Legal aid denied for completed conciliation proceeding

VO150040Obergericht07.04.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ applied to the President of the Zurich High Court for legal aid and appointed counsel in a conciliation proceeding pending before the Bauma justice of the peace court against B._____. The conciliation hearing had already ended in a settlement. After an interim order requiring further submissions and missing documents, the applicant failed to file anything within the set deadline. The request for legal aid was therefore rejected. The court held that the legal-aid procedure itself is free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 119 Abs. 6 ZPO; Art. 142 Abs. 3 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren; Die unentgeltliche Rechtspflege setzt ein aktuell hängiges und spruchreifes Gesuch voraus; fehlt es an den verlangten Ergänzungen und Belegen innert angesetzter Frist, ist das Gesuch ohne weitere Prüfung abzuweisen. Ist das Schlichtungsverfahren bereits mit Vergleich abgeschlossen, besteht grundsätzlich kein Anlass mehr für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für dieses Verfahren. Das Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150040-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 7. April 2015

i n Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 2. März 2015 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ei n Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichter- amt Bauma anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren. Dieses betraf eine For- derungsklage gegen B._____ (GV.2015.00002/SB.2015.00004; act. 1). Die Schlichtungsverhandlung fand bereits am 25. Februar 2015 statt, wobei die Par- teien einen Vergleich schlossen (act. 2/1). 2. Mit Verfügung vom 12. März 2015 trat der Obergerichtspräsident auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren nicht ein und setzte der Gesuchstelleri n hi nsi chtli ch des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Fri st an, um wei tere Ausführun- gen zu machen und um noch fehlende Belege zu den Akten zu reichen (act. 3). Diese Verfügung wurde von der Gesuchstellerin am 16. März 2015 entgegenge- nommen (act. 3 S. 5). Die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Tagen endete damit am 26. März 2015 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging keine Eingabe der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben und Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schli ch- tungsverfahren androhungsgemäss (vgl. act. 3 S. 4, Dispositiv-Ziff. 1) und ohne Weiterungen abzuweisen. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. D as Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Bauma betreffend Forde- rungsklage gegen B._____ (GV.2015.00002/SB.2015.00004) wird abgewie- sen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an die Gesuchstellerin und an das Friedensrichteramt Bauma (GV.2015.00002/SB.2015.00004), je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- ri cht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- rei cht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Züri ch, 7. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Schlagwörter

legal aidconciliation proceedingsettlementdeadlinemissing documentscost-free proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid for the conciliation proceeding should be granted

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the applicant did not submit the requested clarifications and documents within the deadline, and the conciliation proceeding had already ended with a settlement.

Extrahierte Begründung

After the order of 12 March 2015 the applicant was given 10 days to supplement the file. No submission arrived by the deadline, so the request had to be rejected without further review. The court also noted that the conciliation hearing had already resulted in a settlement.

Kernrechtsfrage

Whether the Obergericht proceedings were subject to court costs

Extrahierter Entscheid

The proceedings concerning legal aid are free of charge.

Extrahierte Begründung

Art. 119(6) ZPO provides that proceedings on legal aid are cost-free.

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