- stellerin bei diesen fi nanzi ellen Verhältni ssen (Ei nkommen: Fr. 1'609.80 pro Monat, kein anrechenbares Vermögen, Notbedarf: Fr. 2'272.60 pro Monat, inkl. Grundbetrag von Fr. 1'100.-) nicht angehalten werden, für die im Rah- men des Schli chtungsverfahrens anfallenden Anwaltskosten aufzukommen. Damit ist i hre Mittellosigkeit ausgewiesen.
2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchsei nrei chung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). Die Aussichtslosigkeit ist unabhängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 18). Demnach ist auch für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit auf Seiten der beklagten Partei eine gewisse Prozessprognose vonnöten. Die beklagte Partei hat darzutun, weshalb sie der Ansicht ist, sich zu Recht ge- gen die sie gerichteten Ansprüche zu wehren. 2.8. Zur Klage in der Hauptsache lässt die Gesuchstellerin vorbringen, sie werde von ihrem ehemaligen Konkubinatspartner zur Bezahlung von rund Fr. 100'000.- aufgefordert. Dieser mache Forderungen aus der Zeit des Zu- sammenlebens geltend. Die Gesuchstellerin habe sich im Oktober 2014 von i hm getrennt. Sie bestreite die Forderungen, namentlich das Bestehen eines Darlehens. Sie habe den gemeinsamen Haushalt geführt, die Hausarbeiten erledigt und neben ihrer Teilzeitstelle im ...betrieb des Klägers gearbeitet. Er habe teilweise Rechnungen für sie bezahlt, welche er nun von i hr zurückver- lange (act. 1 S. 2, act. 9). Die Gesuchstellerin reichte die Zivilklagen des Klägers in der Hauptsache, die Zahlungsbefehle sowie die dazugehörenden Zinsberechnungen i ns Recht (act. 6/3-11). Zudem legte sie näher dar, weshalb die Forderungen ni cht bestünden (act. 9). Zwar hat die Gesuchstellerin keine Belege ins Recht gereicht, welche ihre Position bestärken. D i es kann i hr aber ni cht zum Nachteil gereichen, zumal sie geltend macht, es bestünden keine (Darle- hens-)schulden (act. 1 S. 2). Gestützt auf die vorhandenen Gegebenheiten
kann die vorliegende Position der Gesuchstelleri n nicht als aussichtslos be- zeichnet werden. 2.9. Damit die Bestellung einer unentgeltli chen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestel- lung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechts- fragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Per- son des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtig- te Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Kommt hinzu, dass sich die Gesuchstellerin erst vor kurzem mehreren Hirn- operationen unterziehen musste und daher krankgeschrieben ist (act. 6/12- 17). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen, weshalb der Gesuchstellerin für das obgenannte Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu bestellen ist. 2.11. D i e Gesuchstelleri n ersucht um Bestellung von Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ zur vorprozessualen Rechtsverbeiständung. Gemäss der Ein- gangsanzeige des Friedensrichteramtes reichte der Kläger das Schlich- tungsgesuch am 7. April 2015 ein (act. 6/1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung datiert vom 10. April 2015 (act. 1). Im Ze i tpunkt von dessen Einleitung war die Klage damit bereits rechtshängig
(Art. 62 Abs. 1 ZPO), weshalb sich die Bestellung einer vorprozessualen Rechtsverbeiständung erübrigt. Die anwaltlichen Aufwendungen werden von Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 1 ZPO erfasst. Soweit die Gesuchstellerin um vorprozessuale Verbeiständung für ein allfäl- liges erstinstanzliches Verfahren ersucht, so ist sie darauf hinzuweisen, dass solche Gesuche entgegen dem Wortlaut von § 128 GOG praxisgemäss di- rekt beim zuständigen erstinstanzlichen Geri cht ei nzurei chen si nd (vgl. Ver- fügung des Obergerichtspräsidenten vom 20. April 2015, VO150069 mit wei- teren Verweisen). Insowei t i st auf i hr Gesuch ni cht ei nzutreten. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schwei zerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie-
gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Bestellung einer vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ i n Sachen C._____ gegen A._____ betreffend Forderung (GV.2015.00036) wird nicht eingetreten. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ i n Sachen C._____ gegen A._____ betreffend Forderung (GV.2015.00036) in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X., ... [Ad- resse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B.. 5. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an:
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