Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150015-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 29. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 21. Januar 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ei n beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, anhängig ge- machtes Schlichtungsverfahren stellen (act. 1). D as Schli chtungsverfahren betrifft eine Klage der Gesuchstellerin gegen die B._____ AG betreffend un- gerechtfertigte fristlose Entlassung und Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (act. 1, act. 4/15). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrari o ni cht zwi ngend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kos- tenlos si nd. Im Schli chtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Da die Gesuchstellerin den Streitwert mit insgesamt Fr. 16'800.- beziffert (act. 4/15 Rz 19 f.) und für das Arbeitszeugnis wohl rund ei n Bruttomonatslohn hi nzuzurechnen i st (Entschei d des Bundesge- richts vom 6. Juni 2013, 4A_45/2013, E. 4), i st das Schli chtungsverfahren kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO. Damit ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. 2.3. Es bleibt im Folgenden über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung zu entscheiden. Die Gesuchstellerin ersucht um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin (act. 1). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands ei nzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche-
rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- tei lung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch für die Le- benskostenverhältnisse. Kommt sie ihrer Mitwi rkungspfli cht ni cht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinrei- chend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. D i e Gesuchstelleri n lässt ausführen, infolge Krankheit habe sie das Arbeits- verhältnis auf den 31. Januar 2015 gekündigt. Eine neue Arbeitsstelle habe si e noch ni cht gefunden (act. 1 Rz 3). Als Beleg der Kündigung reichte sie ihr Kündigungsschreiben vom 26. November 2014 ins Recht (act. 4/15/8). Den aktenkundigen Lohnabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezem- ber 2014 ist sodann zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin einen monatli- chen Nettolohn von Fr. 3'889.55 generierte (act. 4/1-3). Ihre Vermögensver- hältni sse beziffert die Gesuchstellerin mit insgesamt Fr. 3'392.06 (act. 1 Rz 3). Als Belege reichte sie die Police der Versicherung "Protect Plan 3a" der Axa Winterthur (act. 4/14) sowie einen Kontoauszug der Credit Suisse AG i ns Recht, woraus sich per 31. Dezember 2014 ein Kontosaldo von Fr. 9.41 ergibt (act. 4/11). Ebenso reichte sie die Steuererklärung 2013 (act. 4/12) sowie die Steuerrechnung der Stadt Zürich vom 10. März 2014 ein (act. 4/13). Gestützt auf die daraus resultierenden Angaben zu ihren fi- nanziellen Verhältnissen erscheinen die angegebenen Vermögenswerte als hinreichend dargelegt. Den geltend gemachten Vermögenswerten stehen nachgewiesene Schulden von Fr. 4'023.75 gegenüber (act. 4/10). Die weite-
ren geltend gemachten Schulden von Fr. 3'000.- (act. 1 Rz 3) wurde ni cht belegt. Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstel- lerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 700.- pro Monat (act. 4/4-5), Kranken- kassenprämien KVG Fr. 423.40 pro Monat (act. 4/6), Hausrat- /Haftpflichtversicherung Fr. 27.15 pro Monat (act. 4/9), Kosten öffentlicher Verkehr Fr. 94.- pro Monat (act. 4/8), Ausbildungskosten Fr. 833.35 pro Mo- nat (act. 4/7), Schuldzi nsen Fr. 46.45 pro Monat (act. 4/10) sowie Steuern Fr. 381.60 pro Monat (act. 4/13). Die Kosten für die auswärtige Verpflegung wurden sodann nicht ausgewiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (vgl. insb. DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 46; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betr. Ri chtli ni en für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Dennoch kann die Gesuchstellerin bei diesen finanzi- ellen Verhältnissen (bis zum 31. Januar 2015 mtl. Einkünfte: Fr. 3'889.55, ab 1. Februar 2015 kei ne Ei nkünfte, kein anrechenbares Vermögen, mtl. Not- bedarf Fr. 3'605.95 inkl. Grundbetrag von Fr. 1'100.-) ni cht angehalten wer- den, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren anfallenden an- waltlichen Kosten selbst zu begleichen. Es ist daher von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchsei nrei chung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
2.7. Zur Klage in der Hauptsache bringt die Gesuchstellerin vor, die seitens der ehemaligen Arbeitgeberin ausgesprochene fristlose Entlassung sei unge- rechtfertigt. Es bestünden Ansprüche auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR sowie auf ein Arbeitszeugnis gemäss Art. 330a Abs. 1 OR (act. 4/15 Rz 19-20). Gestützt auf die seitens der Gesuchstellerin ins Recht gereichten Unterla- gen, namentli ch die diversen Arztzeugnisse, den Verweis infolge mangeln- der Arbeitsleistung vom 25. September 2014, das Schreiben betreffend frist- lose Entlassung der Beklagten in der Hauptsache vom 2. Dezember 2014 sowie die Korrespondenz zwischen der Rechtsvertreterin der Gesuchstelle- rin und der Beklagten in der Hauptsache (act. 4/15/2-3, act. 4/15/4-7, act. 4/15/9-10, act. 4/15/12-14) kann die vorliegende Klage nicht als aus- sichtslos bezeichnet werden. Die fristlose Entlassung wird mit der mangeln- den Arbeitsleistung sowie mit dem unentschuldigten Nichterscheinen zum Arbeitsplatz begründet (act. 4/15/9). Da nach Art. 337 Abs. 3 OR die unver- schuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung kei nen wichtigen, eine Kündigung rechtfertigenden Grund darstellt, die Gesuchstel- lerin für die Zeit, in welcher die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, aber ein Arbeitszeugnis aufweist, und si e schli essli ch auch di e i m Kündi- gungsschreiben aufgelisteten Abmahnungen bestreitet (act. 4/15/12), er- weist sich ihr Begehren im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall i n tatsächli cher und rechtli cher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so
das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtig- te Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin infolge Krankheit seit mehreren Monaten in ärztlicher Behandlung steht und gänzlich arbeitsunfähig ist (vgl. act. 4/15/10). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Der Gesuchstellerin ist somit in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schli chtungsverfa hren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Züri ch, Krei se 1 und 2, i n Sachen A._____ gegen die B._____ AG betreffend Klage aus Arbeitsrecht (GV.2014.00645) wird nicht eingetreten. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, i n Sachen A._____ gegen die B._____ AG betreffend Klage aus Arbeitsrecht (GV.2014.00645) in der Per- son von Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____, ... [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
lic. iur. A. Leu
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