Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150055-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 31. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. März 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Züri ch für ei n noch ni cht anhängi g gemachtes Schli chtungsverfah- ren gegen die B., ihre (ehemalige) Arbeitgeberin, betreffend arbeits- rechtliche Forderung um Bestellung von Rechtsanwalt li c. i ur. X. als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- rei chung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird vor der Klageeinreichung nur gewährt, wenn das Schlichtungsverfahren später mit hinreichender Wahrschei nli ch- keit tatsächlich anhängig gemacht wird und die verbeiständete Person als klägerische Partei auftritt. Vorausgesetzt wird damit, dass es sich um ein genau umschriebenes Prozessverfahren und nicht um eine unbestimmte Zahl erst noch zu bestimmender prozessualer oder ausserprozessualer Schritte handelt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafpro-
zess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 128 N 3). Obwohl das Schlichtungsverfah- ren vorliegend noch nicht eingeleitet wurde (act. 1), ist bekannt, dass das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Wetzikon anhängig gemacht werden soll und eine Klage der Gesuchstellerin gegen die B._____ betref- fend arbeitsrechtliche Forderung zum Gegenstand haben wird (act. 3/2). Damit ist das Prozessverfahren hinreichend bestimmbar und ist folglich über das Gesuch um unentgeltli che Rechtsverbeiständung zu entschei den. 2.3. Die Gesuchstellerin lässt ihr Gesuch zu Recht auf die Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung beschränken, da Streitigkeiten aus ei- nem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- im Schlich- tungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). 2.4. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands ei nzusetzen. Zu berücksi chti gen i st vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117
N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Zu ihrem Einkommen macht die Gesuchstellerin geltend, sie sei aufgrund der Unterstützung durch das Sozialamt C._____ mittellos (act. 1). Als Beleg reichte sie eine aktuelle Unterstützungsbestätigung des besagten Sozialam- tes ins Recht (act. 3/1). Nach der Praxis des Obergerichts reicht es für die Darlegung der Mittellosigkeit grundsätzlich nicht aus, sich lediglich auf einen solchen Beleg der Sozialbehörde zu stützen. Vielmehr müssen die finanziel- len Verhältnisse (Einkommen, Vermögenswerte, einzelne Ausgabenpositio- nen) auch im Falle von Sozialhilfeleistungen einzeln und umfassend darge- legt und belegt werden. Dennoch gilt die Unterstützung durch die Sozialbe- hörde als starkes Indiz für die Mittellosigkeit, zumal die Gesuchstellerin schon seit dem Jahre 2008 Unterstützungsleistungen bezieht. Es ist daher im Folgenden darauf abzustellen und von ihrer Mittellosigkeit auszugehen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
2.8. Zur Begründung des Begehrens in der Hauptsache lässt die Gesuchstellerin vorbringen, mangels Einhaltung der Kündigungsfrist habe sie einen An- spruch auf Auszahlung des Lohns für den Monat November 2014. Zudem stehe ihr eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Rachekündigung so- wie eine Forderung von Fr. 136.- wegen unzulässi ger Verrechnung zu. Schliesslich habe sie ein Anrecht auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnis- ses (act. 3/2). D i e Gesuchstelleri n führt aus, sie sei am 16. April 2014 mit einem 20%- Pensum angestellt worden. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag habe sie nie erhalten. In der Folge sei das Pensum bis auf 60 % erhöht worden. Im Sep- tember 2014 habe ihr die Beklagte mitgeteilt, dass sie ihr Pensum wieder reduzieren müsse. Die Beklagte in der Hauptsache habe die Kündigung am 22. Oktober 2014 mündli ch ausgesprochen (act. 3/2 S. 2). D i e Kündi gung legt die Gesuchstellerin mit einem von ihr verfassten, die Kündigung bestäti- genden Schreiben an die Beklagte in der Hauptsache sowie mit der nach- träglich ausgestellten schriftlichen Kündi gung per 31. Oktober 2014 dar (act. 3/2/1/2-3). Nach Art. 335c Abs. 1 OR kann das Arbeitsverhältnis im ers- ten D i enstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende ei- nes Monats gekündigt werden. Sollte die Kündigung tatsächlich am 22. Oktober 2014 ausgesprochen worden sein, so wäre die obgenannte Kündigungsfrist nicht eingehalten worden. Es kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchstellerin für den Monat No- vember 2014 ei n über den ausbezahlten Betrag von Fr. 836.15 (act. 3/2/1/6) hi nausgehender Lohnanspruch zusteht. Damit erweisen sich die Gewinn- aussichten des klägerischen Begehrens in der Hauptsache zumindest teil- weise nicht beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb das Erfor- dernis der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben ist. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbei ständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtig- te Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht. Insbe- sondere die Abgrenzung von Ansprüchen aus einer Festanstellung zu sol- chen aus einer Arbeit auf Abruf erweisen sich nicht als besonders einfach. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Der Gesuchstelle- rin ist somit in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ei n unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.11. Die Gesuchstellerin lässt um rückwirkende Bestellung des unentgeltli chen Rechtsbeistandes ersuchen (act. 1). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein, jedoch einschliesslich die anwaltschaftlichen Bemühungen für di e Erstellung des Gesuchs. Die im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entstandenen Aufwendungen des Rechtsvertreters werden daher von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst (Huber-D IK E-Kommentar, Art. 118 N 24; BGE122 I 326). Gleiches muss für das erste Gespräch mit der Klientschaft gelten, in welchem diese ihr Problem schildert und aus welchem ihre Bedürftigkeit hervorgeht, sofern das Gesuch unmittelbar danach gestellt wird (ZR 97
[1998] Nr. 21; gleichermassen im Strafprozessrecht Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafpro- zess, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 290). Dies ist vorliegend gerade noch der Fall. Demzufolge sind die einleitende Besprechung mit der Gesuchstellerin am 3. März 2015 und die Erstellung des Gesuchs von der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, d.h. von jener Gemeinde, in welcher das Schlichtungs- ve rfahren durchgeführt wird. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Ge- meinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten des vorliegenden Verfahrens Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das beabsichtigte Schli chtungsverfahren i n Sa- chen Gesuchstellerin gegen B._____ betreffend Forderungsklage in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse], ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO, die Gemeinde, in welcher das Schli chtungsverfa hren durchgeführt wi rd. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mi ttei lung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für si ch und di e Gesuchstelleri n, gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 31. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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