Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150061-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 7. April 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 1. April 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Züri ch ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege und unentgeltli che Rechtsverbeiständung für ein bei der Schlichtungsbehörde Zürich hängiges Schli chtungsverfahren stellen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft ei- ne Klage der B._____ AG gegen die Gesuchstellerin betreffend Forderung (act. 4/5). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für di e Beurtei lung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin ersucht insbesondere um die Gewährung der unentgelt- li chen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1). Da Strei- tigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen i m Schli ch- tungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO), ist auf diesen An- trag ni cht ei nzutreten. 2.3. Ei n unentgeltlicher Rechtsbeistand wird sodann bestellt, wenn die gesuch- stellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittello-
sigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspfli cht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu ihren finanziellen Verhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, i m letzten Jahr habe si e ei nen durchschni ttli chen Monatslohn von Fr. 1'004.70 generiert (act. 1 Rz 7). Als Beleg reichte sie zwei Lohnausweise für das Jahr 2014 sowie Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2014 bis Februar
2015 ins Recht (act. 4/6-7 und act. 4/11-13). Aus Ersteren ergibt sich ein durchschni ttli ches Nettoei nkommen von Fr. 1'720.- pro Monat, aus Letzteren ein solches von Fr. 2'022.45 pro Monat. Dem Auszug aus dem Protokoll der Sozialbehörde der Gemeinde C._____ vom 26. November 2014 kann so- dann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin im Rahmen i hres sozi- alhilferechtlichen Bedarfs fi nanzi ell unterstützt wird (act. 4/9). Ihr e Vermögensverhältnisse belegt die Gesuchstelleri n mittels Kontoaus- zugs der Credit Suisse vom 11. Februar 2015, woraus sich ein Saldo von Fr. 2'458.48 ergibt (act. 4/10). Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstel- lerin wie folgt: Mietkosten Fr. 1'055.- pro Monat (act. 4/14), Krankenkassen- prämien KVG Fr. 270.20 pro Monat (i nkl. IPV, act. 4/15-16) sowie Kosten öf- fentlicher Verkehr Fr. 130.- pro Monat (act. 4/17). Die Kosten für Telefon inkl. Billag sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätz- lich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Kosten für die Hausratversicherung wurden nicht ausgewiesen und fin- den daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Von einer Fristansetzung zur Nachreichung des entsprechenden Belegs kann abgesehen werden, da der Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältni ssen ohnehi n ni cht zu- gemutet werden kann, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfah- ren anfallenden anwaltlichen Aufwendungen selbst zu tragen. Es ist damit von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgeri chtli chen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). Die Aussichtslosigkeit ist unabhängig von
der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 18). Demnach ist auch für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit auf Seiten der beklagten Partei eine gewisse Prozessprognose vonnöten. Die beklagte Partei hat darzutun, weshalb sie der Ansicht ist, sich zu Recht ge- gen die sie gerichteten Ansprüche zu wehren. 2.7. Die Gesuchstellerin lässt zum Begehren in der Hauptsache ausführen, bis Ende Februar 2013 habe sie mit ihrem damaligen Ehegatten in der Woh- nung an der ...strasse ... in Zürich gelebt. Obwohl er sich im Scheidungsver- fahren verpflichtet habe, sie ab ihrem Auszug bezüglich der Mietzinse schadlos zu halten, werde sie nun von der Vermieterschaft gestützt auf die solidarische Haftung für ausstehende Mietzi nszahlungen zur Verantwortung gezogen. Sie habe ihrem ehemaligen Ehegatten im Hauptsachenverfahren den Streit verkündet. Ei n ei nvernehmli cher Verfahrensausgang könne ni cht ausgeschlossen werden (act. 1 Rz 2 ff.). 2.8. Die Gesuchstellerin bestreitet nicht, im Aussenverhältnis, d.h. gegenüber der Vermieterschaft, für die angefallenen Mietkosten solidarisch zu haften (act. 1 Rz 5). Sie macht lediglich geltend, ihr ehemaliger Ehemann müsse sie ge- mäss Scheidungsurteil schadlos halten (act. 1 Rz 5). Dies ist zwar zutreffend (vgl. act. 4/2 S. 3 Ziff. 5), doch hat eine Verpflichtung zur Schadloshaltung i m Innenverhältni s kei ne Auswi rkungen auf das Aussenverhältni s zwi schen der Gesuchstellerin und der Vermieterschaft. Vielmehr sind Abmachungen im Innenverhältni s vom Aussenverhältni s stri kte zu trennen. Unter diesen Um- ständen erscheint ein Obsiegen der Gesuchstellerin im Hauptsachenverfah- ren beträchtlich geringer als ein Unterliegen. D aran vermag auch ni chts zu ändern, dass die Parteien im Rahmen des Schlichtungsverfahrens allenfalls einen Vergleich abschliessen (act. 1 Rz 10), denn diese Möglichkeit besteht in jedem Schlichtungsverfahren. Ein Vergleichsabschluss stellt kein Obsie- gen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Demzufolge er- weist sich das Begehren der Gesuchstellerin in der Hauptsache als aus- sichtslos. Damit ist das Gesuch um Bestellung ei ner unentgeltli chen Rechts-
beiständin abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmi ttel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich betreffend Forderung aus Mietver- hältni s, MK150187-L, wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständi n für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet-
und Pachtsachen des Bezirkes Zürich betreffend Forderung aus Mietver- hältni s, MK150187-L, wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstelleri n, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich (Verfahren MK150187-L), - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse], vertre- ten durch D., c/o E. AG, ... [Adresse], zweifach.
Züri ch, 7. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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