Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150043-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 19. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 7. März 2015 leitete das Friedensrichteramt B._____ dem Obergerichts- präsidenten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung von A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) weiter (act. 1). Das Gesuch betrifft eine beim besagten Friedensrichteramt anhängig gemachte Klage von C._____ gegen die Gesuchstellerin betreffend Rückforderung von geleisteten Unterhaltsbeiträgen (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 13. März 2015 reichte die Gesuchstellerin Unterlagen zu ihrer Bedürftigkeit ins Recht (act. 5-7/1-10). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsver- fahren (act. 2). Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ ist die Gesuchstellerin in der Rolle der beklagten Partei (act. 4/2). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte Gesuchstellerin für das betreffende
Verfahren bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko zu tragen hat. Damit besteht auch kein Interesse um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Auf das Gesuch bezüglich Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO i st daher ni cht ei nzutreten. 2.3. Zu prüfen ist jedoch, ob der Gesuchstellerin ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand in der Person von Rechtsanwalt Dr. oec. publ. und lic. iur. X._____ zu bestellen ist. Eine Person hat Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag für Nah- rung etc., rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117
N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Zu i hren Ei nkünften lässt di e Gesuchstelleri n ausführen, sie generiere ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘005.-. Für das Jahr 2014 habe sie sodann eine Leistungsprämie sowie einen Bonus von insgesamt Fr. 1‘110.- brutto erhalten (= netto Fr. 85.15 pro Monat, act. 5 Rz 6). Die Gesuchstelle- rin belegt ihre Einkünfte mit den Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2015 (act. 7/9/1-2). Daraus ergibt sich ein anrechenbares mo- natliches Erwerbseinkommen von Fr. 4‘129.10 (bestehend aus Lohn inkl. 13. Monatslohn (12x Fr. 3'763.65 + 1x Fr. 3'363.65)/12 + Fr. 85.15 Bo- nus/Leistungsprämie; vgl. bzgl. der Anrechenbarkeit von Letzterem BK ZPO- Bühler, Art. 117 N 13). Hinzu kommen die Unterhaltszahlungen des Klägers in der Hauptsache von Fr. 1‘400.- pro Monat (act. 7/10 S. 3). Die anrechen- baren Ei nkünfte belaufen sich damit auf Fr. 5'529.10 pro Monat. Ausführungen zu allfälli gem Vermögen können dem Gesuch kei ne entnom- men werden. Einzig aus dem Scheidungsurteil vom 6. Juni 2012 geht her- vor, dass die Gesuchstellerin zum damaligen Zeitpunkt vermögenslos war (act. 7/10 S. 5). Hierbei handelt es sich indes nicht um einen Nachweis der aktuellen Vermögenslosigkeit. Weitere Abklärungen zu allfälligem Vermögen erübrigen sich jedoch, da ein solches am Ausgang des Verfahrens ohnehin nichts ändern würde, wie nachfolgend gezeigt wird. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und ihre beiden minderjäh- rigen Kinder beziffert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Miet-
kosten Fr. 1‘350.- pro Monat (act. 7/2), Krankenkassenprämien KVG Ge- suchstelleri n Fr. 297.10 pro Monat (inkl. IPV, act. 7/3/1, act. 7/3/4), Kranken- kassenprämien KVG Kinder Fr. 3.5 pro Monat (inkl. IPV, act. 7/3/2-4), Haus- rat-/Haftpflichtversicherung Fr. 41.- pro Monat (act. 7/4), Kosten Arbeitsweg Fr. 455.- pro Monat (650 km pro Monat à Fr. 0.70/km, act. 5 Rz 5), Autoprä- mien Fr. 104.10 pro Monat (act. 7/7) sowie Darlehensraten Fr. 179.20 pro Monat (act. 7/8). Die Kosten für Telefon, Radio, TV und Billag sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Mietkosten für den Ga- ragenparkplatz sind sodann in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26), ebenso wenig die überobligatori- schen Krankenkassenbeiträge (D IK E-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 47). Ebenfalls keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden die Kosten für die auswärtige Verpflegung, da sie nicht ausgewiesen wurden (vgl. insb. D IK E-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 46; Kreisschreiben der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksge- richte und die Betreibungsämter betr. Ri chtli ni en für di e Berechnung des be- trei bungsrechtli chen Exi stenzmi ni mums vom 16. September 2009). Gleiches gilt für die Gesundheitskosten von Fr. 55.- pro Monat (act. 5 Rz 5). Unter Be- rücksichtigung des Grundbetrags für sich und die minderjährigen Kinder ist es der Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (monatliches Einkommen Fr. 5'529.10, monatlicher Notbedarf Fr. 4'479.90) selbst bei An- nahme ihrer Vermögenslosigkeit zumutbar, für die mit dem Schli chtungsver- fahren zusammenhängenden anwaltli chen Aufwendungen aufzukommen. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Auf eine Prü- fung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosig- keit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendigkeit einer unent- geltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälli- gen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das beim Friedensrichteramt B._____ hängi ge Schli chtungsverfa hre n i n Sachen C._____ gegen A._____ betreffend Rückforderung Unterhalt wird abgewie- sen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
Züri ch, 19. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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