Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150023-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Brülhart
Urteil vom 4. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2015 (Poststempel: 26. Januar 2015), ei nge- gangen beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich am 29. Ja- nuar 2015, stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (act. 1; act. 2/1-10). Das Gesuch betrifft ei n beim Friedensrichteramt B._____ unter der Verfahrensnumme r GV-Nr. ... anhän- gig gemachtes Schlichtungsverfahren des Gesuchstellers gegen seine Ehe- frau C._____ (act. 1 S. 1; act. 5/1 S. 1). Der Gesuchsteller verlangt die Be- freiung von den Vorschuss- und Verfahrenskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO) sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (act. 3) wurde der Gesuchsteller aufge- fordert, i nnert ei ner Frist von 10 Tagen verschiedene Unterlagen ei nzu- reichen, sich über die Forderung zu äussern und mitzuteilen, weshalb er im Schlichtungsverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigt. Es wurde ihm angedroht, dass im Unterlassungsfalle das Gesuch abgewiesen werde. Daraufhin reichte der Gesuchsteller fristgerecht (act. 3) verschiedene Belege ein (act. 4; act. 5/1-6). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung im Sinne von Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegen- partei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend an- zuhören.
2.3. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit") und i hr Rechtsbegehren ni cht aussi chtslos erschei nt (Art. 117 ZPO). Ein An- spruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit, die fehlende Aus- sichtslosigkeit der Klage sowie die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind von der gesuchstellenden Person zu belegen. Insbesondere bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse trifft sie ei- ne umfassende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Damit hat die gesuchstellende Person ihr Einkommen, allfälliges Vermögen sowie die notwendigen Lebenshaltungskosten einzeln zu belegen. Ebenso hat die ge- suchstellende Person hinsichtlich des Erfordernisses der fehlenden Aus- sichtslosigkeit mittels Belegen nachzuweisen, dass die Klage in der Haupt- sache nicht aussichtslos erscheint. Bei einem Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hat sie schliesslich darzulegen, weshalb diese für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens notwendig ist. Kommt die gesuchstellende Person i hrer Mi twi rkungspfli cht ni cht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinrei- chend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist die fehlende Aussichtslosigkeit zwar nicht zu beweisen, die gesuchstellende Person muss diese jedoch glaubhaft machen (Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 119 N 8). 2.4. Mi t Verfügung vom 17. Februar 2015 wurde der Gesuchsteller aufgefordert die Steuererklärung bzw. Steuerrechnung 2013, den aktuellen Mietvertrag und den massgebenden Entscheid betreffend Unterhaltszahlungen einzu- reichen, damit die Frage der Bedürftigkeit abschliessend beurteilt werden kann. Weiter wurde der Gesuchsteller aufgefordert, si ch zu Höhe, Art und Rechtsgrund der Forderung zu äussern und entsprechende Unterlagen so- wi e das Schli chtungsgesuch (Verfahrensnummer GV-Nr. ...) i ns Recht zu
reichen, damit die Frage der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegeh- rens beurteilt werden kann. Um die Frage der Notwendigkeit der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung zu beurteilen, wurde der Gesuchsteller schliess- li ch aufgefordert, sich darüber zu äussern, weshalb er i m Schli chtungsver- fahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigt (act. 3). 2.5. Der Gesuchsteller hat daraufhi n die Klagebewilligung des Friedensrichter- amtes B._____ vom 7. Dezember 2014 (act. 5/1), den Einschätzungsent- scheid der Gemeinde B._____ für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 vom 1. Oktober 2014 (act. 5/2), die Mietvertragsänderung für die Liegen- schaft ...- strasse ..., ... D._____ vom 15. Mai 2013 (act. 5/3), den Nachtrag Untervermi etung vom 18. April 2013 (act. 5/4), das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juli 2014 betreffend Schuldneranweisung (act. 5/5) sowie die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Kloten vom 5. August 2014 (act. 5/6 = act. 2/9) eingereicht. 2.6. In Bezug auf die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Hauptsache ist der Klagebewilligung lediglich zu entnehmen, dass der Ge- suchsteller von seiner Ehegattin Fr. 2'500.– verlangt. Offensichtlich geht es dabei um eine Unterhaltszahlung vom 25. Juli 2014 (act. 5/1 S. 1). Entgegen der ausdrückli chen Anordnung i n der Verfügung vom 17. Februar 2015 äus- sert sich der Gesuchsteller ansonsten weder zu Art und Rechtsgrund der Forderung noch rei cht er entsprechende Unterlagen sowie das Schlich- tungsgesuch vom 31. Oktober 2014 (vgl. act. 5/1 S. 1) ein. Zur Notwendig- keit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung äussert sich der Gesuchstel- ler gar nicht. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen seiner Begehren in der Hauptsache so- wie die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hi nrei- chend zu beurteilen. 2.7. Wie in der Verfügung vom 17. Februar 2015 angedroht (act. 3 S. 3 Disposi- tiv -Ziffer 1), ist daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen.
2.8. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltli che Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren ei nen ersti nstanzli chen Entschei d im Si nne von Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kan- tonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bun- desgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren ni cht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- li che Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend For- derung (GV-Nr. ...) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____
− die Gegenpartei in der Hauptsache, Frau C._____, [Adresse] je gegen Empfangsschei n. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 4. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Brülhart
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