Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150045-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 26. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 4. März 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Züri ch ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein beim Frie- densrichteramt Winterthur anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen die B._____ AG betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit (act. 2/1). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) reichte der Gesuchstel- ler weitere Belege ein (act. 5-6/1-19). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltli che Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren ni cht aussi chtslos erschei nt. Ei n Anspruch auf di e geri chtli che Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kos- tenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Da der Streitwert mit über Fr. 30'000.- beziffert wird (act. 2/1), ist das Schlichtungsverfahren nicht kostenlos i m Si nne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO. Es ist daher im Folgenden über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Ei nkommen i st auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4).
2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch für die Le- benskostenverhältnisse. Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinrei- chend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten ge- mäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorlie- gend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grund- lage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Ehegattin des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Zu den Einkünften führt der Gesuchsteller aus, seine Ehefrau generiere ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'800.- (act. 1 S. 2). Gemäss der ein- gereichten Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Züri ch erhält die Ehegattin des Gesuchstellers eine IV-Rente von Fr. 1'603.- pro Monat sowie Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 3'240.- pro Monat (act. 2/3, act. 6/7). Die anrechenbaren Einkünfte belaufen sich damit auf Fr. 4'843.- pro Monat. Die Vermögensverhältnisse legt der Gesuchsteller mittels Aufstellung der UBS AG über die verschiedenen Konten nach. Daraus ergibt sich ein nega- tives Kontoguthaben von Fr. 293.46 (act. 2/5, vgl. auch act. 6/7-8). Zudem bestehen gemäss den Betreibungsregisterauszügen vom 9. März 2015 offe- ne Schulden und Verlustschei ne (act. 2/7-8). Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchstel- ler sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'643.- pro Monat (act. 6/14), Kranken- kassenprämien KVG Gesuchsteller Fr. 383.70 pro Monat (act. 6/13), Kran-
kenkassenprämien KVG Ehegattin Fr. 387.20 pro Monat (act. 6/12), Haus- rat-/Haftpflichtversicherung Fr. 20.40 pro Monat (act. 6/11), Schuldenti lgung Steueramt Fr. 150.- pro Monat (act. 2/6, act. 6/4) sowie AHV-Beiträge Fr. 84.- pro Monat (act. 6/9-10). Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Ein- kommen: Fr. 4'843.- pro Monat, kein anrechenbares Vermögen, Notbedarf: Fr. 4'368.30 pro Monat, inkl. Grundbetrag von Fr. 1'700.-) ist es dem Ge- suchsteller ni cht zumutbar, für die Kosten des Schli chtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Anwaltskosten aufzukommen. Damit ist seine Mittellosigkeit ausgewiesen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Zur Klage in der Hauptsache bringt der Gesuchsteller vor, er sei der Firma B._____ AG als Bauarbeiter verliehen wurden. Der Kranführer habe ihn mit einem "Kübel" am Kopf getroffen und ihn zwischen diesem und der daneben stehenden Wand eingeklemmt. Mangels Fluchtwegs habe er nicht auswei- chen können. Die Sicherheitsbretter seien vorgängig abmontiert worden. Die Arbeit sei zu schwierig gewesen für ihn, was er dem Arbeitgeber vor dem Unfall mitgeteilt habe (act. 1 S. 5). Gestützt auf den eingereichten Einsatzvertrag vom 18. Juni 2007 (act. 6/1), den Verleihvertrag vom 18. Juni 2007 (act. 6/2) sowie die Arztberichte vom 5. Mai 2011 (act. 6/16) und 26. April 2013 (act. 6/15) kann die vorliegende Klage nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und i st i hm für das Schli chtungsver-
fahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur betreffend oberwähnte Klage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Der Gesuchsteller ersucht sodann um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1). Damit die Bestellung eines solchen im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforde- rungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stel- len. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbei- ständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Be- troffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situ- ation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtig- te Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht. Kommt hi nzu, dass der Gesuchsteller infolge Krankheit seit mehreren Jahren i n ärzt- li cher Behandlung steht und an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer Konversionsstörung sowie an einer andauernden Persönlichkeits- veränderung nach Extrembelastung leidet (vgl. act. 6/15). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Dem Gesuchsteller ist somit antragsgemäss (act. 1 S. 4 und act. 2/9) in der Person von Rechtsanwalt lic. i ur. X._____ ein unentgeltli cher Rechtsbeistand zu bestellen.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Wi nterthur i n Sachen A._____ gegen die B._____ AG betreffend Klage aus Arbeitsrecht (GV.2015.00065) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Züri ch, 26. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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