Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150048-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 25. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 16. März 2015 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes für ein hängiges Schlichtungsverfahren vor der Pari- tätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach (MM150022-C). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage der Gesuchstellerin gegen B._____ betreffend Kündigungsschutz/Erstreckung (act. 1 und act. 4). 1.2. Am 20. März 2015 orientierte das Bezirksgericht Bülach den Obergerichts- präsidenten darüber, dass die Beklagte in der Hauptsache die Kündigung zurückgezogen habe (act. 7). Gleichermassen informierte auch die Gesuch- stellerin den Obergerichtspräsidenten (act. 5-6/1-2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin ersucht insbesondere um die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1). Da Strei-
tigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen i m Schli ch- tungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO), ist auf diesen An- trag ni cht ei nzutreten. 2.3. Ei n unentgeltlicher Rechtsbeistand wird sodann bestellt, wenn die gesuch- stellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittello- sigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspfli cht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu i hren fi nanzi ellen Verhältni ssen führt di e Gesuchstelleri n aus, sie werde vom Sozialamt der Stadt ... unterstützt (act. 1). Als Beleg reichte sie die Ab- rechnung des Sozialdienstes ... für den Monat Februar 2015 ins Recht. Dar- aus geht hervor, dass die Gesuchstellerin für die Kosten für Nahrung, Klei- der etc., für die Wohnkosten und die Verkehrsauslagen mit einem Betrag von Fr. 2'899.70 unterstützt wurde (act. 2/12). Im Weiteren belegt die Ge- suchstellerin ihre Auslagen für eine Mietkautions-Versicherung von 17.20 pro Monat (act. 2/13). Belege zu allfälligen Vermögenswerten hat die Ge- suchstellerin zwar keine ins Recht gereicht. Da sie jedoch vom Sozialamt unterstützt wird, ist davon auszugehen, dass allfälliges Vermögen von gerin- ger Höhe wäre und sie dieses zur Deckung der notwendigen Lebenshal- tungskosten benötigte. Damit ist von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsa- chen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Zur Begründung des Begehrens in der Hauptsache lässt sich den beigezo- genen Akten der Schlichtungsbehörde entnehmen, dass die Gesuchstellerin
die Kündigung der Wohnung anficht und insbesondere um Erstreckung des Mietverhältnisses ersucht (act. 4/1). Is t der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Miet- zi nse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann die Vermieterschaft dem Mieter nach Art. 257d Abs. 1 OR schri ftli ch ei ne Zahlungsfri st setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis ge- kündigt werde. Die obgenannte Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Ge- schäftsräumen mi t ei ner Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Mo- nats kündigen (Art. 257d Abs. 2 OR). Die Kündigung wurde infolge Zahlungsverzugs gemäss Art. 257d OR aus- gesprochen (act. 4/2/1). Die Gesuchstellerin bestreitet nicht, gegenüber der Beklagten in der Hauptsache Mietzinsausstände zu haben. Vielmehr hält sie in ihrer Eingabe an die Schlichtungsbehörde fest, sie schulde der Beklagten die Monatsmiete für September und Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 4'140.- (act. 4/1). Gestützt auf das Schreiben der Beklagten in der Hauptsache vom 19. März 2015, sie ziehe die Kündigung aufgrund eines Formfehlers zurück (act. 6/1), ist die Klage in der Hauptsache jedoch ni cht als aussichtlos zu bezeichnen. 2.8. Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betrof- fen si nd und der Fall i n tatsächli cher und rechtli cher Hi nsi cht Schwi eri gkei ten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht
zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Solche besonderen Schwierigkeiten sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Beklagte in der Hauptsache die Kündigung selbst als ungültig erachtete und sie zwischenzeitlich zurückzog (act. 6/1). Mit dieser Klageanerkennung erweist sich das Verfahren nicht mehr als besonders komplex, weshalb sich die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht als notwendig erweist. Das entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmi ttel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide ledigli ch ei n Rechtsmi ttel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet-
und Pachtsachen des Bezirkes Bülach betreffend Kündi gungs- schutz/Erstreckung, MM150022-C, wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach betreffend Kündi gungs- schutz/Erstreckung, MM150022-C, wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach (Verfahren MM150022-C ), unter Rücksendung der Ak- ten, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B., ... [Adresse], vertreten durch C. AG, ... [Adresse], zweifach.
lic. iur. A. Leu
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