Legal aid for conciliation proceedings denied

VO150041Obergericht07.04.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ requested legal aid and appointment of counsel for a conciliation proceeding pending before the Wetzikon justice of the peace office in a claim against B._____. After the Obergericht president ordered supplementation and set a 10-day deadline, the applicant filed nothing further. The request for legal aid was therefore denied without further examination. The court also stated that the legal-aid proceeding itself is free of charge and noted that the decision may be challenged by complaint within 10 days.

Omnilex-Regeste

Art. 119 Abs. 6, Art. 121, Art. 142 Abs. 3 und Art. 319 lit. b ZPO; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren: Wird eine zur Ergänzung angesetzte Frist zur Einreichung von Angaben und Belegen unbenützt verstreichen gelassen, ist das Gesuch nach Androhung ohne Weiterungen abzuweisen. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenfrei. Der Entscheid des Obergerichtspräsidenten stellt einen erstinstanzlichen Entscheid dar und ist mit Beschwerde an das Obergericht anfechtbar (E. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150041-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 7. April 2015

i n Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 2. März 2015 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichter- amt Wetzikon anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren. Dieses betrifft eine Forderungsklage gegen B._____ (GV.2014.00099/SB.2015.00012; act. 1). Die Schlichtungsverhandlung fand bereits am 28. Januar 2015 statt, wobei die Partei- en keinen Vergleich schlossen und der Gesuchstellerin die Klagebewilligung aus- gestellt wurde (act. 2/11). 2. Mit Verfügung vom 12. März 2015 trat der Obergerichtspräsident auf das Gesuch um Bestellung ei nes unentgeltli chen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren ni cht ei n und setzte der Gesuchstelleri n hi nsi chtli ch des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Frist an, um weitere Ausführun- gen zu machen und um noch fehlende Belege zu den Akten zu reichen (act. 3). Diese Verfügung wurde von der Gesuchstellerin am 16. März 2015 entgegenge- nommen (act. 3 S. 5). Die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Tagen endete damit am 26. März 2015 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging keine Eingabe der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben und Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren androhungsgemäss (vgl. act. 3 S. 3, Dispositiv-Ziff. 1) und ohne Weiterungen abzuweisen. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.

Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Wetzikon betreffend For- derungsklage gegen B._____ (GV.2014.00099/SB.2015.00012) wird abge- wiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und an das Friedensrichteramt Wetzikon (GV.2014.00099/SB.2015.00012), je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- ri cht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- rei cht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Züri ch, 7. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Schlagwörter

legal aidconciliation proceedingdeadlinesupplementationcost-free proceeding

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid for the conciliation proceeding should be granted

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the applicant did not file the requested supplementary statements and supporting documents within the set deadline.

Extrahierte Begründung

After the court ordered supplementation and warned of denial, the applicant let the 10-day deadline expire without filing anything. The request therefore had to be dismissed without further inquiry.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal proceeding on the legal-aid request is subject to court costs

Extrahierter Entscheid

The proceeding is free of charge.

Extrahierte Begründung

Article 119(6) CPC provides that proceedings concerning legal aid are cost-free.

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