Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150050-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 9. April 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
vertreten durch Beiständin B._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 17. März 2015 rei chte die Beiständin (act. 3) von A._____ (nachfolgend: Gesuchstelleri n) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (act. 1). Das Gesuch betrifft ein beim Friedensrichteramt Stäfa anhängig gemachtes Schli chtungsverfahren der Gesuchstelleri n gegen C._____ betreffend un- rechtmässige Verwendung von Geldern (act. 2). Um Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte die Gesuchstellerin explizit nicht (act. 2 S. 4). 1.2. Mit Verfügung vom 19. März 2015 wurde der Gesuchstelleri n Fri st ange- setzt, um insbesondere aktuelle Belege zu ihren Vermögensverhältnissen ei nzurei chen (act. 6). Innert Frist ging keine Eingabe ein (vgl. auch act. 7). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn si e ei ner- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder
"Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die i n ei nem Schli chtungsverfahren entstehenden Kosten si nd – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspfli cht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Zu ihren finanziellen Verhältnissen lässt die in einem Pflegeheim wohnende Gesuchstelleri n ausführen, si e generiere monatliche Einkünfte von Fr. 6'377.-, bestehend aus einer Invalidenrente von Fr. 1'271.- pro Monat, Ergänzungslei stungen von Fr. 4'476.- pro Monat sowie einer Hilfslosenent- schädigung und Prämienverbilli gungen von Fr. 630.- pro Monat (act. 2 S. 2). Als Belege liess sie die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung vom 13. Februar 2015 (act. 4/1) sowie einen Beleg betreffend Ergän- zungslei stunge n vom 5. Januar 2015 (act. 4/2) i ns Recht reichen. Die notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstelleri n wie folgt beziffern und belegen: Kosten für die Pflege, Infrastruktur, Betreuung und Hotellerie Fr. 5'565.- pro Monat (act. 4/3), Krankenkassenprämien KVG Fr. 183.10 pro Monat (act. 4/4), AHV-Beiträge Fr. 42.- pro Monat (act. 4/5) sowie Steuern Fr. 6.65 pro Monat (act. 4/6). Die Kosten für die Krankenkas- senprämien nach VVG sind in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen (DIKE Kommentar-ZPO, Huber, Art. 117 N 47). Der Aufforderung, ihre Vermögensverhältnisse mittels aktuellen Belegen zu dokumentieren (act. 6), i st di e Gesuchstelleri n i nnert Fri st ni cht nachge- kommen. Der Steuerveranlagung 2013 kann zwar entnommen werden, dass die Gesuchstellerin per 31. Dezember 2013 vermögenslos war (act. 4/7). Hierbei handelt es sich aber nicht um einen aktuellen Beleg, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Da die Ausrichtung der Hilfslosenentschädi- gung vom Vermögen des Berechtigten unabhängig ist (vgl. Merkblatt "Hilflo- senentschädigungen der IV", abrufbar unter www.ahv-i v.ch) und bei Ergän- zungsleistungen für Alleinstehende ein Vermögensfreibetrag von Fr. 37'500.- gewährt wird (vgl. Merkblatt "Ergänzungslei stungen zur AHV und IV", abruf- bar unter www.ahv-i v.ch), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ge- suchstellerin seit dem Jahre 2013 Vermögen äufnen konnte. Mangels Bele- gen zu den aktuellen Vermögensverhältnissen ist es dem Obergerichtsprä- sidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnis- se der Gesuchstellerin abschliessend zu beurteilen. D as Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher infolge Verletzung der
Mitwirkungspflicht abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenom- men, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unent- geltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren ni cht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. D as Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: - die Beiständin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein,
lic. iur. A. Leu
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