Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150052-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 13. April 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____,
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 24. März 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Züri ch ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege und unentgeltli che Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt Dübendorf hängiges Schli chtungsverfahren stellen (act. 1). D as Schli chtungsverfahren enthält ei- ne Klage des Gesuchstellers gegen C._____ betreffend Unterhaltsforderun- gen zum Gegenstand (act. 1, act. 3/1). 1.2. Auf Fri stansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) liess der Gesuchsteller weitere Unterlagen einreichen (act. 6-9/1-15). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ei n klei ner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands ei nzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Ei nkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Beim Gesuchsteller handelt es sich um ein fünfzehn Jahre altes Kind. Er wird seitens des Beklagten in der Hauptsache mit monatlich Fr. 1'341.- un- terstützt (act. 3/1 S. 4). Zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter wird im Gesuch festgehalten, sie habe bis anhin ein Erwerbseinkommen aus ihrer Teilzeitanstellung generiert sowie eine Invalidenrente und eine Kinder- Invalidenrente erhalten. Zudem habe sie von der Stadt Dübendorf Ergän- zungsleistungen bezogen. Die Invalidenrente sei jedoch per 1. April 2015 aufgehoben worden (act. 1 S. 3). Als Beleg für die Streichung der Invaliden- rente reichte der Gesuchsteller die Verfügung der SVA Zürich vom 20. Februar 2015 ins Recht (act. 3/6). Die Einkünfte aus der Teilzeiterwerbs- tätigkeit werden sodann mittels Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2015 belegt (act. 9/1/2-3). Daraus ergibt sich ein durchschnittli- ches Nettoeinkommen von Fr. 46.70. Es ist davon auszugehen, dass die Kindsmutter von der Stadt Dübendorf weiterhin mit mindestens dem bisheri- gen Betrag von Fr. 1'297.- unterstützt wird (act. 9/2/2). Die anrechenbaren Einkünfte belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 2'684.70 pro Monat. Die Vermögenswerte der Kindsmutter werden mittels Kontoauszügen der Postfi nance nachgewiesen. Daraus ergibt sich per 30. März 2015 ein Minus- saldo von insgesamt Fr. 399.04 (act. 9/2/1-2).
Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Kindsmutter lässt der Gesuchsteller wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'477.- pro Monat (act. 3/7), Nebenkosten Fr. 7.80 pro Monat (act. 9/7), Krankenkas- senprämien KVG Gesuchsteller Fr. 88.50 pro Monat (act. 9/9), Krankenkas- senprämien KVG Kindsmutter Fr. 382.80 pro Monat (act. 9/8), Gesundhei ts- kosten Gesuchsteller Fr. 100.95 pro Monat (act. 9/10/2), Gesundheitskosten Ki ndsmutter Fr. 125.30 pro Monat (act. 9/10/1), Hausrat-/Haftpfli chtversiche- rung Fr. 31.- pro Monat (act. 3/11), Mittagstisch ca. Fr. 115.- pro Monat (act. 9/13/1-3) sowie Steuern Fr. 68.25 pro Monat (act. 9/5). Die Kosten für Telefon, Radio und TV sind bereits im Grundbetrag enthalten und können ni cht zusätzli ch berücksi chti gt werden (D IKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Mietkosten für den Autoeinstellplatz fi nden kei nen Ei ngang i n die Bedarfsrechnung (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26), ebenso wenig die überobligatorischen Krankenkassenprämien (DIKE Kom- mentar-ZPO, Huber, Art. 117 N 47). Die Kosten für den öffentlichen Verkehr wurden gemäss Angaben im Gesuch von der Gemeinde zurückerstattet (act. 9/14, vgl. auch act. 9/12), weshalb sie ebenfalls nicht in die Bedarfs- rechnung aufzunehmen si nd. Schliesslich wurden die geltend gemachten Aufwendungen für di e Autoversi cherung und di e Schulkosten ni cht hi nrei- chend belegt, weshalb sie in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt wer- den. Dennoch kann die Kindsmutter bei diesen finanziellen Verhältnissen (mtl. Einkommen Fr. 2'684.70, kein anrechenbares Vermögen, mtl. Notbe- darf Fr. 4'346.60 inkl. Grundbeträge von Fr. 1'950.-) ni cht angehalten wer- den, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Prozesskos- tenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstel- ler s ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Der Gesuchsteller lässt sein Begehren in der Hauptsache zusammengefasst damit begründen, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte im jetzigen Zeitpunkt wesentlich mehr verdiene als im Zeitpunkt, als der Unterhaltsver- trag abgeschlossen worden sei (act. 1 S. 4). Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei er- heblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die Abänderung des Unterhaltsbei- trages ist damit nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse möglich. Gestützt auf den aktenkundigen Unterhaltsvertrag vom 24. August 2000 (act. 9/15) und die Ausführungen zur Anpassung der Unterhaltsleistung (act. 6) kann nicht ausgeschlossen werden, dass der minderjährige Gesuch- steller einen Anspruch auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen hat. Dass das aktuelle Einkommen des Beklagten in der Hauptsache dem Gesuchsteller nicht bekannt ist, gereicht ihm nicht zum Nachteil, da diese Unterlagen erst zu edieren sind (vgl. act. 3/1 Rechtsbegehren 1). Die rechtshängig gemach- te Klage gegen C._____ kann somit aus heutiger Perspektive nicht als aus- sichtslos bezeichnet werden. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und i st i hm für das Schli chtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Dübendorf betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Der Gesuchsteller lässt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- beiständin beantragen (act. 1). Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer
Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betrof- fen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Die Notwendigkeit der Bestellung ei ner unentgeltli chen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen, zumal die Interessen des Gesuchstellers i n schwerwiegender Weise betroffen si nd, geht es doch i nsbesondere um die Anpassung seines Unterhaltsanspruchs für mehrere Jahre. Die eingereich- ten Unterlagen und der geschilderte Sachverhalt lassen sodann darauf schliessen, dass die Unterhaltsklage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. So ist insbesondere die Berechnung der konkre- ten, dem Gesuchsteller zustehenden Unterhaltsbeiträge von einer gewissen Komplexität. Damit ist von der Notwendigkeit einer unentgeltli chen Rechts- verbeiständung auszugehen, weshalb dem Gesuchsteller für das Schlich- tungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltli chen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Dübendorf. Zu beach-
ten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren ni cht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Dübendorf betreffend Klage auf Unterhalt gegen C._____ (Ver- fahrensnummer GV.2015.00031) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Dübendorf betreffend Klage auf Unterhalt gegen C._____ (Ver- fahrensnummer GV.2015.00031) in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, Anwaltsbüro ..., ... [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Dübendorf. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an:
lic. iur. A. Leu
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