Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150029-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 2. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte beim Friedensrichteramt Dü- bendorf ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen seine Tochter B._____ auf Abänderung des Unterhaltsbeitrages (act. 2/2). D i e Schli chtungsver- handlung fand am 16. Dezember 2014 statt, wobei zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte. Dem Gesuchsteller wurde die Klagebewilligung ausgestellt. Die Kosten des Schlichtungsverfahren wurden auf Fr. 65.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt (act. 2/4). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (Datum Poststempel: 12. Februar 2015) ersuchte der Gesuchsteller um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D üben- dorf (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungs- verfahrens bewilligen kann. Für ein gerichtliches Verfahren ist ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. Entsprechend ist der Gesuchsteller vorgegangen, hat er doch in seiner Klage-
schrift an das Bezirksgericht Uster vom 6. Februar 2014 [recte: 2015] ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ge- stellt (act. 2 S. 2). 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet i hre Wi rkungen grundsätzli ch erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und vermag insbesondere nicht von Vorschüssen oder Kosten, welche im Zeitpunkt des Gesuches bereits geleistet wurden, zu befreien. Solche Leistungen werden nicht zurückerstattet (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 24 zu Art. 118 mit Hinweisen). Das Frie- densrichteramt Dübendorf hat die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 65.- dem Gesuchsteller auferlegt (act. 2/4 S. 2). Gemäss Mitteilung des Friedensrich- teramtes Dübendorf wurde dieser Betrag durch den Gesuchsteller am 29. Dezember 2014 bezahlt (act. 3). Damit werden im Zusammenhang mit dem Schli chtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Dübendorf keine weiteren Kosten auf den Gesuchsteller zukommen, weshalb kein Interesse an der (rück- wirkenden) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsver- fahren besteht. Auf das vorliegende Gesuch i st deshalb ni cht ei nzutreten. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren ei nen ersti nstanzli chen Entschei d i .S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Dübendorf (GV.2014.00147/SB.2014.00145) wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt Dübendorf (GV.2014.00147/SB.2014.00145), Postfach 625, Bettlistrasse 28, 8600 Dübendorf je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 2. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: