Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150037-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 27. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt li c. i ur. X._____ für ein beim Friedensrichteramt Uster anhängig gemachtes Schlich- tungsverfahren ersuchen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen C._____ betreffend Unterhalt (act. 4/16). 1.2. Im S chlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario ni cht zwi ngend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen.
2.5. Beim Gesuchsteller handelt es sich um ein fünf Jahre altes Kind. Vom Be- klagten in der Hauptsache wird er mit monatlich Fr. 750.- unterstützt (act. 1 S. 4, act. 4/11 und act. 4/14). Zudem erhält er eine Kinderzulage von Fr. 200.- pro Monat (act. 1 S. 3). Zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter wird im Gesuch festgehalten, sie generiere zurzeit ein monatli- ches Ei nkommen von Fr. 2'492.- (inkl. 13. Monatslohn, act. 1 S. 4). Als Be- lege wurden der Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2013 (act. 4/10) sowie die Lohnauszahlungen der Monate September bis November 2014 (act 4/8a-c) ins Recht gereicht. Zudem erhält sie Ehegattenunterhalt von Fr. 1'100.- pro Monat (act. 4/12 S. 3). Die anrechenbaren Einkünfte belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 4'542.- pro Monat. Die Unterhaltsbeiträge für das weitere min- derjährige Kind D._____ sind hingegen ni cht in die Berechnung einzubezie- hen (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 57 f.). Den glaubhaften Ausführungen im Gesuch zufolge ist der Gesuchsteller vermögenslos (act. 1 S. 4). Dem aktenkundigen Kontoauszug der Zürcher Kantonalbank kann sodann entnommen werden, dass die Kindsmutter per 18. Februar 2015 über Vermögenswerte von Fr. 370.46 verfügte (act. 4/14). Zudem verpflichtete sie sich gemäss der Eheschutzvereinbarung vom 11. Dezember 2014, das Fahrzeug der Marke Fiat, Modell Punto 1.2 Pop, für eine Gegenleistung von Fr. 6'800.- auf sich zu übertragen (act. 4/12). Die Kindsmutter besitzt damit zwar ein Fahrzeug, gleichzeitig bestehen insoweit aber auch Schulden. Zudem lässt der Gesuchsteller sinngemäss ausführen, dem Fahrzeug komme Kompetenzcharakter zu (vgl. act. 1 S. 3). Es ist damit von der Vermögenslosigkeit der Kindsmutter auszugehen. Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten ist der Sohn D._____ aufgrund der hi nrei chenden Unterhaltszahlungen von Fr. 750.- pro Monat zuzügli ch Ki nderzulage (act. 4/12 und act. 1 S. 3) ni cht in die vorliegende Bedarfsrechnung einzubeziehen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 150). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Mutter lässt der Gesuchsteller wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'509.- pro Monat (Fr. 1'709.- abzüglich Wohnkosten für den minderjährigen Sohn
D._____ von Fr. 200.-, act. 4/2), Nebenkosten Fr. 20.20 pro Monat (hälftiger Antei l gemäss act. 4/3-4 und act. 4/12 S. 4), Krankenkassenprämien KVG Gesuchsteller Fr. 77.60 pro Monat (act. 4/7c), Krankenkassenbeiträge KVG Mutter Fr. 293.20 pro Monat (act. 4/7a), Betreuungskosten Gesuchsteller Fr. 188.- pro Monat (act. 4/6) sowie Fahrkosten Kindsmutter Fr. 297.- pro Monat (6 Fahrten pro Woche à je 19 km, 21.7 Arbeitstage/Monat bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit [entspricht 13.02 Arbeitstage/Monat i.c.], geltend gemachte Kilometerkosten Fr. 0.60). Die Kosten für Radio und Billag si nd bereits i m Grundbetrag enthalten und können ni cht zusätzli ch berücksi chti gt werden (D IK E-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Ebenso wenig finden die Mietkosten für den Parkplatz von monatli ch Fr. 130.- Eingang in die Be- darfsrechnung (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Gleiches gilt für die Kosten für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung und jene der auswärtigen Verpflegung, welche nicht belegt wurden (vgl. insb. DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 46; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betrei- bungsämter betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exi stenzmi ni mums vom 16. September 2009). D ennoch kann di e Ki ndsmut- ter bei diesen finanziellen Verhältnissen (mtl. Ei nkommen Fr. 4'542.-, kei n anrechenbares Vermögen, mtl. Notbedarf Fr. 4'135.- inkl. Grundbeträge von Fr. 1'750.-) nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Un- terhaltspflicht einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mi ttellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchsei nrei chung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
2.7. Der Gesuchsteller begründet seine Klage in der Hauptsache damit, die Ver- hältnisse der Parteien hätten sich seit dem Abschluss des Unterhaltsvertra- ges geändert. Die finanzielle Situation des Beklagten habe sich verbessert, während sich jene der Kindsmutter verschlechtert habe (act.1 S. 2). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich den genehmigten Un- terhaltsvertrag vom 7. bzw. 15. April 2010 (act. 4/11 und act. 4/13), die Steuererklärung 2013 des Beklagten (act. 4/19) sowie seine Lohnabrech- nungen für die Monate August bis Oktober 2014 (act. 4/20a-c) kann die vor- liegende Klage nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da sich das Ein- kommen des Beklagten erhöht hat. Folglich kann dem Antrag des Gesuch- stellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Uster betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.8. Der Gesuchsteller lässt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (act. 1). Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schli chtungsverfahren als notwendi g erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betrof- fen si nd und der Fall i n tatsächli cher und rechtli cher Hi nsi cht Schwi eri gkei ten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Die Notwendigkeit der Bestellung ei ner unentgeltli chen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen, zumal die Interessen des Gesuchstellers i n schwerwiegender Weise betroffen si nd, geht es doch um eine Regelung sei-
nes Unterhalts für mehrere Jahre. Die eingereichten Unterlagen und der ge- schilderte Sachverhalt lassen sodann darauf schliessen, dass die Unter- haltsklage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. So ist insbesondere die Berechnung der konkreten, dem Gesuchsteller zu- stehenden Unterhaltsbeiträge von einer gewissen Komplexität. Damit ist von der Notwendigkeit einer unentgeltli chen Rechtsverbeiständung auszugehen, weshalb dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ei n unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len i st. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kan- tons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie ent- sprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unent- geltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Uster. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-
li che Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Uster betreffend Klage auf Unterhalt gegen C._____ die unent- geltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X., ... [Adresse], ei n unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schli chtungsverfa hre ns trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Uster. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für si ch und zuhan- den des Gesuchstellers, - das Friedensrichteramt Uster, - die Gegenpartei in der Hauptsache, C., ... [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 27. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: