Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150063-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 11. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 7. April 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin stellen. Das Gesuch betrifft ein noch ni cht anhängi g gemachtes Schlichtungsverfahren des Gesuchstellers gegen C._____ be- treffend Abänderung Unterhalt (act. 1). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) liess der Gesuchsteller nach einmaliger Fristerstreckung (act. 7) weitere Unterlagen einreichen (act. 8-9/1-3). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird vor der Klageeinreichung nur gewährt, wenn das Schlichtungsverfahren später mit hinreichender Wahrscheinlich- keit tatsächlich anhängig gemacht wird und die verbeiständete Person als klägerische Partei auftritt. Vorausgesetzt wird damit, dass es sich um ein genau umschriebenes Prozessverfahren und nicht um eine unbestimmte
Zahl erst noch zu bestimmender prozessualer oder ausserprozessualer Schritte handelt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafpro- zess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 128 N 3). Obwohl das Schlichtungsverfah- ren vorliegend noch nicht eingeleitet wurde (act. 1), ist bekannt, dass das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Pfäffikon anhängig gemacht werden soll und eine Klage des Gesuchstellers gegen C._____ betreffend Abänderung Unterhalt zum Gegenstand haben wird (act. 1 S. 2). Damit ist das Prozessverfahren hinreichend bestimmbar und ist folglich über das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117
N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. D em Anspruch auf unentgeltli che Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BK ZPO-Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 Rz 56; BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflich- tungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen, nicht hingegen jene des Vaters, da diese gerade Gegenstand der Klage in der Hauptsache sind. 2.7. Zu den finanziellen Verhältnissen des 15-jährigen Gesuchstellers und sei ner Mutter wird im Gesuch festgehalten, Ersterer erhalte von seinem Vater mo- natliche Unterhaltsbeiträge von Euro 400.- (= Fr. 414.90 gemäss
www.oanda.com per 8. Mai 2015). Letztere generiere ein Erwerbseinkom- men von Fr. 3'150.- inkl. Kinderzulagen (act. 1 S. 5). Als Beleg wurden die Urkunde des Landratsamts ... über die Verpflichtung zum Regelbetrag (act. 4/2), die Steuererklärung 2013 (act. 9/1 S. 8), der Lohnausweis 2014 der Kindsmutter (act. 4/8) sowie i hre Lohnabrechnungen für die Monate Ok- tober 2014 bis März 2015 ins Recht gereicht (act. 4/9/1-4, act. 9/2). Aus der Lohnabrechnung März 2015 ergibt sich ein anrechenbares monatliches Ein- kommen von Fr. 3'165.05 (inkl. anrechenbare Kinderzulagen, act. 4/9/1). Die massgeblichen Einkünfte belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 3'579.95 pro Monat. Die Vermögensverhältnisse der Kindsmutter belegt der Gesuchsteller mittels Kontoauszugs der Zürcher Kantonalbank, gemäss welchem die Kindsmutter per 31. März 2015 über ein Kontoguthaben von Fr. 2'262.13 verfügte (act. 9/3). Die notwendigen Lebenshaltungskosten werden wie folgt beziffert und be- legt: Mietzinsanteil Fr. 1'250.- pro Monat (act. 4/3), Krankenkassenprämien KVG Kindsmutter Fr. 232.60 pro Monat (act. 4/4), Anteil Krankenkassen- prämien KVG für das weitere minderjährige Kind Fr. 14.25 pro Monat (act. 4/5), Fremdbetreuungsanteil weiteres minderjähriges Kind Fr. 27.60 pro Monat (act. 4/7) sowie Steueranteil Fr. 244.50 pro Monat (act. 4/6). Die überobligatorischen Krankenkassenprämien finden keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (DIKE Kommentar-ZPO, Huber, Art. 117 N 47). Die weit e- ren notwendigen Lebenshaltungskosten wurden nicht belegt und sind daher ni cht zu berücksi chti gen. Dennoch kann die Kindsmutter bei diesen finanzi- ellen Verhältni ssen (mtl. Ei nkommen Fr. 3'579.95, Vermögen Fr. 2'262.13, mtl. Notbedarf Fr. 3'631.45 i nkl. der Grundbeträge und des geltend gemach- ten Zuschlags [act. 1 S. 4] von insgesamt Fr. 1'862.50) ni cht angehalten werden, für die Kosten den Schlichtungsverfahrens und die damit zusam- menhängenden Anwaltskosten aufzukommen. Es ist daher von der Mittello- sigkeit des Gesuchstellers auszugehen.
2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.9. Der Gesuchsteller klagt auf Abänderung der Unterhaltsurkunde des Land- ratsamts ... vom 6. November 2006 (act. 4/2). Gestützt auf die besagte Ur- kunde, welche bereits vor über 8 Jahre abgeschlossen wurde, sowie auf den Umstand, dass im Zeitpunkt der Festlegung der Unterhaltszahlungen an den Gesuchsteller der Ort seines Wohnsitzes in der Schwei z wohl ni cht berück- sichtigt wurde (act. 8 S. 2, act. 4/2), kann die vorliegende Klage nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstel- lers entsprochen werden und ist ihm für das beabsichtigte Schlichtungsver- fahren betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu erteilen. 2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexi- tät der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Al- ter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit,
sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.11. Die Notwendigkeit der Bestellung ei ner unentgeltli chen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen, zumal die Interessen des Gesuchstellers i n schwerwiegender Weise betroffen si nd, geht es doch um eine Regelung sei- nes Unterhalts für mehrere Jahre. Die eingereichten Unterlagen und der ge- schilderte Sachverhalt lassen sodann darauf schliessen, dass die Unter- haltsklage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. So ist insbesondere die Berechnung der konkreten, dem Gesuchsteller zu- stehenden Unterhaltsbeiträge von einer gewissen Komplexität. Damit ist von der Notwendigkeit einer unentgeltli chen Rechtsverbeiständung auszugehen, weshalb dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwälti n Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen ist. 3. Kosten 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kan- tons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie ent- sprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unent- geltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend von der Gemeinde, in wel- cher das Schlichtungsverfahren anhängig gemacht wird. Zu beachten ist in- des, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
3.2. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren betref- fend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, ... [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfa hre ns trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde, in welcher das Schli chtungsverfa hren durchgeführt wi rd. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, dreifach, für sich, die Kindsmutter und den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 11. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: