Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150051-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 23. April 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Fürsprecher X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 19. März 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch i hren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- beiständung für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, anhängig gemachtes Schli chtungsverfahren gegen B._____ betreffend ar- beitsrechtliche Forderung stellen (act. 1). 1.2. Auf Fri stansetzung sei tens des Geri chts hi n (act. 6) liess die Gesuchstellerin weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 10 und act. 11/16-26). 1.3. Im Schli chtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat ei ne Person Anspruch auf unentgeltli che Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren ni cht aussi chtslos erschei nt. Ei n Anspruch auf di e gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kos- tenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Der Streitwert der Forderung der Gesuchstellerin be- läuft sich gemäss ihrem Rechtsbegehren auf weniger als Fr. 30'000.- (act. 4/1 S. 1-2), weshalb das Schlichtungsverfahren kostenlos ist. Damit ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. 2.3. Es bleibt im Folgenden über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung zu entscheiden. Die Gesuchstellerin ersucht um Bestellung von Fürsprecher X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 1). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen-
tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch für die Le- benskostenverhältnisse. Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinrei- chend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten ge- mäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202; BK ZPO-Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117-123, N 49), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Ver- pflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse des Ehegatten der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. Zu den finanziellen Verhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, seit dem 1. Februar 2015 sei sie arbeitslos. Von i hrem bi sheri gen durchschni ttli- chen Erwerbseinkommen werde ihr die Arbeitslosenkasse voraussichtlich 70 % bezahlen, was einen Betrag von Fr. 1'828.40 ergebe (act. 1 S. 2). Be- lege der Arbeitslosenkasse wurden zwar keine ins Recht gereicht. Es ist je- doch davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin noch keine Arbeitslosen- unterstützung ausbezahlt erhält (vgl. act. 10 S. 1). Da der Betrag von monat- li ch Fr. 1'828.40 nachvollziehbar erscheint (vgl. act. 4/1/8, act. 4/1/11, act. 4/1/15-18), ist darauf abzustellen.
Ihr Ehegatte generierte sodann gemäss Steuerklärung 2013 monatli che Rentenei nkünfte von Fr. 4'151.75 (act. 4/3 S. 9, bestehend aus der AHV- Rente von Fr. 22'116.- pro Jahr, einer Rente von Fr. 22'209.- pro Jahr sowie einer deutschen Rente von Fr. 5'496.- pro Jahr; vgl. auch act. 4/4). Aktuelle- re Belege wurden trotz Aufforderung (act. 6) ni cht i ns Recht gerei cht, wes- halb darauf abzustellen ist (vgl. auch act. 10 S. 1). Die anrechenbaren Ein- künfte belaufen sich demnach auf Fr. 5'980.15 pro Monat. Ihre Vermögensverhältnisse lässt die Gesuchstellerin sodann mittels ver- schiedenen Kontoauszügen darlegen. Daraus ergeben sich Vermögenswer- te von insgesamt Fr. 223.45 (act. 11/18-20). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und den Ehegatten lässt die Gesuchstellerin wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'182.- pro Monat (act. 4/5), Hausrat-/Haftpfli chtversi cherung Fr. 25.90 pro Monat (act. 11/16) sowie Steuern Fr. 431.10 und Fr. 50.35 pro Monat (act. 11/25- 26). Die Kosten für Telefon, Radio und TV sind bereits im Grundbetrag ent- halten und können ni cht zusätzli ch berücksi chti gt werden (D IKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Obwohl die Gesuchstellerin aufgefordert wurde, einzig die obligatorischen Krankenkassenprämien darzulegen, wies sie die- se nicht aus. Vielmehr liess sie einen Beleg der EGK-Gesundheitskasse ins Recht reichen, aus welchem zwar ein Total von Fr. 829.40 hervorgeht (act. 11/17), indes unklar ist, ob auch noch Prämien nach VVG darin enthal- ten si nd. Insoweit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ebenso wenig wurden die Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 84.- pro Monat hinreichend ausgewiesen (act. 4/9). Selbst wenn man jedoch die- se beiden Positionen in der Bedarfsrechnung berücksichtigt, so ist es der Gesuchstellerin bzw. ihrem Ehegatten bei diesen fi nanzi ellen Verhältni ssen (mtl. Einkommen Fr. 5'980.15, Vermögen Fr. 223.45, mtl. Notbedarf Fr. 4'302.75) zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die da- mit zusammenhängenden anwaltlichen Aufwendungen selbst tragen. Damit fehlt es an der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. Auf eine
Prüfung der weiteren Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltli chen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 und 10, hängige Schlich- tungsverfahren gegen B._____ betreffend Klage aus Arbeitsrecht wi rd ni cht eingetreten.
Züri ch, 23. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: