Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150012-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 22. Januar 2015
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beistand lic. iur. X._____, Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) beim Obergerichtspräsidenten durch ihren Rechtsbeistand ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO stellen. Das Gesuch be- trifft eine beim Friedensrichteramt Winterthur anhängig gemachte Klage ge- gen C._____ betreffend Unterhalt (act. 1 und act. 4/3). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem
Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen.
2.6. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein rund sechs Monate altes Kleinkind. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt sie weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 Rz 3). Zu den fi- nanziellen Verhältnissen der Kindsmutter wird im Gesuch festgehalten, sie arbeite zurzeit in einer Kinderkrippe mit einem Pensum von 60 Prozent und generiere ein monatliches Nettogehalt von Fr. 3'250.- (act. 1 Rz 4). Als Be- leg wurden der Arbeitsvertrag vom 22. Oktober 2014 sowie die Lohnabrech- nungen für die Monate November und Dezember 2014 ins Recht gereicht (act. 4/5-7). Daraus geht hervor, dass der Nettomonatslohn der Kindsmutter bei besagtem Pensum Fr. 3'270.- (inkl. 13. Monatslohn) beträgt. Hinzu kommen die Kinderzulagen von Fr. 200.- pro Monat (act. 4/7). Das anre- chenbare Einkommen beläuft sich damit auf Fr. 3'470.- pro Monat. Dem Kontobeleg der Credit Suisse AG kann sodann entnommen werden, dass die Kindsmutter per 17. Dezember 2014 über Vermögenswerte von Fr. 3'595.84 verfügte (act. 4/16). Diesen stehen Schulden von Fr. 21'931.- gegenüber (act. 4/14 S. 10). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Mutter lässt die Ge- suchstellerin wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'410.- pro Mo- nat (act. 4/8), Heizkosten etc. Fr. 20.- pro Monat (act. 4/9), Krankenkassen- beiträge KVG Gesuchstellerin Fr. 7.60 pro Monat (Fr. 87.60 abzgl. Fr. 80.- IPV, act. 4/10 S. 5, act. 4/11), Krankenkassenbeiträge KVG Mutter Fr. 357.80 pro Monat (Fr. 418.80 abzgl. Fr. 61.- IPV, act. 4/10 S. 2, act. 4/11), Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Fr. 30.30 pro Monat (act. 4/12) sowie Kinderbetreuung Gesuchstellerin Fr. 400.- pro Monat (act. 4/13). Die Kosten für den öffentlichen Verkehr (act. 1 Rz 4) wurden nicht ausgewiesen. Dennoch kann die Kindsmutter bei diesen finanziellen Verhältnissen (mtl. Einkommen Fr. 3'470.-, kein anrechenbares Vermögen, mt. Notbedarf Fr. 3'975.70 inkl. Grundbeträge von Fr. 1'750.-) nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Prozesskostenvor- schuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben.
2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen C._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er die Gesuch- stellerin am 19. August 2014 in Zürich als sein Kind anerkannt hat (act. 4/4). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Win- terthur betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von lic. iur. X._____ lässt die Gesuchstellerin nicht stellen. Einem solchen Antrag wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantona- ler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfin- gen hat lic. iur. X._____ mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 ausdrücklich zum Beistand der Gesuchstellerin u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine an- gemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihm eine Pro- zessvollmacht erteilt wurde (act. 3/1). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Gesuchstellerin gewährleistet.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Winterthur betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
lic. iur. A. Leu
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