Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150017-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 27. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 übermittelte das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, dem Obergericht des Kantons Zürich zuständig- keitshalber ein Gesuch von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um un- entgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes in der Person von Rechtsanwalt D r. i ur. X._____ (act. 1). Das Ge- such betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen B._____ betreffend Un- terhalt (act. 2). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) liess der Gesuchsteller innert erstreckter Frist (act. 5) zahlreiche Unterlagen ins Recht reichen (act. 6-8/1-12). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind insbesondere zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen - auch bei Mündigkeit der sich in einer Erstausbildung befindenden gesuchstellenden Person - all- fällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der El- tern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 56). Es ist daher vorliegend zu prüfen, ob der Ge- suchsteller, bei welchem es sich um einen einkommenslosen Schüler han-
delt (act. 6 S. 2), auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen fi- nanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziel- len Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mit- tellosigkeit einzubeziehen, nicht hingegen jene des Vaters, da diese gerade Gegenstand der Klage in der Hauptsache sind. 2.5. In der Verfügung vom 3. Februar 2015 wurde der Gesuchsteller aufgefor- dert, dem Gericht Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen und - mit Blick auf Art. 277 Abs. 2 ZGB - zu denjeni gen sei ner Mutter zu machen und diese mittels Dokumenten zu belegen (act. 3 E. 3). Mit der Eingabe vom 25. Februar 2015 liess der Gesuchsteller zwar zahlreiche Unterlagen ins Recht reichen. Diese betreffen jedoch allein seine finanziellen Verhältnisse. Dokumente zu allfälligen Einkünften und Vermögenswerten seiner Mutter fehlen indes. Insoweit ist der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Unter diesen Umständen ist es dem Obergerichtspräsiden- ten nicht möglich, die Bedürftigkeit des Gesuchstellers abschliessend zu be- urteilen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht androhungsge- mäss (act. 3 Dispositiv Ziffer 1) abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schli chtungsverfa hre n vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, i n Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Unterhalt (Verfahren GV.2015.00020) wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Ge- suchsteller, − das Friedensrichteramt Zürich, Kreise 7 + 8, ad Verfahren GV.2015.00020, − die Gegenpartei in der Hauptsache, Dr. B., ... [Adresse], vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y., ... [Adresse] zweifach. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 27. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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