Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150047-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 18. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 16. März 2015 leitete das Friedensrichteramt B._____ dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zuständigkeitshalber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und (vorprozessuale) Rechtsverbeiständung von A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) weiter (act. 1). Das Gesuch be- trifft ein anhängig gemachtes Schli chtungsverfahren i n Sachen der Gesuch- stellerin gegen C._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (act. 2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilli-
gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kos- tenlos sind. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO werden i m Schli chtungsver- fahren keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Die Gesuchstellerin lässt den Streitwert der Klage vorliegend mit Fr. 50'092.50 beziffern (act. 2 S. 2). Damit liegt der Streitwert über Fr. 30'000.-, weshalb das Verfahren nicht kostenlos ist. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher im Folgenden zu befinden. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande-
rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, ihr Ehemann generiere ein durch- schni ttliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 3'680.- pro Monat und belegt dies mittels Lohnausweis 2014 sowie den Lohnabrechnungen Januar und Februar 2015. Daraus ergeben sich monatliche Nettoeinkünfte von durch- schni ttli ch rund Fr. 3'625.- pro Monat (act. 5/17). Die Gesuchstellerin bezieht zurzei t eine Taggeldentschädigung der Arbeitslosenkasse Unia in der durchschni ttli chen Höhe von Fr. 3'252.- pro Monat (act. 5/18). Die anrechen- baren Einkünfte belaufen sich damit auf Fr. 6'877.- pro Monat. Gemäss den eingereichten Kontoauszügen der UBS AG bzw. der Credit Suisse AG verfügen die Gesuchstellerin und ihr Ehegatte sodann über keine Kontoguthaben (act. 5/19-5/20). D en Ausführungen i m Gesuch zufolge muss indes davon ausgegangen werden, dass der Ehegatte der Gesuchstellerin ein Fahrzeug besitzt (act. 2 Rz 18). Nähere Angaben hierzu fehlen zwar, je- doch kann auf weitere Abklärungen verzichtet werden, da diese am Aus- gang des Verfahrens ohnehin nichts ändern würden. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich, den Ehegatten und die beiden minderjährigen Kinder werden im Gesuch sodann wie folgt beziffert und belegt: Mietkosten Fr. 1'950.- pro Monat (act. 5/11-13), Krankenkassen- prämien KVG Fr. 506.30 pro Monat (inkl. IPV, act. 5/14) sowie Fremdbe- treuung Ki nder Fr. 678.30 pro Monat (act. 5/15). Im Weiteren beruft sich die
Gesuchstellerin auf Arbeitswegkosten ihres Ehegatten von Fr. 790.- pro Mo- nat (act. 2 Rz 18). Da sie nicht geltend macht, dem Fahrzeug komme Kom- petenzcharakter zu und hierfür auch keine Hinweise bestehen, können ein- zig die Kosten des öffentlichen Verkehrs von Fr. 240.- pro Monat berücksich- tigt werden (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 173, 6 Zonen für die Strecke ...-...). Die Mietkosten für den Garagenplatz von Fr. 140.- sind in der Bedarfsrech- nung ni cht zu berücksi chti gen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Die Kosten für die Kommunikation und die Billag sind bereits im Grundbe- trag enthalten und können ni cht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE- Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Kosten für die auswärtige Ver- pflegung wurden sodann nicht ausgewiesen und finden daher keinen Ein- gang in die Bedarfsrechnung (vgl. insb. DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 46; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums vom 16. September 2009). Gleiches gilt für die Kosten für die Haus- rat-/Haftpflichtversicherung sowie für die Steuern. Bei den ausgewiesenen fi nanzi ellen Verhältni ssen (mtl. Ei nkünfte Fr. 6'877.-, kein anrechenbares Vermögen, mtl. Notbedarf Fr. 6'074.60 inkl. Grundbeträge von Fr. 2'700.-) ist es der Gesuchstellerin bzw. ihrem Ehegatten zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten der Rechtsvertretung selbst zu begleichen. Damit besteht vorliegend keine Be- dürftigkeit der Gesuchstellerin und i st das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und (vorprozessuale) unentgeltli che Rechtsverbeiständung abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter die- sen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbe- nommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung ei nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das beim Friedensrichter- amt B._____ anhängi g gemachte Schli chtungsver fa hre n i n Sachen A._____ gegen C., D., betreffend arbeitsrechtliche Forderung wird ab- gewiesen. 2. Das Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltli che n Rechts- vertreters wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
Züri ch, 18. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: