Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150024-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Schneeberger
Urteil vom 17. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 29. Januar 2015 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter dem Obergerichtspräsidenten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG betreffend arbeitsrechtliche Forderung stellen (act. 1 f. und act. 3/24). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrari o ni cht zwi ngend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage beim Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlich- tungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskos-
ten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schli chtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– handelt. Der Streitwert der Forderung des Gesuchstellers beläuft sich gemäss sei- nem Rechtsbegehren auf weniger als Fr. 30'000.– (act. 3/24 S. 2), weshalb das Schlichtungsverfahren kostenlos ist. Damit ist auf das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. 2.3. Es bleibt im Folgenden über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung zu entscheiden. Der Gesuchsteller ersucht um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbei- stand (act. 3/1 S. 9). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichende liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transport zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegen- über Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuen- berger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die
wi rtschaftli chen Verhältni sse zum Zei tpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnis- se umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftli chen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch für die Le- benskostenverhältnisse. Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinrei- chend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller lässt für sich einen Bedarf von Fr. 3'105.– veranschlagen (act. 3/1 S. 2). Belegt sind die notwendigen Lebenshaltungskosten wie folgt: Für Mietkosten sind dem Gesuchsteller Fr. 1'235.– anzurechne n, zumal er geltend macht, mit einer erwachsenen Person in einer Wohngemeinschaft zusammenzuleben (act. 3/1 S. 1 und act. 3/12). Die Krankenkassenkosten (KVG) belaufen sich auf Fr. 382.80 (act. 3/8), die Transportkosten auf Fr. 212.– (act. 3/11) sowie die Steuern auf Fr. 94.– (act. 3/2) pro Monat. Für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind dem Gesuchsteller monatli ch Fr. 18.50 anzurechnen, bei dem von ihm geltend gemachten Betrag von Fr. 444.– handelt es sich um die Jahresprämie, die er zudem mit seinem Mitbewohner zu teilen hat (act. 3/13). Hinzuzurechnen ist der monatliche Grundbetrag von Fr. 1'100.– für einen alleinstehenden, i n ei ner Wohnge- meinschaft mit einer erwachsenen Person lebenden Schuldner gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009, wobei darin auch die vom Gesuchsteller geltend gemachten Aufwen- dungen für Lebensmittel und Fitness MTT enthalten si nd. Dies ergibt - ohne Berücksi chti gung der vom Gesuchsteller geltend gemachten Schulden i m Umfang von Fr. 22'869.– (act. 3/1 S. 4) bzw. einer monatlichen Schuldentil- gung in der Höhe von Fr. 200.– (act. 3/1 S. 2) - einen anrechenbaren Notbe- darf von Fr. 3'042.30.
Diesem Bedarf stehen Einnahmen in Form von Arbeitslosentaggeldern und IV -Renten in der Höhe von knapp Fr. 3'000.– (durchschni ttli che monatli che IV -Rente der SUVA Luzern im Jahr 2014 von Fr. 1'795.50 [act. 3/4 S. 3 f.] zuzügli ch durchschni ttli c he monatliche IV-Rente der SVA Züri ch im Jahr 2014 von Fr. 661.– [act. 3/4 S. 5 f.] zuzügli ch durchschni ttli che monatliche Arbeitslosentaggelder in den Monaten September bis November 2014 von Fr. 455.– [act. 3/5]). Zu seinen Vermögensverhältnissen lässt der Gesuchsteller ausführen, er sei vermögenlos (act. 3/1 S. 3), was sich im Wesentlichen auch aus der von ihm eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2013 ergibt (Urk. 3/3 S. 4). Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhanden Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Zur Klage in der Hauptsache bringt der Gesuchsteller vor, es sei ihm von seinem ehemaligen Arbeitgeber, der B._____ AG, der Lohnausfall für sei nen krankheitsbedingten Ausfall vom 1. September 2014 bis zum 24. November 2014 zu bezahlen. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung sei missbräuchlich erfolgt. Ausserdem sei ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen, eine korrekte Lohnabrechnung auszuhändi gen und di e Kündi gung zu be- gründen (act. 3/1 S. 4). Sein Arbeitsort sei Zürich gewesen, weshalb dies auch Klageort sei (act. 1 S. 1). Der Gesuchsteller reichte den Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2014 sowie die Kündigung vom 24. Juli 2014 (act. 3/24 S. 4-11) ins Recht.
Gestützt auf die Sachdarstellung des Gesuchstellers kann damit nicht aus- geschlossen werden, dass er mit seinem Antrag durchzudringen vermag. Das Begehren ist daher im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu be- zei chnen. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- li ch machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, si ch i m Verfahren zurecht zu fi nden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel ohnehi n als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und dem Gesuchsteller eine solche in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent-
geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entschei d mi t Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen ersti nstanzli chen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- li che Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, betreffend Klage aus Arbeitsrecht gegen die B._____ AG wi rd ni cht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, betreffend Klage aus Arbeits- recht gegen die B._____ AG in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X., ... [Adresse], ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsver- fahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an − den Rechtsvertreter des Gesuchstellens, zweifach, für si ch und zuhan- den des Gesuchstellers, − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, − die Gegenpartei in der Hauptsache, B. AG, ... [Adresse]. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 17. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Schneeberger
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