Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150059-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 1. April 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 30. März 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Züri ch ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege und unentgeltli che Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt der Stadt D._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren stellen (act. 1). Das Schlich- tungsverfahren betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen C._____ betref- fend Unterhalt (act. 1, act. 3/20). 1.2. Im Schli chtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Ei ne Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Beim Gesuchsteller handelt es sich um ein rund 16 Monate altes Kleinkind. Unterhaltsbeiträge seitens des Beklagten in der Hauptsache werden zurzeit keine geleistet (act. 3/20 Rz 3, act. 3/11 S. 1). Zu den finanziellen Verhält- nissen der Kindsmutter wird im Gesuch festgehalten, sie generiere zurzeit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'226.25 inkl. Kinderzulage (act. 3/1 S. 2). Als Beleg wurde insbesondere die Lohnabrechnung für den Monat Februar 2015 ins Recht gereicht (act. 3/7). Daraus ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 2'225.90 (inkl. Kinderzulage und 13. Monatslohn). Zu- dem wird die Kindsmutter von der Stadt D._____ mit Fr. 2'148.- pro Monat unterstützt (act. 3/6). Die anrechenbaren Einkünfte belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 4'373.90 pro Monat. Gemäss den aktuellen Kontoauszügen der Postfinance verfügte die Kinds- mutter sodann per 31. Januar 2015 über Vermögenswerte von Fr. 220.40 (act. 3/12-13). Die geltend gemachten Schulden von Fr. 400.- (act. 3/1 S. 4) wurden nicht belegt und si nd daher ni cht zu berücksichtigen. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Mutter lässt der Gesuchsteller wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'370.- pro Monat (act. 3/9), Krankenkassenprämien KVG Gesuchsteller Fr. 90.40 pro Monat (act. 3/4), Krankenkassenbeiträge KVG Mutter Fr. 306.70 pro Monat (act. 3/3), Til gung Schulden Fr. 50.- pro Monat (act. 3/8) sowie Steuern Fr. 27.70 pro Monat (act. 3/11). Die Kosten für Telefon, Radio, Internet, TV
und Billag sowie Elektrizität sind bereits im Grundbetrag enthalten und kön- nen ni cht zusätzli ch berücksi chti gt werden (D IKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 44 und 49). Die Kosten für die Zusatzversicherung finden eben- falls keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 47). Die übrigen geltend gemachten Aufwendungen wurden so- dann nicht belegt. Auf ei ne Fri stansetzung zur Nachrei chung der diesbezüg- li chen D okumente kann indes verzichtet werden, da die Stadt D._____ be- stätigte, dass die Kindsmutter für den Lebensunterhalt ergänzend von der Sozialbehörde unterstützt werde (act. 3/10). D araus i st zu folgern, dass die Einkünfte der Kindsmutter die notwendigen Lebenshaltungskosten nicht übersteigen. Unter diesen Umständen kann die Ki ndsmutter ni cht angehal- ten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Pro- zesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Ge- suchstellers ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen C._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da gestützt auf die vorhandene Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass er der Vater des Gesuchstellers und dami t unterhaltspfli chti g ist (vgl. act. 3/20 Rz 2 und die dortigen Verweise). Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt D._____ betreffend oberwähnte Unterhaltskla- ge die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
2.9. Der Gesuchsteller lässt sodann die Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsbeistandes beantragen (act. 1). Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betrof- fen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Die Notwendigkeit der Bestellung ei ner unentgeltli chen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen, zumal die Interessen des Gesuchstellers i n schwerwiegender Weise betroffen si nd, geht es doch um eine Regelung sei- nes Unterhalts für mehrere Jahre. Die eingereichten Unterlagen und der ge- schilderte Sachverhalt lassen sodann darauf schliessen, dass die Unter- haltsklage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. So ist insbesondere die Berechnung der konkreten, dem Gesuchsteller zu- stehenden Unterhaltsbeiträge von einer gewissen Komplexität. Damit ist von der Notwendigkeit einer unentgeltli chen Rechtsverbeiständung auszugehen, weshalb dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ei n unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len i st. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und
Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt D._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern i hr ei n ni cht lei cht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt D._____ betreffend Klage auf Kindesunterhalt gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt D._____ betreffend Klage auf Kindesunterhalt gegen C._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ..., ... [Adresse], ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt D.. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, dreifach, gegen Empfangs- schei n, - das Friedensrichteramt der Stadt D., gegen Empfangsschein, - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, ... [Adresse], gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 1. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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