Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150044-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 12. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 1. März 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Züri ch ei n Gesuch um unentgeltli che Rechts- pflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein nicht näher darge- legtes Schlichtungsverfahren (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur gewährt, wenn si e für ei n genau umschri ebenes Prozess- bzw. Schli chtungsverfahren beantragt wird (Hau- ser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Ge- ri chts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 128 N 3). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person dann, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Aus der Eingabe des Gesuchstellers ergeben sich weder Angaben zur zu- ständigen Schlichtungsbehörde noch zur Person der beklagten Partei. Hin- sichtlich Letzterem hält er im Gesuch einzig fest, dass sich seine Klage ge- gen "Eltern/Verwaltung/Ärzte/Nachbarn/Versicherung" ri chte (act. 1 S. 4). Unklar ist sodann auch, ob berei ts ei n Schli chtungsverfahren anhängig ge- macht wurde. Unter diesen Umständen ist die Voraussetzung des genau umschri ebenen Prozessverfahrens nicht erfüllt. Ebenso erweist sich die Kla- ge im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der unzurei chenden Angaben zur beklag- ten Partei als aussi chtlos. D as Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist daher abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltli che Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 12. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: