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VO150010 ΓÇó No jurisdiction over legal aid request for pending March District Court case
VO150010Obergericht22.01.2015Dismissed
A litigant requested legal aid and appointed counsel from the Zurich Obergericht president for a case already pending before the Bezirksgericht March. The court held that its president is only competent for pre-litigation legal-aid requests in Zurich, not for an ongoing district court proceeding outside the canton. It therefore refused to enter into the request. The court further stated that proceedings concerning legal aid are free of charge and noted that the appeal route against such a first-instance decision lies under the ZPO.
§ 128 GOG; Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO; territorial and subject-matter competence of the Obergericht president for legal-aid requests. The president of the Zurich Obergericht is competent only for pre-action requests for legal aid in proceedings within the canton of Zurich, in particular before or up to the end of conciliation. He lacks competence for legal-aid requests relating to proceedings already pending before a district court, especially outside Zurich. Proceedings on legal aid are cost-free. A first-instance decision by the Obergericht president on such a request is subject to complaint under Art. 121 ZPO, and not merely to federal appeal.
Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150010-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 22. Januar 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 19. Januar 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsverbeiständung für ein beim Bezirksgericht March hängiges Verfahren, Verfahrensnummer ZES 14617 (act. 1). 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcheri- schen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcheri- schen Schlichtungsbehörde. In örtlicher Hinsicht ist seine Zuständigkeit da- mit auf Gesuche betreffend Verfahren im Kanton Zürich beschränkt. Nicht von Bedeutung ist dabei der Wohnsitz der gesuchstellenden Person. In sachlicher Hinsicht ist er nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zu- ständig ist er damit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht. 3. Der Gesuchsteller beantragt vorliegend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein hängiges Verfahren am Bezirksgericht March. Für die Beurteilung des Gesuchs ist damit weder die örtliche noch die sachliche Zu- ständigkeit des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht einzutreten. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran
nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht March, ZES 14617, wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- rei cht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 22. Januar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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