Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150027-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 11. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 5. Februar 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung i ns Recht reichen und folgende Anträge stellen (act. 1): "Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten / Gesuchstellerin ei- nen angemessenen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu bezah- len; eventualiter sei der Beklagten / Gesuchstellerin für das Schlichtungs- verfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ (Geschäfts-Nr. GV.201.00103) betreffend Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Per- son der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen." Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage von D._____ gegen die Ge- suchstellerin betreffend Abänderung Kinderunterhaltsbeiträge (act. 1, act. 4/1-2). 1.2. Nach ständiger Praxis des Obergerichtspräsidenten ist die Gegenpartei im Schli chtungsverfahren ni cht zwingend anzuhören (Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario), weshalb von einer solchen Anhörung vorliegend abzusehen ist. 2. Beurteilung des Anspruchs auf die Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses Die Gesuchstellerin lässt den Antrag stellen, der Kläger in der Hauptsache sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu be- zahlen (act. 1). Soweit sich der Antrag auf das Schlichtungsverfahren be- zi eht, so ist darauf hi nzuwei sen, dass die Parteien im Schlichtungsverfahren die anfallenden Parteikosten selbst zu tragen haben, in diesem Stadium des Prozesses demnach keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (BSK ZPO-Infanger, Art. 207 N 7). Demzufolge steht die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO im
Schli chtungsverfahren ni cht zur Frage. Die Gesuchstellerin beantragt jedoch einen Prozesskostenvorschuss gestützt auf die elterliche Beistands- und Un- terhaltspflicht (act. 1 Rz 4). Ob ein solcher von der Regelung in Art. 113 ZPO erfasst wird, ist fraglich, zumal es sich nicht um einen Anspruch aus dem Prozessrecht, sondern aus dem Zivilrecht handelt. Die Frage kann indes of- fen gelassen werden, da ein Anspruch gestützt auf die Unterhaltspfli cht ni cht in den Zuständigkeitsbereich des Obergerichtspräsidenten fällt. § 128 GOG erklärt den Präsidenten des Obergerichts einzig zuständig für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht. Ein Pro- zesskostenvorschuss gestützt auf die elterliche Unterhaltspflicht fällt nicht unter diese Bestimmung. Folglich ist auf den Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Klägers in der Hauptsache, ihr einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 3'000.- zu bezahlen, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 3.2. Die Gesuchstellerin lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsver- fahren (act. 1). Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ ist die Gesuchstellerin in der Rolle der beklagten Partei (act. 4/1-2). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte Gesuchstellerin für das betreffende Verfahren bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko zu tragen hat. Damit besteht auch kein Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Auf das Gesuch bezüglich Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO i st daher ni cht ei nzutreten. 3.3. Zu prüfen ist jedoch, ob der Gesuchstellerin eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu bestellen ist. Eine Person hat Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltli chen Rechts- verbeiständung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands ei nzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag für Nah- rung etc., rechtli ch geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
3.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspfli cht ni cht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.6. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein rund neun Jahre altes Kind. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt sie weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 Rz 6). Zum Einkommen der Kindsmutter wird ausgeführt, sie arbeite in einem 60%-Pensum als Büroan- gestellte bei der ... AG und erziele seit Januar 2015 ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 3'001.70 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage). Zu- dem erhalte sie von der Sozialbehörde C._____ bevorschusste Alimente von Fr. 783.50 pro Monat, welche aber aufgrund der hängigen Klage der Ge- genpartei in der Hauptsache nicht im gesamten Umfang angerechnet wer- den dürften (act. 1 Rz 8 ff.). Als Beleg für die generierten Einkünfte liess die Gesuchstelleri n insbesondere die Lohnabrechnung Januar 2015 (act. 4/5) sowie den Entscheid der Sozialbehörde C._____ betreffend Alimentenbe- vorschussung vom 6. Oktober 2014 (act. 4/12) ins Recht reichen. Daraus ergeben sich aktuelle Einkünfte von insgesamt Fr. 3'985.25 pro Monat (inkl. Kinderzulage). Die Gesuchstellerin lässt vorbringen, im Falle einer Abände- rung der Unterhaltsbeiträge erfolge diese rückwirkend auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung, weshalb es sich nicht rechtfertige, die Unterhaltsleistun- gen in voller Höhe in die Bedarfsrechnung einzubeziehen (act. 1 Rz 10). Dieser Ansicht ist zu folgen. Auch wenn i m jetzi gen Zei tpunkt unklar i st, ob und in welcher Höhe die Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin herab- gesetzt werden, so ist eine solche Reduktion im Rahmen der nachfolgenden Bedarfsrechnung zu berücksichtigen.
Die Vermögensverhältnisse der Kindsmutter werden sodann mittels Konto- auszügen der Zürcher Kantonalbank belegt. Diesen können aktuelle Konto- guthaben von insgesamt Fr. 10'427.20 entnommen werden (act. 4/24-25). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Kindsmutter lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 958.- pro Monat (act. 4/13), Nebenkosten Fr. 203.35 pro Monat (act. 4/13-14), Krankenkassenprämien KVG Gesuchstellerin Fr. 12.30 pro Monat (inkl. IPV, act. 4/15-16), Krankenkassenprämien KVG Kindsmutter Fr. 272.50 pro Monat (inkl. IPV, act. 4/15-16), Hausrat- /Haftpflichtversicherung Fr. 24.80 pro Monat (act. 4/18), öffentlicher Verkehr Fr. 180.- pro Monat (act. 4/19-20), Betreuungskosten Gesuchstelleri n Fr. 100.- pro Monat (act. 4/21 und act. 1 Rz 19) sowie Steuern Fr. 29.- pro Monat (act. 4/22). Die Kommunikationskosten sind bereits im Grundbetrag enthalten und können ni cht zusätzli ch berücksi chti gt werden (D IKE- Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Gesundheitskosten wurden so- dann nicht belegt und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Gleiches gilt für die Kosten der auswärtigen Verpflegung (vgl. insb. DIKE- Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 46; Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betr. Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtli chen Exi stenzmi ni mums vom 16. September 2009). Bei diesen fi nanzi ellen Verhältni ssen (mtl. Ei nkünfte: Fr. 3'985.25, Vermögen: Fr. 10'427.20, mtl. Notbedarf: Fr. 3'529.95 inkl. Grundbeträge von Fr. 1'750.- ) ist es der Kindsmutter zumutbar, die relativ geringen Kosten des Schlich- tungsverfahrens und die damit zusammenhängenden anwaltlichen Aufwen- dungen aus ihren Vermögenswerten zu begleichen; dies selbst unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass sich die Einkünfte der Kindsmutter infolge Abänderung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers in der Hauptsache ge- genüber der Gesuchstellerin allenfalls um einige hundert Franken reduzieren werden. Es fehlt damit am Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit
des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälli- gen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltli che Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gesuchstellerin ersucht das Gericht aus Angst vor der Reaktion des Klägers in der Hauptsache darum, diesem den vorliegenden Entscheid nicht zuzustellen (act. 1 Rz 9). Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. D enn selbst wenn der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht über Partei- stellung verfügt, so steht ihm gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihm ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Damit ist ihm der Entschei d zuzustelle n.
Es wird erkannt: 1. Auf den Antrag betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten.
Züri ch, 11. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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