Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150034-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 27. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015, hierorts eingegangen am 24. Februar 2015, ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ei n beim Friedensrichteramt Stäfa anhängig gemachtes Schli chtungsverfahren (GV.2014.00051). Dieses betrifft eine Klage der Ge- suchstelleri n gegen B._____ auf Abänderung der Unterhaltsvereinbarung (act. 1 und act. 2/1). Einen Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte sie explizit nicht (act. 1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Ei ne Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-
gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die i n ei nem Schli chtungsverfahren entstehenden Kosten si nd – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin ergibt sich aus dem Budget des Sozialamtes der Gemeinde C._____ für den Monat März 2015, dass sie über kein Erwerbseinkommen verfügt und für die Kosten des Le- bensunterhalts sowie für die Mietkosten, die obligatorischen Krankenkas-
senprämien und die Verkehrsauslagen mit einem monatlichen Betrag von Fr. 3'495.90 unterstützt wird (act. 2/4/1). Zudem erhält der minderjährige Sohn D._____ von der Gemeinde C._____ bevorschusste Unterhaltsbeiträ- ge von Fr. 246.15 pro Monat (act. 2/3). Gemäss dem eingerei chten Konto- auszug der Zürcher Kantonalbank verfügte die Gesuchstellerin per 30. Januar 2015 über Vermögenswerte von insgesamt Fr. 1'026.25 (act. 2/5/1). Den eigenen Angaben zufolge habe sie sodann Schulden in un- bekannter Höhe (act. 1 S. 4). Belege hierzu fehlen indes. Dennoch ist bei diesen finanziellen Verhältnissen von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Hauptsache als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprog- nose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO- Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die Gesuchstellerin klagt auf Abänderung der Unterhaltsvereinbarung vom 11. April 2003 des Magistraten der Stadt Wien (act. 2/2). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich die besagte Unterhaltsvereinbarung, welcher eine Bemessungsgrundlage von Euro 1'400.- zugrunde lag (act. 2/2/2), sowie auf den Umstand, dass der Beklagte in der Hauptsache nun i n der Schwei z lebt (act. 2/1) und allenfalls ein höheres Erwerbsein- kommen generiert, kann die vorliegende Klage nicht als aussichtslos be- zeichnet werden (zur Legitimation eines Elternteils im Rahmen einer Abän- derungsklage nach Art. 286 ZGB vgl. BSK ZGB-Breitschmid, Art. 286 N 7 und Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten in FamPra.ch 2012 S. 38 f.). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt
Stäfa betreffend oberwähnte Abänderungsklage die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kan- tons Züri ch zur Schwei zeri schen Zi vi lprozessordnung folgend sowie ent- sprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unent- geltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfah- rens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt des- halb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrich- teramt Stäfa, Verfahrensnummer GV.2014.00051, betreffend Klage auf Ab- änderung der Unterhaltsvereinbarung gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt Stäfa, ad Verfahren GV.2014.00051, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B., ... [Adresse].
lic. i ur. A. Leu
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