Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150026-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 19. Februar 2015
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ und B._____ (nachfolgend: Gesuchstellerinnen 1 und 2) haben beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 eine Unterhaltsklage gegen ihren Vater D._____ anhängig gemacht (vgl. act. 1 und act. 5). Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 liessen sie beim Obergerichtspräsidenten das folgende Gesuch stellen (act. 1 S. 2): "Es sei den Gesuchstellerinnen 1 und 2 für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen; all- fällige Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."
1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht ei nzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- li egen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungs- verfahrens. 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mit- tellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgeb- liche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksich- tigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, reali- sierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grund- sätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbei- träge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeits- platz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich er- füllt werden (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage Zürich/Basel/Genf 2013, N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bzw. bei relativ wenig Vermögen bestritten werden. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Ge- suchstellerinnen 1 und 2 nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nöti- gen finanziellen Mittel erhältlich machen können. Konkret sind deshalb die finan- ziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerinnen 1 und 2 in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.5. Die drei Jahre alte Gesuchstellerin 1 und die ein Jahr alte Gesuchstelle- rin 2 si nd gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch mittellos (act. 1 S. 2). Zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter wird ausgeführt, diese
erziele ein monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 3'000.- (inkl. Kinderzulagen von insgesamt Fr. 450.-). Zudem arbeite sie an einem Abend pro Woche als Ser- vicekraft und verdiene damit rund Fr. 500.- (inkl. Trinkgeld) pro Monat. Bis 6. April 2015 erhalte sie für die Gesuchstellerin 2 Kleinkinderbetreuungsbeiträge von mo- natli ch Fr. 837.-, welche hernach entfallen. Und schliesslich erhalte die Kindsmut- ter von D._____ Kinderunterhaltsbeiträge von ca. Fr. 650.- pro Kind. Die Kinds- mutter verfüge über kein Vermögen (act. 1 S. 3). Ihr monatlicher Bedarf betrage Fr. 4'923.55 (Grundbetrag Kindsmutter Fr. 1'350.-, Grundbeträge Gesuchstelle- ri nnen 1 und 2 Fr. 800.-, Miete Fr. 1'385.- [Fr. 1'625.- abzüglich Mietanteil Unter- mieterin von Fr. 400.-; Parkplatz Fr. 160.-], Krankenkassenprämie nach Abzug IPV Fr. 608.55, Prämie Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 26.-, Festnetz/Internet Fr. 30.-, Handy Fr. 140.-, Tramabo ZVV Fr. 94.-, Fahrzeugversicherungsprämien Fr. 58.-, Kindertagesstätte Fr. 202.-, Babysitter Fr. 100.-, Steuern Fr. 130.-; act. 1 S. 4 f.). 2.6. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen wurde der Ki ndsmutter von der ... ag in den Monaten Mai 2014 bis Dezember 2014 ein Nettolohn von durch- schni ttli ch Fr. 2'595.80 (inkl. Kinderzulagen) pro Monat ausbezahlt (act. 4/1 und act. 4/20/4). Aus dem Nebenerwerb im Restaurant ... erzielt die Kindsmutter so- dann Ei nnahmen von durchschni ttli ch netto Fr. 560.20 pro Monat (act. 4/20/6). Die Kleinkinderbetreuungsbeiträge für die Gesuchstellerin 2 werden noch bis 6. April 2015 ausbezahlt und betragen Fr. 837.- pro Monat (act. 4/20/7). Und schliesslich erhält die Kindsmutter von D._____ Unterhaltsbeiträge für die Ge- suchstelleri nnen 1 und 2 je Fr. 600.- pro Monat (D urchschni tt der letzten sechs Monate; act. 4/20/11). Damit ist davon auszugehen, dass die Kindsmutter bis 6. April 2015 monatliche Einnahmen von Fr. 5'193.- und ab 6. April 2015 monatliche Ei nnahmen von Fr. 4'356.- erzielt. Das Vermögen der Kindsmutter betrug per 31. Dezember 2014 sodann Fr. 820.20 (Konto UBS - Fr. 666.80 [act. 4/7], Konto Postfinance Fr. 1'487.- [act. 4/8]). Zu sämtlichen der geltend gemachten Bedarfspositionen haben die Gesuchstell- rinnen 1 und 2 die entsprechenden Belege zu den Akten gereicht (act. 4/6, act. 4/15-19 und act. 4/20/13-18), wobei jedoch die geltend gemachten Kommuni-
kationskosten aus dem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben zu entrichten sind (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 49 zu Art. 117) und i nsofern ni cht im Bedarf der Kindsmutter berücksichtigt werden können. Für die monatlichen Kosten des Fahrzeuges, dessen Notwendigkeit die Gesuchstellerinnen 1 und 2 glaubhaft dargelegt haben (act. 1 S. 4 f.), erscheint i n Anwendung von Zi ff. III/3 .4 lit. e der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums ein Betrag von Fr. 300.- angemessen. Damit ist von einem monatlichen Bedarf von rund Fr. 5'000.- auszugehen. Zwar resultiert für die Zeit bis 6. April 2015 ein monatlicher Freibetrag von knapp Fr. 200.-, ab 6. April 2015 besteht dann aber ein Fehlbetrag von monatlich rund Fr. 650.-. Damit ist es der Mutter der Gesuchstellerinnen 1 und 2 ni cht zumutbar, gestützt auf Art. 276 ZGB für die Kos- ten des Schlichtungsverfahrens und der anwaltlichen Vertretung aufzukommen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117). 2.8. Gestützt auf die Ausführungen i m Gesuch (act. 1 S. 6) und die eingereich- ten Unterlagen (insbesondere act. 4/20/1-2 und act. 4/20/19) erschei nt die durch die Gesuchstellerinnen 1 und 2 anhängig gemachte Unterhaltsklage gegen D._____ i m heuti gen Zei tpunkt nicht als aussichtslos. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerinne n 1 und 2 entsprochen werden und ist i hnen für das Schlich-
tungsverfahren betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Recht- pflege zu erteilen. 2.9. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich vo- raus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellen- den Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz be- sonderer Umstände. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die In- teressen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bezug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber- sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Grün- de zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bun- desgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Bei den Gesuchstellerinnen 1 und 2 handelt es si ch um zwei kleine Kinder im Alter von drei bzw. einem Jahr, welche zur Geltendmachung i hrer Ansprüche auf Unterhalt gegen i hren Vater offensicht- lich auf rechtskundige Unterstützung angewiesen si nd. Zwar kann Ki ndern und Jugendlichen unter 18 Jahren für Klagen gegen die eigenen Eltern ein Beistand nach Art. 308 Abs. 2 bzw. Art. 306 Abs. 2 ZGB bestellt werden. Es finden sich in den Akten jedoch keine Hinweise dafür, dass den Gesuchstellerinnen 1 und 2 ei n Beistand bestellt worden wäre oder dass eine solche Bestellung notwendig wäre, besteht doch - soweit ersichtlich - auf Seiten der Ki ndsmutter kein Interessenkon- flikt. Es ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass die Ki ndsmutter die Rechte der Gesuchstellerinnen 1 und 2 ohne rechtskundi ge Unterstützung ausrei chend wahren kann. Im Rahmen der anhängig gemachten Unterhaltsklage sollen Unter- haltsbeiträge für die noch sehr jungen Gesuchstellerinnen 1 und 2 festgelegt wer- den, weshalb es um sehr viel Geld geht und die Interessen der Gesuchstellerin- nen 1 und 2 in schwerwiegender Weise betroffen sind. Die eingereichten Unterla- gen und der geschilderte Sachverhalt lassen sodann darauf schliessen, dass die
Unterhaltsklage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung der konkreten, den Gesuchstellerinnen 1 und 2 zu- stehenden Unterhaltsbeiträge ist von einer gewissen Komplexität, zumal offenbar die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch D._____ im Raume steht (vgl. act. 1 S. 6 f.) . Damit ist von der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auszugehen, weshalb den Gesuchstellerinnen 1 und 2 Rechts- anwälti n li c. i ur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Schlich- tungsverfahren zu bestellen ist. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsver- fahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsa- che geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über die- se zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Den Gesuchstellerinnen 1 und 2 wi rd für das Schli chtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Den Gesuchstellerinnen 1 und 2 wird für das oberwähnte Schli chtungsver- fahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schri ftli che Mitteilung gegen Empfangsschein an − Rechtsanwältin lic. iur. X., ... [Adresse], dreifach für sich und zu- handen der Gesuchstellerinnen 1 und 2 − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 + 8, D ufourstr. 35, Postfach 370, 8034 Zürich − die Gegenpartei in der Hauptsache, D., ... [Adresse] 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, ei nge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 19. Februar 2015
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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