Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150056-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 6. Mai 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 25. März 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Züri ch rückwir- kend ab Klageeinleitung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beim Frie- densrichteramt ... anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ersuchen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen die B._____ GmbH, seine ehemalige Arbeitgeberin, aus Arbeitsrecht (Verfahren GV.2015.00009, act. 3/1). 1.2. Auf Fri stansetzung seitens des Gericht hin (act. 5) liess der Gesuchsteller weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 6-7/1-4, act. 11-12). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für di e Beurtei lung von Gesuchen um unentgeltli che Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kos- tenlos sind. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO werden i m Schli chtungsver- fahren keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Der Gesuchsteller liess hi erzu in seiner Eingabe ans Friedensrichteramt vom 4. Februar 2015 ausführen, mangels Lohnabrechnungen könne er den ihm zustehenden Betrag nicht konkret beziffern (act. 3/1 S. 4). Gestützt auf das aktenkundige Rechtsbegehren (act. 3/1 S. 2) und die am 31. März 2015 ab- geschlossene Vereinbarung zwischen den Parteien (act. 7/4), worin auf die Kostenlosigkeit des Schlichtungsverfahrens nach Art. 113 ZPO hingewiesen wird, ist davon auszugehen, dass der Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.- ni cht übersteigt. Damit ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ni cht ei nzutreten. 2.3. Es bleibt im Folgenden über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung zu entscheiden. Der Gesuchsteller ersucht um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zum unentgeltli chen Rechts- beistand (act. 1). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht-
lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller lässt ausführen, seit anfangs Dezember 2014 habe er von der Beklagten in der Hauptsache keine Lohnzahlungen mehr erhalten, wes- halb er auf Sozialhilfe angewiesen sei (act. 1 S. 2). Dem eingereichten aktu- ellen Budget der Sozialbehörde ... i st zu entnehmen, dass der Gesuchsteller für seine persönlichen Bedürfnisse wie Nahrung und Kleidung, für die Kos- ten seiner Unterkunft sowie für die Krankenkassenbeiträge nach KVG einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von Fr. 2'329.60 erhält (act. 7/1). Zudem generierte er in den Monaten März und April 2015 aus einem Aushilfsjob monatli che Ei nkünfte von rund Fr. 540.- (act. 12). Seine Vermögensverhält- nisse belegt er sodann mittels aktuellem Kontoauszug der Postfinance, wo- raus sich ein Saldo von Fr. 31.67 ergibt (act. 12). Gestützt auf diese finanzi- ellen Verhältnisse ist von der Mittellosigkeit des Gesuchstellers auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsbeistandes ist eine gewis- se Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Der Gesuchsteller lässt seine Klage in der Hauptsache zusammengefasst damit begründen, die Beklagte weigere sich, die vollen Löhne für die Monate September, Oktober und Dezember 2014 sowie den Anteil am 13. Monatslohn auszubezahlen. Zudem stelle sie ihm die massgeblichen Lohnausweise ni cht aus (act. 1 S. 2 f.). Im Weiteren behalte er sich allfällige Schadenersatzansprüche vor (act. 3/1 S. 4). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich den Arbeitsvertrag vom 8. September 2014 (act. 7/2), die Lohnabrechnung für den Monat No- vember 2014 (act. 7/3) und die Vereinbarung vom 31. März 2015 (act. 7/4) erweist sich das Begehren in der Hauptsache nicht als aussichtslos. Dem- entsprechend ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit des Be- gehrens in der Hauptsache gegeben. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind ho- he Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betrof- fen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Be- troffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situ- ation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).
2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht. Zu berück- sichtigen ist auch, dass der Gesuchsteller erst im Frühsommer 2014 in die Schweiz reiste und mit der hiesigen Rechtsordnung ebenso wenig vertraut ist wie mit der Sprache (act. 1 S. 2). Die sachliche Notwendigkeit der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen, und es ist dem Gesuchsteller eine solche in der Person von Rechtsanwalt li c. i ur. X._____ zu bestellen. 2.10. Der Gesuchsteller lässt um rückwirkende Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen (act. 1). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein, jedoch einschliesslich die anwaltschaftlichen Bemühungen für di e Erstellung des Gesuchs. Die im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entstandenen Aufwendungen des Rechtsvertreters werden daher von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst (Huber-D IK E-Kommentar, Art. 118 N 24; BGE 122 I 326). Gleiches muss für das erste Gespräch mit der Klientschaft gelten, in welchem diese ihr Problem schildert und aus welchem ihre Bedürftigkeit hervorgeht (vgl. ZR 97 [1998] Nr. 21; gleichermassen im Strafprozessrecht Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 290). Eine rückwirkende Erteilung erfolgt nur i m Ausnahmefall (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Ei n solcher i st namentli ch gegeben bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2 d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2).
2.11. Den Akten kann entnommen werden, dass das Schlichtungsgesuch bereits am 4. Februar 2015 verfasst wurde (act. 3/1). Gründe, weshalb es dem Ge- suchsteller nicht zumutbar gewesen wäre, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits dannzumal zu stellen, sind nicht ersichtlich und werden seitens des Gesuchstellers auch nicht geltend gemacht. Folglich kann dem Antrag auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben werden. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde .... Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen
erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren ni cht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt ... in Sachen des Ge- suchstellers gegen die B._____ GmbH betreffend Klage aus Arbeitsrecht (Verfahren GV.2015.00009) wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt ... in Sachen des Gesuchstellers gegen die B._____ GmbH be- treffend Klage aus Arbeitsrecht (Verfahren GV.2015.00009) in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X., ..., ... [Adresse], ab Eingang des Ge- suchs (Datum Poststempel: 26. März 2015 einschliesslich erste Bespre- chung mi t dem Gesuchsteller und Gesuchstellung) ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde .... 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, an das Friedensrichteramt ... (Verfahren GV.2015.00009) sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, B. GmbH, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein.
lic. iur. A. Leu versandt am: