Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150025-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Burger sowie der Geri chts- schreiber lic. iur. J. Berchtold
Urteil vom 17. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 (act. 1) samt Beilagen (act. 2/1-7) stellte die Gesuchstelleri n ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Rechts- pflege für ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Regensdorf. 1.2. Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten sowie zusätzlich beim Frie- densrichteramt Regensdorf angeforderten Akten zeigt sich Folgendes: Mit Schlichtungsgesuch vom 16. Dezember 2015 (act. 6/1) gelangte die Ge- suchstellerin an das Friedensrichteramt Regensdorf. In der Folge scheiterte di e Schli chtungsverhandlung vom 12. Januar 2015, da der Beklagte nicht erschi enen war, und es wurde der Gesuchstellerin die Klagebewilligung vom 13. Januar 2015 (act. 6/2) ausgestellt. In der Klagebewilligung wurden der Gesuchstellerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 420.– auferlegt. Das Schlichtungsverfahren war damit beendet. Beim Gesuch der Gesuchstellerin handelt es sich somit als Gesuch um rückwir- kende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein bereits abge- schlossenes Schlichtungsverfahren. 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen
der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Ei nrei chung des Gesuchs ei n. Nur i n Ausnahmefällen kann di e unentgeltli- che Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht an- waltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren An- spruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2 d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie ei ner- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.5. Bei der Klage der Gesuchstellerin handelt es sich um eine Unterhaltsklage. Zur Unterhaltsklage eines unmündigen Kindes gegenüber einem Elternteil legitimiert ist lediglich das Kind, nicht jedoch der andere Elternteil (BGer
5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2.2). Letzterer hat die Klage als Vertre- ter des Kindes in dessen Namen zu führen. 2.6. Die Gesuchstellerin klagt im vorliegenden Fall in eigenem Namen gegen den Beklagten und Vater des gemeinsamen Sohnes B.____ auf Unterhaltsbei- träge für Letzteren (act. 6/1 und 6/2). Da der Gesuchstellerin nach dem Ge- sagten für die von ihr beim Friedensrichteramt anhängig gemachte Klage die Aktivlegitimation fehlt, ist ihre Klage als aussichtslos zu beurteilen. Das Ge- such der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches sie ebenfalls im eigenen Namen stellte, ist daher abzuweisen. 2.7. Ob die Voraussetzungen der rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt wären und wie es sich mit der Zulässigkeit eines solchen Gesuchs nach Abschluss des Schli chtungsverfahrens verhält, kann an die- ser Stelle offen bleiben. 3. Kosten Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Re- gensdorf wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt Regensdorf. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 17. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. J. Berchtold
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