Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150031-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 23. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Züri ch ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege und unentgeltli- che Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt E._____ hängi- ges Schlichtungsverfahren (Verfahrensnummer GV.2015.00005) stellen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage der Gesuchstellerin gegen C._____ betreffend Unterhalt (act. 1, act. 4/1). 1.2. Im Schli chtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit ni cht hi nrei chend beurtei lt werden, i st der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für i hre Ki nder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein elf Jahre altes Kind. Sie wird seitens des Beklagten in der Hauptsache mit monatli ch Fr. 1'470.- unter- stützt (act. 4/1/5 sowie act. 4/1 Rz 4). Zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter wird im Gesuch festgehalten, sie generiere zurzei t ein monatli- ches Ei nkommen von Fr. 1'184.58 (act. 1 Rz 6). Als Beleg wurden die Lohn- abrechnungen Juni bis Oktober 2014 ins Recht gereicht (act. 4/11/1-5). Die anrechenbaren Einkünfte belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 2'654.58 pro Monat. Dem Unterhaltsvertrag vom 7. bzw. 14. Oktober 2014 ist sodann zu ent- nehmen, dass die Kindsmutter zum besagten Zeitpunkt über keine relevan- ten Vermögenswerte verfügte (act. 4/1/3). Im Weiteren ist davon auszuge- hen, dass auch die Gesuchstellerin keine massgeblichen Vermögenswerte besitzt. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Mutter lässt die Ge- suchstellerin wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 945.- pro Monat (act. 4/3), Krankenkassenprämien KVG Gesuchstellerin Fr. 65.80 pro Monat (act. 4/4 bzw. www.sympany.ch zur Bestimmung der KVG-Beiträge), Kran- kenkassenbeiträge KVG Mutter Fr. 237.- pro Monat (act. 4/4 bzw. www.sympany.ch zur Bestimmung der KVG-Beiträge), Franchi se Gesuch- stellerin Fr. 16.65 pro Monat (act. 4/4), Franchise Kindsmutter Fr. 125.- pro Monat (act. 4/4), Zahnarztkosten Gesuchstellerin Fr. 183.05 pro Monat
(act. 4/6/2-5), öffentlicher Verkehr Gesuchstellerin Fr. 2.50 pro Monat (act. 4/7), Klavierstunden Fr. 90.- pro Monat (act. 4/8, BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 190), Betreuung Fr. 7.50 pro Monat (act. 4/9) sowie Steuern Fr. 53.60 pro Monat (act. 4/10b). Die Gesuchstellerin lässt sodann den Selbstbehalt der Ki ndsmutter für die Arztkosten mit Fr. 29.05 pro Monat und den eigenen mit Fr. 26.60 pro Monat beziffern (act. 1 Rz 6). Der Leistungs- übersicht der Krankenkasse vom 17. November 2014 zufolge (act. 4/5) han- delt es sich bei diesen Beträgen ni cht um die Selbstbehalte, sondern um die von den Versi cherungsnehmern zu tragenden Kosten, welche insbesondere den Franchisenbetrag umfassen. Als Selbstbehalt anrechenbar ist für die Gesuchstellerin einzig der Betrag von Fr. 1.85 pro Monat (act. 4/5 S. 1). Die Kosten für Telefon, Radio und TV sind bereits im Grundbetrag enthalten und können ni cht zusätzli ch berücksi chti gt werden (D IKE-Kommentar ZPO, Hu- ber, Art. 117 N 49). Die Kosten für die Hausratversicherung und den öffentli- chen Verkehr für die Kindsmutter wurden sodann nicht belegt und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. D ennoch kann di e Ki ndsmut- ter bei diesen finanziellen Verhältnissen (mtl. Einkommen Fr. 2'654.58, kei n anrechenbares Vermögen, mtl. Notbedarf Fr. 3'227.95 i nkl. Grundbeträge von Fr. 1'500.-) nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgeri chtli chen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen C._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er die Gesuch- stellerin am 6. Februar 2009 in D._____ als sein Kind anerkannt hat (act. 4/1/2). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen wer- den und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt E._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pfl ege zu erteilen. 2.9. Die Gesuchstellerin lässt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin beantragen (act. 1). Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betrof- fen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Die Notwendigkeit der Bestellung ei ner unentgeltli chen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen, zumal die Interessen der Gesuchstellerin i n schwerwiegender Weise betroffen si nd, geht es doch um eine Regelung ih- res Unterhalts für mehrere Jahre. Die eingereichten Unterlagen und der ge- schilderte Sachverhalt lassen sodann darauf schliessen, dass die Unter- haltsklage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. So ist insbesondere die Berechnung der konkreten, der Gesuchstellerin zu- stehenden Unterhaltsbeiträge von einer gewissen Komplexität. Damit ist von der Notwendigkeit einer unentgeltli chen Rechtsverbeiständung auszugehen, weshalb der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren in der Person
von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde E._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt E._____ betreffend Klage auf Kindesunterhalt gegen C._____ (Verfahrensnummer GV.2015.00005) die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt E._____ betreffend Klage auf Kindesunterhalt gegen C._____ (Verfahrensnummer GV.2015.00005) i n der Person von Rechtsanwältin lic. i ur. X., ... [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde E.. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zu- handen der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt E., ad Verfahren GV.2015.00005, gegen Empfangsschein, - an die Gegenpartei in der Hauptsache, C., ... [Adresse], gegen Empfangsschein.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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