Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150058-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Urteil vom 6. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat am 27. März 2015 beim Frie- densrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch eingereicht betreffend eine Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge gegen C., D., E._____ und F._____ (GV.2015.00028; act. 6/1). Mit Verfügung vom 8. April 2015 setzte das Friedensrichteramt B._____ dem Gesuchsteller Frist an, um einen Kostenvor- schuss von Fr. 500.- zu leisten unter der Androhung, dass bei Nichtleisten auch innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (act. 6/1). 1.2. Mit Eingabe vom 30. März 2015 (Datum Poststempel) ersuchte der Ge- suchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Züri ch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung ei nes unentgeltli chen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (act. 1). 1.3. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 3) reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. April 2015 (Datum Poststempel) i nnert Fri st weitere Unterlagen zu den Akten (act. 4/1-7). Mit Eingabe vom 27. April 2015 (und damit nach Frist- ablauf) reichte die Soziale Beratung G._____ weitere Unterlagen des Gesuchstel- lers i ns Recht (act. 5 und act. 6/1-7). 1.4. Im Schli chtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwi ngend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltli che Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra-
gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- li egen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungs- verfahrens bewi lli gen kann. 2.2. Mit Verfügung vom 10. April 2015 wurde dem Gesuchsteller u.a. aufgege- ben, die von ihm geltend gemachten Bedarfspositionen und seine Vermögensitua- tion umfassend mit aktuellen Belegen zu dokumentieren sowie Unterlagen zu sei- nem Begehren in der Hauptsache wie insbesondere die streitbetroffene Grundla- ge seiner Unterhaltspflicht ins Recht zu legen (act. 3). Der Gesuchsteller bzw. die Soziale Beratung G._____ rei chten in der Folge weitere Unterlagen zu den fi nan- ziellen Verhältnissen des Gesuchstellers (act. 4/1-5, act. 4/7, act. 6/2-6) sowie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvertrag betreffend den am tt.mm.2014 gebo- renen Sohn des Gesuchstellers H._____ (act. 4/6 und act. 6/7) zu den Akten. Der Gesuchsteller unterliess es jedoch, die Grundlagen für seine gegenüber C., D., E._____ und F._____ bestehenden Unterhaltspflichten (wie beispiels- weise die entsprechenden Unterhaltsverträge) i ns Recht zu rei chen. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei erheblicher Verände- rung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die Abänderung des Unterhaltsbeitrages ist damit nur bei einer er- heblichen Veränderung der Verhältnisse möglich. Nachdem vorliegend keine Un- terlagen zum Begehren in der Hauptsache eingereicht wurden und deshalb ins- besondere unklar bleibt, wie die Verhältnisse im Zeitpunkt der Festlegung der Un- terhaltsbeiträge für die Kinder C., D., E._____ und F._____ ausgese- hen haben, ist es dem Obergerichtspräsidenten ni cht mögli ch, die Prozesschan- cen der Begehren in der Hauptsache hinreichend zu beurteilen. Wie in der Verfü- gung vom 10. April 2015 angedroht (act. 3 S. 4 Dispositiv-Ziffer 1), ist daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schli chtungsver fa hre n abzuwei sen. 2.3. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss einer vom Ge- suchsteller ins Recht gereichten, im Dezember 2014 im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvertrag für H._____ durchgeführten Berechnung die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers Fr. 1'200.- pro Monat beträgt (act. 4/5). Insgesamt muss der
Gesuchsteller für sei ne fünf Ki nder jedoch lediglich Unterhaltsbeiträge von monat- li ch Fr. 1'033.- bezahlen (total Fr. 793.- für C., D., E._____ und F._____ [act. 2/1 S.2, act. 4/4 S.2, act. 6/3 S. 2] sowie Fr. 240.- für H._____ [act. 2/1]). D ami t erschei nt auch fraglich, ob der Gesuchsteller - wie er geltend macht - die Unterhaltsbeiträge tatsächlich ni cht bezahlen kann. Falls noch ni cht erfolgt, wäre allenfalls noch das zuständige Betreibungsamt über die gegenüber H._____ bestehende Unterhaltspflicht zu informieren, damit die gemäss den ein- gereichten Unterlagen bestehende Lohnpfändung (act. 2/2/1-3, act. 4/1-2 und act. 6/6) angepasst werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG). 2.4. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schli chtungsverfah- ren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge gegen C., D., E._____ und F._____ (GV.2015.00028) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____ (GV.2015.00028), ... [Adresse] − die Beiständin der Gegenparteien in der Hauptsache, Frau I., ... [Adresse], zwei fach für si ch und zuhanden der Mutter von C., D., E. und F._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, ei nge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 6. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am: