Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150028-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer
Verfügung vom 13. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015, hierorts eingegangen am 10. Februar 2015, liess A._____ (nachfolgend: der Gesuchsteller) durch sei nen Rechts- vertreter um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Prozessbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. i ur. X._____ ersuchen (act. 1). 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Geri cht, namentli ch für ei n Schli chtungsverfahren vor ei ner zürcheri schen Schlichtungsbehörde. Da die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen ist, ist der Obergerichtsprä- si dent i n sachli cher Hi nsi cht nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bi s zum Abschluss ei nes allfälli gen Schli chtungsverfa hre ns zuständi g. 3. Der Gesuchsteller beabsichtigt gemäss seiner Eingabe vom 6. Februar 2015, vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich eine Forderung über Fr. 111'507.99 aus einem Mäklervertrag geltend zu machen (act. 1 S. 2f.). Der Mäklervertrag vom 29. Juni bzw. 2. Juli 2012 si eht denn auch als Ge- richtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus jenem Vertrag das Handelsge- ri cht des Kantons Züri ch vor (act. 4/6 S. 4). Bei einer Zuständigkeit des Han- delsgerichts entfällt jedoch das Schli chtungsverfahren (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 6 ZPO). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rah- men ei nes Schli chtungsverfahrens (vor einem Verfahren vor Handelsgericht des Kantons Züri ch) bleibt damit kein Raum. Es kann indes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bereits zur Vorbereitung eines Prozesses bestellt werden (B OTSCHAFT ZPO S. 7302; EMMEL in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Züri ch/Basel/Genf 2013, Art. 118 N 12). Unter den Begriff der Prozessvorbereitung fallen die Bestimmung der Prozessaussichten, die Klä-
rung der Fakten und Beweise, das Sammeln und Bewerten der Dokumenta- tion und die Formulierung der Rechtsbegehren (AmtlBull StR 2007, S. 513). Es muss sich dabei um Vorbereitungsarbeiten handeln, die von der unent- geltlichen Rechtspflege, die erst das Prozessgericht bewilligen würde, ni cht erfasst wären (ZR 110/2011, Nr. 100, 295 E. 2.3). Vorliegend lässt der Ge- suchsteller in seiner Eingabe vom 6. Februar 2015 nicht geltend machen, es sei ihm zur Vorbereitung des Prozesses ein unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen, sondern er lässt das Gesuch für das "Verfahren" stellen (act. 1 S. 1). Demgemäss ist auf das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der un- entgeltli chen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Prozess- beistandes mangels sachlicher Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten ni cht ei nzutreten. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 5. Dieser Entscheid kann mit Beschwerde beim Obergericht angefochten wer- den. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzli chen Entschei d i .S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Prozessbeistandes wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Züri ch, 13. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
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