Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150040-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 7. April 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 2. März 2015 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ei n Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichter- amt Bauma anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren. Dieses betraf eine For- derungsklage gegen B._____ (GV.2015.00002/SB.2015.00004; act. 1). Die Schlichtungsverhandlung fand bereits am 25. Februar 2015 statt, wobei die Par- teien einen Vergleich schlossen (act. 2/1). 2. Mit Verfügung vom 12. März 2015 trat der Obergerichtspräsident auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren nicht ein und setzte der Gesuchstelleri n hi nsi chtli ch des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Fri st an, um wei tere Ausführun- gen zu machen und um noch fehlende Belege zu den Akten zu reichen (act. 3). Diese Verfügung wurde von der Gesuchstellerin am 16. März 2015 entgegenge- nommen (act. 3 S. 5). Die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Tagen endete damit am 26. März 2015 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging keine Eingabe der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben und Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schli ch- tungsverfahren androhungsgemäss (vgl. act. 3 S. 4, Dispositiv-Ziff. 1) und ohne Weiterungen abzuweisen. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. D as Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Bauma betreffend Forde- rungsklage gegen B._____ (GV.2015.00002/SB.2015.00004) wird abgewie- sen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an die Gesuchstellerin und an das Friedensrichteramt Bauma (GV.2015.00002/SB.2015.00004), je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- ri cht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- rei cht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 7. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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