Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150016-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 9. Februar 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Rechtsvertreter lic. iur. HSG X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 & 9, anhängig gemach- tes Schli chtungsverfahren ersuchen (act. 1 und 2 S. 3). D as Schli chtungs- verfahren betrifft eine Klage der Gesuchstellerin gegen die B._____ AG aus Arbeitsvertrag (act. 1 und act. 2/11). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gericht hin (act. 4) liess die Gesuchstellerin die angeforderten Unterlagen ins Recht reichen (act. 5-6/1-3). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für di e Beurtei lung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kos- tenlos sind. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO werden i m Schli chtungsver- fahren keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Die Gesuchstellerin lässt den Streitwert der Klage vorliegend mit Fr. 195'784.05 brutto beziffern (act. 1). Damit liegt der Streitwert über Fr. 30'000.-, weshalb das Verfahren nicht kostenlos ist. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher im Folgenden zu befinden. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltli che Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe
anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, bis Ende Dezember 2014 habe sie ein durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'490.- generiert, ab dem 1. Januar 2015 betrügen ihre Einkünfte Fr. 0.- (act. 2). Als Belege dafür reichte sie diverse Lohnabrechnungen (act. 2/3) sowie Arztzeugnisse (act. 2/2) ins Recht. Aus Letzteren geht hervor, dass die Gesuchstellerin vom 9. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014 infolge Arbeitsunfähig- keit zu 100 Prozent krankgeschrieben war. Im Weiteren liegt ein Kündi- gungsschreiben der Gesuchstellerin in den Akten, wonach sie das Arbeits- verhältnis auf den 31. Dezember 2014 gekündigt hat (act. 2/4). Damit ist von der Einkommenslosigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. Ihre Vermögenswerte belegt die Gesuchstellerin mittels Kontoauszügen der Postfinance, woraus sich per 13. Januar 2015 Vermögenswerte von insge- samt Fr. 3'791.68 ergeben (act. 2/10). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 599.- pro Monat (act. 2/5), Krankenkassenprämien KVG Fr. 293.95 pro Monat (act. 2/6), Selbstbehalt
KVG Fr. 77.60 pro Monat (act. 2/7) sowie Steuern Fr. 238.15 pro Monat (act. 2/9). Die Kosten am Anteilskapital der Genossenschaft sind in der Be- darfsrechnung ni cht zu berücksi chti gen, zumal di e Gesuchstelleri n kei nen Nachweis erbringt, dass sie diese zurzeit tatsächlich einbezahlt. Dennoch ist es der Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (keine Ei nkünf- te, Vermögen Fr. 3'791.68, Notbedarf Fr. 2'408.70 inkl. Grundbetrag von Fr. 1'200.-) nicht zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten der Rechtsvertretung selbst zu beglei- chen. Ihre Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin lässt ihre Klage in der Hauptsache zusammengefasst damit begründen, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Rezeptionistin im C._____ habe sie vom 2. April 2013 bis zum 8. September 2014 Überstunden geleis- tet. Sie habe regelmässig Doppelschichten von jeweils 16 Stunden oder mehr leisten müssen, für welche sie nicht zusätzlich entschädigt worden sei. Sie habe einzig einen Bonus erhalten, nicht aber Überstunden- bzw. Über- zeitentschädigung. Ebenso wenig habe sie die Überstunden kompensieren können (act. 2/11). 2.8. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich den Arbeitsvertrag (act. 6/1) sowie die Einträge in der Agenda (act. 6/3), erscheint das Begeh- ren in der Hauptsache im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte in der Hauptsache tatsächlich aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistungen zu erbringen
hat. Dementsprechend ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben und ist der Gesuchstellerin für das besagte Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind ho- he Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betrof- fen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Be- troffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situ- ation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkei t, si ch i m Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht. Zu berück- sichtigen ist auch, dass die Gesuchstellerin gesundheitliche Probleme hat und über längere Zeit arbeitsunfähig war (act. 2/2, vgl. auch act. 2 S. 3). Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Re- gel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes rechtfertigen. Die sachliche Notwendigkeit der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und der Gesuchstellerin eine solche in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ zu bestellen.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 & 9, i n Sachen A._____ gegen die B._____ AG betreffend Klage aus Arbeitsrecht die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt.
lic. iur. A. Leu versandt am: