Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150013-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 13. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zü- rich, Kreise 3 + 9, anhängi g gemachtes Schlichtungsverfahren. Das Gesuch betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen die B._____ [Fachstelle] betref- fend Forderung (act. 1, act. 2/1). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) reichte der Gesuchstel- ler weitere Unterlagen ins Recht (act. 5-7/4). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn si e ei ner- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Ei nkommen i st auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten ge- mäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorlie- gend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grund- lage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Ehegattin des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Der Gesuchsteller führt aus, zurzeit werde er von der Sozialhilfe unterstützt (act. 5). Als Beleg reichte er ein Bestätigungsschreiben der Sozialbehörde C._____ i ns Recht, woraus hervorgeht, dass er, D., E., F._____ sowie G._____ seit dem 1. September 2014 für den Grundbetrag für Nah- rung etc., die Mietkosten, die Krankenkassenprämien, die Kosten des öffent- lichen Verkehrs sowi e für weitere Gesundheitskosten fi nanzi ell unterstützt werden (act. 2/2 und act. 7/1/1). Seine Vermögenslosigkeit ergibt sich so- dann aus den Beilagen zum Budget der Sozialbehörde C._____ (act. 7/1/1) sowie aus der Steuererklärung 2012 (act. 7/1/2). Damit ist von der Mittelo- sigkeit des Gesuchstellers auszugehen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Der Gesuchsteller begründet seine Klage in der Hauptsache damit, die B._____ habe bei ihm offene Ausstände aus seiner unterstützenden Tätig-
keit gegenüber weiblichen Opfern. Zu deren Schutz habe er eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Dies sei in mündlicher Absprache der Opfer mit der B._____ und der Staatsanwaltschaft erfolgt. Die Staatsanwaltschaft habe gegenüber den Opfern erklärt, dass man für die Dauer ihres Aufenthaltes aufkommen würde, würden sie mit ihren Aussagen die Ermittlungen unter- stützen (act. 5 S. 2). 2.9. Den ins Recht gereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gesuch- steller bei der B._____ eine Forderung für die Unterkunft von H._____ und damit zusammenhängende Aufwendungen geltend macht (act. 7/3/1-2). Der Gesuchsteller hat diesbezüglich die Betreibung eingeleitet (act. 7/2/2). Ei ne abschliessende Klärung der Frage, ob der Gesuchsteller mit seiner Forde- rung erfolgreich sein wird, namentlich, ob er der B._____ eine entgeltliche Schutzwohnung zur Verfügung stellte oder ob es sich hierbei um eine Spen- de handelte (vgl. act. 7/3/3), ist an dieser Stelle nicht möglich. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass dem Gesuchsteller aus der Unterbringung von H._____ ei n Anspruch auf eine gewisse Entschädi gung zusteht. Damit erweisen sich die Gewinnaussichten des klägerischen Begehrens in der Hauptsache nicht be- trächtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb das Erfordernis der feh- lenden Aussichtslosigkeit erfüllt ist. 2.10. Trotz Aufforderung in der Verfügung vom 29. Januar 2015, dem Gericht mit- zutei len, ob er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersu- che (a ct. 4 E. 3), hat der Gesuchsteller davon abgesehen, si ch hi erzu zu äussern (act. 5). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller einen solchen Antrag ni cht stellt, weshalb si ch Ausführungen hierzu erübrigen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und
Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übri- gen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kos- tenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltli che Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, betreffend Forderungsklage gegen die B._____ (Verfahren GV.2014.00475) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreises 3 + 9, ad Verfahren GV.2014.00475, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, ei nge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 13. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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