Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150038-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 12. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 stellt A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt Wallisellen anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren (act. 1 und act. 3/2). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage des Gesuch- stellers gegen B._____ auf Abänderung der Unterhaltsleistungen (act. 3/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsverfahrens bewi lli gen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ei n klei ner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksich- tigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, reali- sierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erschei nt. 2.5. Zu seinen Ei nkünften führt der Gesuchsteller aus, er habe sich im Oktober 2014 selbständig machen müssen, da er ansonsten ausgesteuert worden wäre und Sozi alhi lfe hätten bezi ehen müssen. Er führe nun ei nen Imbi ss-Wagen "...". Weil er erst seit Kurzem selbständig erwerbend sei, liege noch kein Jahresab- schluss vor. Sein Einkommen sei jedoch gering, weshalb das Betreibungsamt an- fangs Januar 2015 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'619.- ausgegan- gen sei (act. 1 S. 2 f.). Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit belegt der Gesuchsteller mit einer Bestätigung der SVA Schaffhausen vom 10. Oktober 2014 und mit einem Flyer (act. 3/3-4), seine monatlichen Einkünfte ergeben sich
sodann aus der Exi stenz-Mi ni mum-Berechnung des Betreibungsamtes Klettgau vom 8. Januar 2015 (act. 3/5). Aus dieser Berechnung geht sodann auch hervor, dass alle über dem Existenzminimum von Fr. 1'367.70 liegenden Einnahmen ge- pfändet sind (act. 3/5). Es ist damit auf Seiten des Gesuchstellers von monatli- chen Ei nnahmen von Fr. 1'367.70 auszugehen. Seine Vermögenslosigkeit ergibt sich aus der Veranlagungsverfügung vom 17. Juli 2014 für das Steuerjahr 2013 (act. 3/8). Zudem bestanden per 9. Dezember 2014 Schulden (aufgelaufene Un- terhaltsbeiträge) vo n Fr. 44'460.05 (act. 3/6 S. 6). Zu sei nen notwendigen Lebenshaltungskosten macht der Gesuchsteller geltend, das Betreibungsamt habe sein Existenzminimum auf Fr. 1'367.- festgelegt. Dabei seien jedoch die höheren Krankenkassenprämien im Jahr 2015 und die Prämien für die Hausrat-/Haftpfli chtversi cherung ni cht berücksi chti gt worden. Aufgrund seiner prekären finanziellen Situation wohne er zurzeit mit einem Kollegen in einer Wohngemeinschaft, weshalb er monatlich einen Mietzins von Fr. 167.70 bezahle (act. 1 S. 3 f.). Gemäss der eingereichten Prämienmitteilung vom 6. Oktober 2014 beträgt die Krankenkassenprämie KVG Fr. 183.50 (act. 3/10). Die monatliche Mie- te beläuft sich auf Fr. 150.- (act. 3/11). Weitere Belege zu den monatli chen Ausla- gen des Gesuchstellers wurden nicht ins Recht gereicht. Es ist damit unter Hinzu- rechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- von einem monatlichen Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 1'433.50 auszugehen. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, i n: Spühler/Tenchi o/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117).
2.7. Der Gesuchsteller begründet seine Klage in der Hauptsache damit, im Un- terhaltsvertrag vom 21. August 2002 sei vereinbart worden, dass er an den Un- terhalt von B._____ ab dem 13. Lebensjahr bis zur Mündigkeit und weiterhin bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen Beitrag von Fr. 900.- bezahle. Der Gesuchsteller sei damals einer vollen Arbeitstätigkeit als Strassenbauer nachgegangen und habe ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'950.- inkl. 13. Monatslohn erzielt (act. 3/2 S. 3). Im Jahr 2010 habe er einen Unfall erli tten und sei während längerer Zeit arbeitsunfähig gewesen. Von 2011 bis 2012 sei er arbeitslos gewesen und habe eine Arbeitslosenentschädigung er- halten. D a er bis zum Ablauf der Rahmenfrist keine neue Stelle gefunden habe, habe er auch Arbeitslosenhilfe in Anspruch nehmen müssen. Kurz vor sei ner Aussteuerung habe er sich entschieden, sich selbständig zu machen, wobei sein Einkommen noch sehr gering sei (act. 3/2 S. 4). Damit habe sich sein Einkommen seit Abschluss des Unterhaltsvertrages vom 21. August 2002 wesentlich und dauernd verschlechtert (act. 3/2 S. 5). Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei erhebli- cher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die Abänderung des Unterhaltsbeitrages ist damit nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse möglich. Gestützt auf die soeben wiedergegebenen Ausführungen des Gesuchstellers kann sein Begehren in der Hauptsache im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Wallisellen betreffend ober- wähnte Abänderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.8. Der Gesuchsteller beantragt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (a ct. 1 S. 2). Ei n Anspruch auf di e geri chtli che Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schli chtungsverfahren als notwendig erscheint, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Inte-
ressen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes si nd auch i n der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die so- ziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfah- ren zurecht zu fi nden (Urteil 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Der Gesuchsteller begründet seinen Antrag auf Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung damit, dass er mit den Gesetzen überhaupt nicht vertraut und mit der vorliegenden Angelegenheit völlig überfordert sei (act. 1 S. 4). Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung verfügt. Zwar handelt es sich bei Klagen betreffend Kin- derunterhaltsbeiträge insofern um Verfahren von einer relativ grossen Bedeutung für die Parteien, als es in aller Regel um Zahlungen über mehrere Jahre und da- mit schlussendlich um sehr hohe Beträge geht. Vorliegend bestehen aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Der Sachverhalt ist überschaubar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich komplizier- te Rechtsfragen stellen könnten. Dem 38-jährigen Gesuchsteller, welcher deutsch spricht und mit der hiesigen Rechtsordnung grundsätzlich vertraut ist, ist ohne Weiteres zuzutrauen, den dem Verfahren zugrundliegenden Sachverhalt (Ände- rung seiner finanziellen Verhältnisse seit dem Unterhaltsvertrag vom 21. August 2002) sowie seine Rechtsbegehren (Reduktion bzw. Aufhebung des bisherigen Unterhaltsbeitrages) vor der Schlichtungsbehörde darzulegen. Zudem finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass die Gegenpartei in der Hauptsache an- waltlich vertreten wäre. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- vertretung ist deshalb abzuweisen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und
Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde Wallisellen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einrei- chung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Ge- richt somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde Wallisellen erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Partei den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Wallisellen betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
lic. iur. A. Gürber versandt am: