Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150062-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 9. April 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 2. April 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich ei n Gesuch um rück- wirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Das Gesuch be- trifft ein beim Friedensrichteramt Glattfelden anhängig gemachtes Schlich- tungsverfahren des Gesuchstellers gegen B._____ betreffend Mündigenun- terhalt (act. 1, act. 3/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie ei ner- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen - auch bei Mündigkeit der sich in einer Erstausbildung befindenden gesuchstellenden Person - all- fällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der El- tern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BK ZPO-Bühler, Vor- bemerkungen zu Art. 117-123 Rz 56; BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Ge- suchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen, nicht hingegen jene des Vaters, da diese gerade Gegenstand der Klage in der Hauptsache sind. 2.6. Der Gesuchsteller führt aus, er studiere an der Universität Zürich im zweiten Semester .... Im nächsten Jahr beabsichtige er, mit dem Medizinstudium zu beginnen. Er erziele kein Einkünfte und verfüge über kein Vermögen. Eine Arbeitstätigkeit sei ihm bei einem derart zeitintensiven Studium nicht zuzu- muten (act. 1 Rz 6 f.). Als Beleg, dass er ein Studium absolviere, reichte der Gesuchsteller eine entsprechende Studienbestätigung (act. 3/7) ins Recht. Seine Vermögenslosigkeit belegt er sodann mittels Steuererklärung 2013 ohne Wertschri ftenverzei chni s (act. 3/4), welche zur Darlegung der aktuellen Vermögenslosigkeit jedoch nicht genügt. Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchstel- ler sodann wie folgt: Krankenkassenprämien KVG Fr. 272.90 pro Monat (act. 3/5), Studiengebühr Fr. 130.15 pro Monat (act. 3/7) sowie Studienaus- lagen Fr. 120.- pro Monat (act. 3/9). Die Kosten für Telefon und Internet sind bereits im Grundbetrag enthalten und können ni cht zusätzli ch berücksi chti gt werden (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Krankenkassen- prämien nach VVG finden sodann keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (D IK E-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 47). Die übrigen Aufwendungen wurden ni cht belegt und sind daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Grundsätzlich wäre dem Gesuchsteller Frist anzusetzen, um die fehlenden Unterlagen dem Gericht nachzureichen. Hiervon kann indes abgesehen werden, wenn sich nachfolgend zeigen wird, dass die unterstützungspfli chti- ge Kindsmutter angehalten werden kann, die Kosten des Verfahrens und die damit zusammenhängenden anwaltlichen Aufwendungen zu tragen. Gemäss dem Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Dezember 2013 generiert die Kindsmutter ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 6'200.- pro Monat und erhält Unterhaltslei stungen von Fr. 1'260.- pro Monat (act. 3/10 S. 2). Ihre anrechenbaren Einkünfte belaufen sich damit auf Fr. 7'460.- pro Monat. Angaben zu ihrem aktuellen Vermögen fehlen zwar, hingegen wurde ihr Notbedarf im besagten Entscheid mit Fr. 5'710.- beziffert (act. 3/10 S. 3). Der Kindsmutter steht damit ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'750.- zu. Ob sich die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter in der Zwischenzeit geändert haben, ist ni cht aktenkundi g. Da der Gesuchstel- ler bzw. sein Rechtsvertreter das Urteil dem Gericht im Wissen um die Un- terstützungspflicht der Kindsmutter einreichten, müssen sie sich die darge- legten Einkünfte und notwendigen Lebenshaltungskosten jedoch anrechnen lassen. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es der Kindsmutter zumut- bar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die anwaltlichen Aufwen- dungen aus dem monatlichen Überschuss zu bezahlen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie den Gesuchsteller bereits durch Leistung der Mie- te etc. finanziell unterstützt (act. 1 Rz 11 f.), zumal die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zum Ausbildungsunterhalt ist, sofern dieser dem El- ternteil zugemutet werden kann. Dies ist bei einem Überschuss von Fr. 1'750.- pro Monat der Fall. Es besteht somit keine Bedürftigkeit des Ge- suchstellers, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzu- weisen ist . 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Partei den Entscheid mit Beschwer- de gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstin- stanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Glattfelden betreffend Klage auf Mündigenunterhalt gegen B._____ (Verfahren GV.2015.00003) wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - an das Friedensrichteramt Glattfelden, ad Verfahren GV.2015.00003, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse].
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 9. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: