Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150020-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 3. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Obergerichtspräsidenten durch seine Rechtsbeiständin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO stellen. Das Gesuch be- trifft eine beim Friedensrichteramt C._____ anhängig gemachte Klage gegen D._____ betreffend Unterhalt (act. 1 und act. 4/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- rei chung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem
Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkei t ni cht hi nrei chend beurtei lt werden, i st der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für i hre Ki nder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen.
2.6. Beim Gesuchsteller handelt es sich um ein rund ein Jahr altes Kleinkind. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt er weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 S. 2). Zum Einkommen der Kindsmutter wird ausgeführt, sie habe keine Berufsausbildung absolviert und arbeite im Gastronomiebereich. Es gebe Monate, in denen sie keine Arbeit habe. Im D urchschni tt generiere sie ein monatliches Ei nkommen von Fr. 890.- (act. 1 S. 2). Als Beleg liess der Gesuchsteller die Lohnabrechnun- gen für die Monate August bis Oktober 2014 (act. 4/5) sowie den Lohnaus- weis für das Jahr 2014 (act. 4/4) ins Recht reichen. Letzterem kann ei n durchschni ttli ches Nettoei nkommen von Fr. 1'525.60 entnommen werden. Dieser Betrag ist dem Gesuchsteller anzurechnen. Die Vermögensverhält- nisse der Kindsmutter werden mit einem Kontoauszug der Postfinance nachgewiesen. Daraus geht per 9. Januar 2015 ein Minussaldo von Fr. 37.07 hervor (act. 4/6). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Kindsmutter werden im Gesuch zwar nicht belegt. Da aber bereits der Grundbetrag von insgesamt Fr. 1'650.- über dem monatli chen Ei nkom- men liegt, kann die Kindsmutter nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Prozesskostenvorschuss zu leis- ten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gege- ben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er den Ge-
suchsteller am 28. Februar 2014 in E._____ als sein Kind anerkannt hat (act. 4/3). Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen. 2.9. Der Gesuchsteller lässt um die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltli- chen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO ersuchen (act. 1 S. 2). Gestützt auf diese Formulierung ist davon auszugehen, dass er auch um Bestellung einer unentgeltli chen Rechtsbei ständi n i n der Person von Dr. iur. X._____ ersucht. Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen. Gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint die Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsverbeiständung nicht als notwendig, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezir- kes Affoltern hat Dr. iur. X._____ mit Entscheid vom 19. September 2014 zur Beiständin des Gesuchstellers ernannt (act. 3/1). Damit ist die rechtskundige Vertretung des Gesuchstellers gewährleistet, weshalb das Gesuch um Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu-
sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Partei den Entscheid mit Beschwer- de gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstin- stanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Un- terhaltsklage gegen D._____ wird abgewiesen.
lic. iur. A. Leu
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