Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150022-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 23. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 27. Januar 2015 wurde dem Obergerichtspräsidenten das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) vom 26. Januar 2015 weitergeleitet. Das Gesuch betrifft ein beim Friedensrichteramt Opfikon-Glattbrugg anhän- gig gemachtes Schlichtungsverfahren betreffend Klage des Gesuchstellers gegen B._____ auf Abänderung von Unterhaltszahlungen (act. 2, act. 3/5). Am 26. Januar 2015 liess der Gesuchsteller dem Obergerichtspräsidenten sodann eine Vertretungsvollmacht zukommen, welche seine Mutter C._____ ermächtigt, ihn im vorliegenden Verfahren bis zum 18. Februar 2015 zu ver- treten (act. 5-6). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 8) liess der Gesuchsteller zahlrei che Unterlagen ins Recht rei chen (act. 10-11/1-27). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder
"Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren ni cht aussi chtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspfli cht ni cht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen - auch bei Mündigkeit der sich in einer Erstausbildung befindenden gesuchstellenden Person - all- fällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der El- tern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), wes- halb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhält- lich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzube- ziehen, nicht hingegen jene des Vaters, da diese gerade Gegenstand der Klage in der Hauptsache sind. 2.6. Der Gesuchsteller führt aus, er befinde sich zurzei t in der Lehre zum Be- triebsinformatiker und generiere ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 693.55. Zudem erhalte er Sozialhilfeleistungen, IV-Taggelder sowie die Kinderzulage (act. 2 S. 2). Als Beleg reichte er insbesondere den Lehrver- trag (act. 3/12), den Leistungsentscheid der Sozialbehörde D._____ vom 13. Februar 2015 (act. 11/2), diverse Lohnabrechnungen (act. 3/15), die Ab- rechnung der SVA Zürich für den Monat November 2014 (act. 3/15) sowie die Abrechnung der Sozialabteilung der Gemeinde D._____ für den Monat November 2014 ins Recht (act. 3/15). Aus Letzterer ergeben sich monatli che Ei nkünfte von insgesamt Fr. 1'305.20 (inkl. Kinderzulage, vgl. act. 3/13). Seine Vermögenswerte belegt der Gesuchsteller mittels Kontoauszügen der Raiffeisen Bank, woraus hervorgeht, dass er per 31. Dezember 2014 über Vermögen von Fr. 1'440.95 verfügte (act. 3/23-24). Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchstel- ler sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 453.65 pro Monat (3-Personen-Haushalt,
act. 11/1-2), Krankenkassenprämien KVG Fr. 117.50 pro Monat (inkl. IPV, act. 3/16, act. 3/19, act. 11/2), öffentlicher Verkehr Fr. 116.- pro Monat (act. 3/18), Schulkosten rund Fr. 20.- pro Monat (act. 3/22) sowie Steuern Fr. 2.- pro Monat (act. 3/2). Die Kosten für Telefon, Internet und TV si nd be- reits im Grundbetrag enthalten und können ni cht zusätzli ch berücksi chti gt werden (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Kosten für die Krankenkassenprämien nach VVG finden sodann keinen Eingang in die Be- darfsrechnung (D IKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 47). Die Aufwen- dungen für die auswärtige Verpflegung wurden nicht belegt und si nd daher ebenfalls nicht in die Bedarfsrechnung aufzunehmen (vgl. i nsb. D IKE- Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 46; Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgeri chte und die Betreibungsämter betr. Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtli chen Exi stenzmi ni mums vom 16. September 2009). D ennoch kann der Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen (monatliches Einkommen Fr. 1'305.20, Vermögen Fr. 1'440.95, monatlicher Notbedarf: Fr. 1'809.15, inkl. Grundbetrag von Fr. 1'100.-) nicht angehalten werden, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren anfallenden Kosten und anwaltli chen Aufwendungen selbst zu begleichen. Ebenso wenig ist es der Kindsmutter zumutbar, für die Kosten des Schlichtungsverfahren aufzu- kommen. Gemäss dem Beschluss der Sozialbehörde D._____ vom 25. September 2014 wird die Kindsmutter subsidiär mit monatlich Fr. 2'389.35, zuzüglich der obligatorischen Krankenkassenprämien und ab- zügli ch sämtli cher Ei nnahmen, unterstützt (act. 11/5). Zudem hat sie gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Bassers- dorf-Nürensdorf vom 17. Februar 2015 offene Verlustschei ne und Schulden von mehreren tausend Franken (act. 11/10). Diesen stehen Vermögenswer- te von Fr. 33'876.40 gegenüber (act. 11/12-13), wobei es sich um Vermögen auf einem Freizügigkeitskonto handelt. Gestützt auf diese finanziellen Ver- hältnisse ist von der Mittellosigkeit des Gesuchstellers auszugehen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro-
zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen B._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er als Vater des Gesuchstellers (act. 3/6 und act. 3/9) gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB grundsätzli ch bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung unter- haltspflichtig ist. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und i st i hm für das Schli chtungsverfahren vor dem Friedensrichter- amt Opfikon-Glattbrugg betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unent- geltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexi- tät der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Al- ter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Die Prozessführung gegen die eigenen Eltern stellt insbesondere für Ju- gendliche und junge Erwachsene eine hohe Belastung dar. Bei Jugendli- chen unter 18 Jahren wird dieses Problem insofern entschärft, als ihnen für
Klagen gegen die eigenen Eltern ein Beistand bestellt wird (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB). Ist jedoch das 18. Altersjahr erreicht, entfällt die Unterstützung durch einen Beistand und der junge Erwachsene ist grundsätzlich auf sich alleine gestellt. Wer mündig und urteilsfähig ist, ist nach der Konzeption des Gesetzes reif genug, um durch seine Handlungen selbständig Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Jugendli che und junge Erwachsene si ch unterschi edli ch rasch entwi ckeln und dass die bei 18 Jahren angesetzte Grenze verhältnismässig tief ist und auf derartige Unterschiede keine Rücksicht nimmt. Klagen gegen die eige- nen Eltern führen ni cht nur bei Jugendli chen unter 18 Jahren, sondern auch bei jungen Erwachsenen in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer Überforderung. Aus diesem Grund darf Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zugemutet werden, ohne Rechtsbeistand gegen die ei- genen Eltern zu prozessieren. Dabei erscheint es als angemessen, die Al- tersgrenze auf 20 Jahre festzulegen. Bei Jugendlichen und jungen Erwach- senen unter 20 Jahren ist somit für Klagen gegen die eigenen Eltern grund- sätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen. 2.11. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen jungen Erwachsenen von 19 Jahren. Den obigen Ausführungen zufolge hat er dami t ei nen Anspruch auf eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Züri ch zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Opfikon-Glattbrugg. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss
Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltli che Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrich- teramt Opfikon-Glattbrugg gegen B._____ betreffend Unterhalt die unent- geltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X., ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Opfikon-Glattbrugg. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: - den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein, - Rechtsanwalt lic. iur. X., ... [Adresse], gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt Opfikon-Glattbrugg, gegen Empfangsschei n,
lic. iur. A. Leu
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