Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150053-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 9. April 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 25. März 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für eine beabsichtigte Klage gegen Rechtsanwalt lic. iur. B._____ betreffend Forderung ersuchen (act. 1, act. 3/1 und act. 3/3). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) liess die Gesuchstellerin weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 5-6/1-5). 1.3. Im Schli chtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. D i e unentgeltliche Rechtspflege wird vor der Klageeinreichung nur gewährt, wenn das Schlichtungsverfahren später mit hinreichender Wahrscheinlich- keit tatsächlich anhängig gemacht wird und die verbeiständete Person als klägerische Partei auftritt. Vorausgesetzt wird damit, dass es sich um ein genau umschriebenes Prozessverfahren und nicht um eine unbestimmte Zahl erst noch zu bestimmender prozessualer oder ausserprozessualer
Schritte handelt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafpro- zess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 128 N 3). Obwohl das Schlichtungsverfah- ren vorliegend noch nicht eingeleitet wurde (act. 3/1), ist bekannt, dass das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Wetzikon anhängi g gemacht werden soll und eine Klage der Gesuchstellerin gegen Rechtsanwalt lic. iur. B._____ betreffend Forderung zum Gegenstand haben wird (act. 3/1). Damit ist das Prozessverfahren hinreichend bestimmbar und ist folglich über das Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege zu entscheiden. 2.3. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit") und i hr Rechtsbegehren ni cht aussi chtslos erschei nt (Art. 117 ZPO). Ein An- spruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Ei nkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Zu i hren Ei nkünften führt di e Gesuchstelleri n aus, aufgrund eines Geburts- gebrechens sei sie nicht erwerbsfähig. Sie erhalte eine Invalidenrente von Fr. 1'797.- pro Monat, eine Kinderrente von Fr. 719.- pro Monat sowie eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der AXA Lebensversicherung von Fr. 2'100.- pro Monat (act. 3/3 S. 2). Als Beleg liess sie die Steuerbescheinigung der SVA Zürich vom 25. Dezember 2014 (act. 3/3/2) sowie eine Bescheinigung der AXA Winterthur vom Januar 2015 (act. 3/3/3) ins Recht reichen. Die an- rechenbaren Einkünfte belaufen sich damit auf Fr. 3'897.- pro Monat (ohne Kinderrente, welche für das Kind bestimmt ist). Ihre Vermögenswerte beziffert die Gesuchstellerin mit Fr. 6'143.- (act. 3/3 S. 3) und belegt diese mittels Kontoauszugs der Zürcher Kantonalbank vom 31. Dezember 2014 (act. 3/3/10). Diesen Vermögenswerten stehen belegte offene Schulden von Fr. 79'964.15 gegenüber (act. 3/3/11).
Da der minderjährige Sohn eine Rentenleistung erhält, sind seine notwendi- ge Lebenshaltungskosten in der Bedarfsrechnung ni cht zu berücksi chti gen (vgl. zur Rechtsprechung betr. fehlende Unterhaltszahlungen BSK SchKG I- Vonder Mühll, Art. 93 N 24 und 35; DIKE Kommentar-ZPO, Huber, Art. 117 N 32). Die notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'403.- pro Monat (act. 3/3/4), Kran- kenkassenprämien Fr. 247.50 pro Monat (act. 3/3/5), Gesundheitskosten Fr. 60.- pro Monat (act. 3/3/5 und act. 3/3/7), Hausrat-/Haftpfli chtversiche- rung Fr. 24.75 pro Monat (act. 3/3/6), Prämie Versicherung Axa Winterthur Fr. 145.55 pro Monat (act. 3/3/9) sowie Steuern Fr. 184.50 pro Monat (act. 3/3/7-8). Die Kosten für die Energie sind bereits im Grundbetrag enthal- ten und können ni cht zusätzli ch berücksi chti gt werden (D IKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 44). Dennoch ist es der Gesuchstellerin bei diesen fi nanzi ellen Verhältni ssen (mtl. Einkommen Fr. 3'897.-, kein anrechenbares Vermögen, mtl. Notbedarf Fr. 3'415.30, inkl. Grundbetrag von Fr. 1'350.-) nicht zumutbar, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst aufzu- kommen. Folglich ist von i hrer Bedürftigkeit auszugehen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die Gesuchstellerin lässt zum Begehren in der Hauptsache ausführen, der Beklagte in der Hauptsache habe sie im Zusammenhang mit einem Renten- gesuch vertreten. Dabei habe er es in sorgfaltswidriger Weise unterlassen, Einwand gegen ei nen Vorbescheid der IV-Stelle vom 7. Mai 2010 zu erhe-
ben. In der Folge habe die IV-Stelle den Antrag der Gesuchstellerin auf Er- höhung der Rente mit Verfügung vom 24. Juni 2010 definitiv abgewiesen. Die Gesuchstellerin hätte jedoch bei rechtzeitigem Handeln des Beklagten in der Hauptsache gute Chancen auf die Ausrichtung einer höheren Invaliden- rente gehabt. Dies zeige sich darin, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt doch noch eine volle IV-Rente zugesprochen erhalten habe (act. 3/1 Rz 5 f.). Ob Rechtsanwalt lic. iur. B._____ eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgewor- fen werden kann, kann an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Der Entscheid darüber obliegt dem zuständigen Sachrichter. Gestützt auf die ins Recht gereichten Unterlagen, namentlich den Auszug aus dem Vor- bescheid vom 7. Mai 2010 (act. 6/1), das Schreiben des Beklagten an die IV -Stelle vom 27. Mai 2010 (act. 6/2), das Antwortschreiben der IV-Stelle vom 8. Juni 2010 (act. 6/3), die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juni 2010 (act. 6/4) sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Dezember 2013 (act. 6/5), kann die rechtshängig gemachte Klage jedoch aus heutiger Per- spektive zumi ndest nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das be- absichtigte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Wetzikon be- treffend oberwähnte Klage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.9. Die Gesuchstellerin lässt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (act. 1). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht i m Wesentli chen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Um- stände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren als notwendig erscheint. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexi- tät der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in
der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Al- ter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtig- te Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen der gel- tend gemachten sorgfaltswidrigen Unterlassung des Beklagten in der Haupt- sache sowie des daraus entstandenen Schadens ist von gewisser Komplexi- tät. Zudem handelt es sich bei der Gegenpartei um einen Rechtsanwalt, welcher juristisch versiert ist. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. 2.11. Die Gesuchstellerin gibt im Gesuch an, sie erhalte von der Rechtsschutzver- si cherung ei ne Kulanzlei stung von Fr. 750.-. Im Übrigen erbringe die Rechtsschutzversicherung keine Leistung (act. 1 S. 2). Da die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu Leistungen von Rechtsschutzversicherungen ist (Huber, DIKE-Kommentar, ZPO, Art. 117 N 55), ist diese nur für den Mehr- betrag zu gewähren. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, d.h. von jener Gemeinde, in welcher das Schlichtungs-
verfahren durchgeführt wird. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Ge- meinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 3.2. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltli che Rechts- pflege kostenlos. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das beabsichtigte Schli chtungsverfahren i n Sa- chen Gesuchstellerin gegen Rechtsanwalt lic. iur. B._____ betreffend Forde- rungsklage die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse], ei n unentgeltli cher Rechtsbei- stand bestellt. Die Übernahme der Kosten bzw. der Aufwendungen erfolgt nur insoweit, als diese über dem von der Rechtsschutzversicherung über- nommenen Betrag von Fr. 750.- liegen. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO, die Gemeinde, in welcher das Schli chtungsverfa hren durchgeführt wi rd. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zwei- fach, für sich und die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 9. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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