Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150018-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 11. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) beim Friedensrichteramt Wi nterthur ei n Schli chtungsgesuch einreichen be- treffend eine Schadenersatzklage gegen B._____ (act. 4/9). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 23. Januar 2015 (Datum Poststempel) liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgendes Gesuch stellen (act. 1 S. 2): "1. Es sei der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren zur Gel- tendmachung der Schadenersatzforderung gegen Frau B._____ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, einschliesslich der Bestellung eines Rechtsbeistandes; 2. Es sei der Gesuchstellerin der Unterzeichnende als unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen, mit dem Recht zur Substitution (auch durch Rechtsprakti kanten)." 1.3. Bereits im Juli 2014 hat die Gesuchstellerin beim Obergerichtspräsidenten vorprozessual um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (zur Prozessvor- bereitung) für eine von ihr gegen B._____ beabsichtigte Schadenersatzklage er- sucht. Mit Urteil vom 1. September 2014 wurde dieses Gesuch abgewiesen mit der Begründung, die Gesuchstellerin verfüge über Vermögen von Fr. 60'000.- und sei folglich nicht mittellos im prozessrechtlichen Sinne. Die Gesuchstellerin wurde darauf hingewiesen, dass sie z.B. bei einer wesentlichen Verschlechterung ihrer Vermögenslage auch nach einer allfälligen Anhebung des von ihr beabsichtigten Verfahrens jederzeit erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er- suchen könne. Nachdem di e Gesuchstelleri n i n i hrem Gesuch ausdrückli ch auf dieses Urteil Bezug genommen hat (act. 1 S. 3, S. 8 und S. 9), wurden die Akten des Verfahrens VO140108-O für die Behandlung des vorliegenden Gesuches beigezogen (act. 6). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient-
schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgeb- liche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksich- tigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, reali- sierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grund- sätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbei- träge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeits- platz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich er- füllt werden (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, N 9 zu
Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ge- suchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind di e i n ei nem Schli chtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Geri chtsi nstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.5. Die Gesuchstelleri n li ess zu i hren fi nanzi ellen Verhältni ssen ausführen, i hre notwendigen Lebenskosten betrügen Fr. 10'851.- (Kosten Pflegezentrum C._____ Fr. 9'510.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 525.-, Kosten Beistandschaft Fr. 500.-, ungedeckte Krankheitskosten 2013 Fr. 250.-, Zahnarztkosten [i nkl. D entalhygie- ne] Fr. 66.-; act. 1 S. 6 f.). Ihre monatlichen Einnahmen beliefen sich demgegen- über lediglich auf Fr. 6'214.- (Rente AHV/IV Fr. 1'947.-, Ergänzungslei stungen Fr. 2'008.-, Individuelle Prämienverbilligung Fr. 363.-, Rente BVG/Pensionskassen Fr. 1'869.-, Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften Fr. 27.-). Das monatliche Manko betrage damit Fr. 4'637.- (act. 1 S. 7). Das Ver- mögen der Gesuchstellerin habe per 16. Januar 2015 insgesamt Fr. 15'341.- be- tragen (Mitgliedersparkonto Fr. 15'360.15, Privatkonto 60plus - Fr. 1'019.65, Ge- nossenschaftsanteil Fr. 1'000.-). Bereits durch die alleinige Bestreitung der Le- benshaltungskosten wäre das Vermögen spätestens im April 2015 aufgebraucht. Die ausserordentlichen Ausgaben der Gesuchstellerin seien jedoch deutlich hö- her. So habe ihr Vermögen am 28. Juli 2014 noch rund Fr. 60'000.- betragen. Bei gleichbleibenden Ausgaben wäre ihr Vermögen sogar bereits Ende März 2015 aufgebraucht. Sollte die Gesuchstellerin für die Kosten des Schlichtungsgesuches aufkommen müssen, wäre ihr Vermögen auf einen Schlag aufgebraucht. Die Ge- suchstellerin benötige daher ihr verbleibendes Vermögen für den laufenden Le- bensunterhalt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die laufenden und künfti gen Bedürfni sse
Anspruch auf einen Vermögensfreibetrag ("Notgroschen") habe (act. 1 S. 8). Zu sämtlichen dieser Angaben liess die Gesuchstellerin die entsprechenden Belege i ns Recht rei chen (act. 4/10-21). Damit ist von einem monatlichen Fehlbetrag von mehreren tausend Franken sowie von Vermögen von rund Fr. 15'000.- auszuge- hen. Das vorhandene Vermögen ist zwar (noch) relativ hoch, aufgrund des sehr hohen monatlichen Fehlbetrages ist jedoch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin dieses Vermögen zur Deckung der Lebenshaltungskos- ten heranziehen muss. Damit ist die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin hinrei- chend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117). 2.7. Vorliegend geht es um eine Klage auf Schadenersatz gegen B.. Das Bezirksgericht Bülach hat B. mit Urteil vom 25. April 2012 wegen ungetreu- er Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Gesuchstellerin verurteilt, wobei das Schadenersatzbegehren der Gesuchstellerin auf den Zivilweg verwiesen wurde (act. 4/7 S. 5). Gestützt auf dieses Urteil sowie die Ausführungen im vorliegenden Gesuch (act. 1 S. 3 f.) kann die Klage der Gesuchstellerin auf Schadenersatz ge- gen B._____ nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dem Antrag der Gesuch- stellerin kann somit entsprochen werden und es ist ihr für das Schli chtungsverfah- ren vor dem Friedensrichteramt Wi nterthur die unentgeltliche Rechtspflege im Si nne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu erteilen. 2.8. Die Gesuchstellerin liess im Weiteren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlich- tungsverfahren als notwendig erscheint. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei nen Anspruch auf Verbei ständung, wenn i hre Interessen i n schwerwie- gender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechts- fragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Be- troffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu fi nden (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Zunächst ist festzuhalten, dass B._____ wegen der Veruntreuung von Fr. 500'000.- zum Nachteil der Gesuchstel- lerin verurteilt wurde (vgl. act. 4/6-7) und Letztere nun Schadenersatz einklagen will. Solche Prozesse sind erfahrungsgemäss von einer gewissen Komplexität. Sodann geht es um ei ne für die mittellose Gesuchstelleri n ganz erhebliche Sum- me. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin 84 Jahre alt ist und gemäss den Aus- führungen im Gesuch schon seit längerem an Demenz leidet (act. 1 S. 3, vgl. auch act. 4/2 S. 2). Dies lässt darauf schliessen, dass die Gesuchstellerin einem Schli chtungsverfahren nicht gewachsen ist. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist deshalb gutzuheissen und es ist der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ei n un- entgeltlicher Rechtsbeistand für das Schlichtungsverfahren zu bestellen. 2.10. Zu klären bleibt noch die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. Die Gesuchstellerin liess hierzu ausführen, dass sich die Wirkung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits auf die Entschädigung der Aufwendungen für das vorliegende Gesuch und für die gleichzeitig eingereichte Rechtsschrift, vorliegend das Schlichtungsgesuch vom 23. Januar 2015, beziehe (act. 1 S. 10).
Nach (älterer) bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während des Verfahrens beantragt werden. Sie ist bei gegebenen Voraussetzungen mit Wirkung vom Zeitpunkt an zu bewilligen, in welchem das Gesuch gestellt worden ist, wobei auch die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechts- schrift eingeschlossen sind (BGE 122 I 203 E. 2c; BGE 120 Ia 14 E. 3f). Nachdem - wie bereits ausgeführt - in einem Schlichtungsverfahren die Kosten und damit auch die Aufwendungen eines Anwaltes sehr beschränkt sind, gelten bei Gesu- chen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schli chtungsver- fahren nach ständiger Praxis des Obergerichtspräsidenten nur überblickbare Auf- wendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einlei- tung der Klage sowie der Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen, als vom Gesuch mitumfasst (vgl. Urteil VO140017-O vom 30. Januar 2014 E. 2.13; Urteil VO130140-O vom 27. Septem- ber 2013 E. 2.12; Urteil VO130051-O vom 11. April 2013 E. 2.15; vgl. auch Jent- Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 118, wo mit einem Hin- weis auf BGE 122 I 203 vertreten wird, es seien generell - also auch in Verfahren vor Geri chtsi nstanzen - nur überblickbare Aufwendungen mitumfasst). Sollen über das übliche Mass hinausgehende vorprozessuale Aufwendungen eines Rechts- vertreters entschädigt werden, ist beim Obergerichtspräsidenten die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (letzter Satz) zu beantragen (Verfügung VO140014-O vom 21. Januar 2014 E. 2.2; Verfügung VO140025-O vom 22. Februar 2014 E. 2.2; Verfügung VO130194-O vom 30. Dezember 2013). Ein solches Gesuch ist sodann wenn möglich vorgängig zu stellen, wird doch auch ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand zur Prozessvorbereitung nur ganz ausnahmsweise rückwirkend bestellt (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Wie bereits erwähnt wurde mit Urteil vom 1. September 2014 ein Gesuch der Ge- suchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (zur Prozessvorbe- reitung) mit der Begründung abgewiesen, die Gesuchstellerin verfüge über Ver- mögen von Fr. 60'000.- und sei folglich nicht mittellos im prozessrechtlichen Sinne
(act. 6/5). Aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Vertreter der Gesuchstellerin von Oktober bis Dezember 2014 das Schlichtungsgesuch ausgearbeitet hat, wofür ein Aufwand von 35 Stunden bzw. von Fr. 12'250.- entstanden ist (act. 4/22). Dabei handelt es sich klarerweise ni cht mehr um überblickbare Aufwendungen, welche üblicherweise im Zusammenhang mit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens anfallen. Die Gesuchstellerin selbst liess ausführen, die Kosten der Vorbereitung des vorliegenden Schlich- tungsverfahrens könnten nicht mehr als überschaubar bezeichnet werden (act. 1 S. 9). Die bereits getätigten Aufwendungen sind gemäss der soeben dargestellten Praxi s folgli ch ni cht ohne Weiteres vom vorliegenden Gesuch umfasst. Vielmehr hätte beim Obergerichtspräsidenten ei n Gesuch um (allenfalls rückwirkende) Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung gestellt werden müssen. Ein solches Gesuch wird vom Vertreter der Gesuchstellerin je- doch nicht gestellt (vgl. act. 1 S. 2). Hi nzu kommt vorliegend, dass die Mittellosig- keit der Gesuchstellerin aufgrund des fortschreitenden Vermögensverzehrs erst kürzlich eingetreten ist. Es wäre dem Vertreter der Gesuchstellerin, welcher vom andauernden Vermögensverzehr und damit auch von der in absehbarer Zeit ein- tretenden Mittellosigkeit der Gesuchstellerin Kenntnis hatte, nach der Abweisung des im Juli 2014 gestellten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung ohne Weiteres möglich gewesen, erst nach der Leistung eines Kostenvorschusses durch die (im damaligen Zeitpunkt noch nicht mittellose) Gesuchstellerin tätig zu werden. Indem er tätig wurde, ohne einen Kos- tenvorschuss zu verlangen, ging er ein erhebliches wirtschaftliches Risiko ein, welches nun ni cht nachträgli ch auf den Staat überwälzt werden kann. Damit ist der Gesuchstellerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung ab Ei nrei- chung des vorliegenden Gesuches (23. Januar 2015) zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schwei zeri schen
Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Winterthur. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Winterthur erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern i hr ei n nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Wi nterthur betreffend Klage auf Schadenersatz gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege im Si nne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt.
Der Gesuchstellerin wird für das oberwähnte Schlichtungsverfahren mit Wir- kung ab 23. Januar 2015 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Winterthur. 4. Dieses Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − den Vertreter der Gesuchstellerin, zwei fach, für si ch und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt Wi nterthur, Steinberggasse 54, Postfach, 8401 Wi nterthur − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse]
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 11. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: