Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150036-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 26. Februar 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. Februar 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Obergericht des Kantons Züri ch ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein beim Frie- densrichteramt Hettlingen durchgeführtes Schlichtungsverfahren (act. 1, act. 3/1). Das Gesuch betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen B._____ betreffend Unterhalt (act. 3/6). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren ni cht aussi chtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für die Kosten eines bereits durchgeführten Schlichtungsverfahrens vor
dem Friedensrichteramt Hettlingen. Die Schlichtungsverhandlung fand am 17. Februar 2015 statt, die Klagebewilligung datiert vom 18. Februar 2015 (act. 3/6). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reichte der Gesuch- steller am 21. Februar 2015 (Datum Poststempel 23. Februar 2015) ein (act. 1). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Ei nrei chung des Gesuchs ei n. Nur i n Ausnahmefällen kann di e unentgeltli- che Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht an- waltlich vertretene gesuchstellende Person i hren Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren An- spruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2013, Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). 2.4. Vorliegend liegt kein Ausnahmefall vor. D en Akten i st zu entnehmen, dass dem Gesuchsteller im Rahmen eines Verfahrens am Bezirksgericht Win- terthur betreffend Abänderung Scheidungsurteil mit Verfügung vom 23. September 2014 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde (act. 3/9). Der Gesuchsteller hatte damit im Zeitpunkt der Einreichung des vorliegend massgeblichen Gesuchs vom Rechtsinstitut der unentgeltlichen Rechtspflege Kenntnis. Gegenteiliges macht er denn auch nicht geltend (vgl. act. 1). Unter diesen Umständen wäre es ihm aber zumutbar und mögli ch gewesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Obergerichts- präsidenten vor der Beendigung des Schlichtungsverfahrens einzureichen, weshalb eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles nicht in Frage kommt. Vielmehr könnte die unentgeltliche Rechtspflege erst für den Zeitraum ab dem 23. Februar 2015 (Datum des Poststempels, act. 1), gewährt werden. In diesem
Zeitpunkt sind die Kosten des massgebenden Schlichtungsverfahrens je- doch bereits angefallen. Damit kann dem Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das abgeschlossene Schli chtungsverfahren ni cht stattgegeben werden und ist das Gesuch abzu- weisen. 2.5. Soweit der Gesuchsteller sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur ersuchen sollte (act. 3/1), so hat er dieses Gesuch praxisgemäss direkt beim besagten Geri cht ei nzurei chen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren ni cht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt Hettlingen (Verfahren GV.2015.00001/SB.2015.00002), - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse].
lic. iur. A. Leu
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