Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150011-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 12. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) hat mit Eingabe vom 26. Januar 2015 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 4 + 5 ein Schlichtungsbe- gehren anhängig gemacht betreffend eine Klage gegen Rechtsanwalt lic. iur. B._____ auf Bezahlung von Schadenersatz wegen unsorgfältiger Geschäftsbe- sorgung (GV.2015.00027; vgl. act. 6). 1.2. Bereits mit Eingabe vom 19. Januar 2015 ersuchte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das erwähnte Schli chtungsver- fahren (act. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 reichte der Gesuchsteller sodann die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise 4 + 5 zu den Akten, in welcher ihm Frist angesetzt wurde, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'240.- zu leisten (act. 5 und act. 6). Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 4) machte der Gesuchsteller sodann mit Eingabe vom 17. Februar 2015 wei- tere Ausführungen und rei chte mehrere Beilagen zu den Akten (act. 7 und act. 8/A und B sowie 1-14 [ohne act. 8/4]). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für di e Beurtei lung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor-
li egen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mit- tellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundi gen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzu- stellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtli chen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117). 2.4. In der Sache selbst macht der Gesuchsteller das Bestehen einer Schaden- ersatzforderung geltend. Gemäss der Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise 4 + 5 vom 28. Januar 2015 beträgt der Streitwert dieser Klage Fr. 301'288'906.10 (act. 6), gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers im vor- liegenden Gesuch will der Gesuchsteller einen Schaden von insgesamt Fr. 484'107.25 (inkl. 5% Zinsen) geltend machen (act. 1 S. 4). Dem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. X._____ an die C._____ vom 3. Juni 2014 i st zu entnehmen, dass die Forderungen des Gesuchstellers insgesamt Fr. 463'906.- betragen (zzgl. Zi nsen; act. 3/50 S. 8). Zur Begründung wird im Schreiben von Rechtsanwalt Dr. X._____ ausgeführt, Rechtsanwalt lic. iur. B._____ habe den Gesuchsteller im Prozess FO100175 ge- gen D._____ betreffend Forderung vertreten. Die Klage des Gesuchstellers sei
mit Urteil vom 10. Dezember 2010 aufgrund einer Verjährungseinrede des Be- klagten abgewiesen worden. Rechtsanwalt lic. iur. B._____ habe es unterlassen, dem Gericht rechtzeitig darzulegen, dass die betreffende Forderung noch nicht verjährt gewesen sei. Die Abweisung der Klage sei damit allein seiner Nachläs- si gkei t zuzuschreiben. Dem Gesuchsteller sei daraus ein Schaden von Fr. 8'906.10 zuzüglich 5% Zins seit 1. April 2007 entstanden. Der Gesuchsteller hätte den betreffenden Prozess gewonnen, sofern Rechtsanwalt lic. iur. B._____ die verjährungsunterbrechende Weisung dem Gericht rechtzeitig eingereicht hät- te, weshalb die Sorgfaltspflichtverletzung von Rechtsanwalt lic. iur. B._____ für den eingetretenen Schaden natürlich und adäquat kausal sei (vgl. act. 3/50 S. 1 ff.). Zudem habe Rechtsanwalt lic. iur. B._____ den Gesuchsteller in einem weiteren Prozess gegen D._____ und dessen Sohn vertreten. Das Bezirksgericht habe diese Klage des Gesuchstellers mit Urteil vom 10. Februar 2005 abgewiesen. Auf Berufung des Gesuchstellers hin habe das Obergericht dieses Urteil aufgehoben und zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückgewiesen. Mit Urteil vom 28. Juni 2007 habe das Bezirksgericht die Klage erneut abgewiesen. Nach Erhe- bung einer Berufung gegen dieses Urteil durch den Gesuchsteller sei das Ober- gericht zum Schluss gekommen, dass der Gesuchsteller keinen Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege habe, und habe den Gesuchsteller verpflichtet, einen Kostenvorschuss von Fr. 30'000.- zu leisten. Eine gegen diesen Entscheid durch den Gesuchsteller beim Bundesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos, weshalb der Gesuchsteller, welcher den Kostenvorschuss nicht habe bezahlen können, das Urteil des Bezirksgerichts habe gegen sich geltend lassen müssen. Die abweisenden Gerichtsentscheide hätten ihren Grund darin gehabt, dass die Vorbringen des Gesuchstellers nicht ausreichend begründet worden seien, was sich aus den Begründungen der betreffenden Entscheide ergebe. Folglich seien die Eingaben von Rechtsanwalt lic. iur. B._____ ni cht ausrei chend substantiiert gewesen. Der Gesuchsteller habe Rechtsanwalt lic. iur. B._____ sämtli che Unter- lagen und Informationen zur Verfügung gestellt. Trotzdem habe es Rechtsanwalt lic. iur. B._____ unterlassen, diese Tatsachen dem Gericht darzulegen. Hätte Rechtsanwalt lic. i ur. B._____ im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht gehandelt und
die Klage/Rechtsmittelschriften ordnungsgemäss begründet und substantiiert, wä- re dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden und die Klage wäre zumindest teilweise ebenfalls gutgeheissen worden. Folglich bestehe der Schaden des Gesuchstellers im Umfang der geltend gemachten Fr. 301'280.- zuzüglich 5% Zins seit 10. Dezember 2003 (rund Fr. 300'000.- + Fr. 150'000.-) sowie den ihm entstandenen Umtriebskosten von pauschal Fr. 5'000.-. Gesamt- haft handle es sich um einen Schaden von Fr. 455'000.-. Damit schulde Rechts- anwalt lic. iur. B._____ dem Gesuchsteller insgesamt eine Summe über Fr. 463'906 als Schadenersatz zzgl. Zinsen (act. 3/50 S. 4 ff.). 2.5. Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches des Auftraggebers sind das Vorliegen eines Schadens, einer Vertragsverletzung (Sorgfaltswidrigkeit), des Kausalzusammenhanges zwischen der Vertragsverletzung und dem Schadens- eintritt sowie ein Verschulden des Beauftragten (Weber: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N 30 zu Art. 398). Ob sich Rechtsanwalt lic. iur. B._____ im Zusammenhang mit der vom Gesuch- steller geltend gemachten Forderung von Fr. 301'280.- (zzgl. 5% Zi ns) eine Sorg- faltspflichtwidrigkeit hat zu Schulden kommen lassen, kann vorliegend offen blei- ben. Selbst wenn dem so wäre, wäre jedenfalls - wie nachfolgend zu zeigen ist - das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der (angeblichen) Sorg- faltspflichtwidrigkeit und dem geltend gemachten Schaden zu verneinen: Dem Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2007 lässt sich entnehmen, dass die Klage des Gesuchstellers nicht deshalb abgewiesen wurde, weil Rechtsanwalt lic. i ur. B._____ die Klage nicht ausreichend substantiiert hat, sondern vielmehr, weil das Gericht zum Schluss kam, dass die Beklagten ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen si nd (vgl. act. 8/2 S. 8 f.). Sodann kann auch keine Rede davon sein, dass das Obergericht die Berufung des Gesuchstellers deshalb als aus- sichtslos qualifizierte, weil die Begründung von Rechtsanwalt lic. iur. B._____ un- genügend bzw. zu wenig substantiiert gewesen sei. Das Obergericht gi ng vi el- mehr bereits deshalb von der Aussichtslosigkeit der Berufung aus, weil die Kon- kursverwaltung der vom Gesuchsteller geltend gemachten Forderung über
Fr. 301'280.- keinen relevanten Wert beimass, weil das Konkursverfahren so- gleich mangels Aktiven eingestellt wurde und weil auch die Gläubiger nicht von der Werthaltigkeit dieser Forderung ausgingen (act. 8/3 S. 5 f.). Auch wenn das Obergericht in den darauffolgenden Erwägungen davon sprach, dass der Ge- suchsteller verschiedene seiner Vorbringen zu wenig substantiiert habe (act. 8/3 S. 9 f.), war dies schlussendlich für die Qualifikation der Berufung als aussichtslos nicht entscheidend. Mit anderen Worten wäre die Berufung auch dann als aus- sichtslos qualifiziert und wäre dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden, wenn sämtliche seiner Vorbringen ausreichend substantiiert gewesen wären. Folglich erscheint ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen hinsichtlich der Forderung über Fr. 301'280.- (zzgl. 5% Zi ns) wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich diesbe- zügli ch bei der beim Friedensrichteramt eingereichten Zivilklage um ein Prozess- begehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Betreffend die Forderung über Fr. 8'906.10 (zzgl. 5% Zi ns) geht aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Dezember 2010 hervor, dass der Gesuchstel- ler bzw. sein Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. B._____ tatsächlich erst nach Erstat- tung der Replik vorgebracht hat, die Verjährung sei unterbrochen worden (act. 8/1 E. 4.3). Dies wurde vom Bezirksgericht Zürich als verspätet qualifiziert, weshalb die Klage des Gesuchstellers zufolge Verjährung abgewiesen wurde (act. 8/1 E. 4.5). Ob diese Verspätung dem Gesuchsteller oder Rechtsanwalt lic. i ur. B._____ zum Vorwurf zu machen ist, kann dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich nicht mit Sicherheit entnommen werden (vgl. act. 8/1 E. 4.3). Falls Rechtsanwalt lic. iur. B._____ - wie der Gesuchsteller geltend macht (vgl. act. 1 S. 4 und S. 9 sowie act. 3/50 S. 3) - tatsächlich anstelle des Gesuchstellers die der Gegenpartei zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 2'000.- bezahlt hat, spräche dies für das Vorliegen einer durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____ begangene Sorgfalts- pfli chtwidrigkeit. Gestützt auf di e Ausführungen i m Schrei ben von Rechtsanwalt Dr. X._____ kann sodann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuch- steller mit seiner Klage obsiegt hätte, wenn die Unterbrechung der Verjährung rechtzeitig geltend gemacht worden wäre (vgl. act. 3/50 S. 3). Damit kann das
Begehren in der Hauptsache betreffend die Forderung über Fr. 8'906.10 (zzgl. 5% Zi ns) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden. Da diese Forderung jedoch nur einen verschwindend kleinen Anteil der gesamten vom Ge- suchsteller geltend gemachten Forderung ausmacht (maximal rund 3%), rechtfer- tigt es sich, dass Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge- samthaft wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. An diesen Prozessaussichten würde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nichts zu ändern vermögen, weshalb auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzu- weisen ist. 2.6. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- li che Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Krei- se 4 + 5 betreffend Schadenersatzklage gegen Rechtsanwalt lic. iur. B._____ wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 4 + 5, Hohlstrasse 35, Postfach 1442, 8026 Zürich − die Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt lic. iur. B._____, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 12. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: