Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150009-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 18. Februar 2015
i n Sachen
A.____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch li c. i ur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch i hren Verwaltungsratspräsidenten lic. iur. X., hat beim Friedensrichteramt Küs- nacht ei n Schli chtungsgesuch ei ngereicht betreffend eine Forderungsklage gegen die B. AG. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 setzte das Friedensrichter- amt Küsnacht der Gesuchstellerin Fri st an, um ei nen Kostenvorschuss von Fr. 350.- zu leisten unter der Androhung, dass bei Nichtleisten auch innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 ersuchte die Gesuchstellerin beim Ober- geri cht des Kantons Züri ch um "Erlass Vorschuss Friedensrichter" und damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schli ch- tungsverfahre n (act. 1). 1.3. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 5) machte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. Februar 2015 weitere Ausführungen und rei chte zwei Beila- gen zu den Akten (act. 6 und act. 7/1-2). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- li egen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungs- verfahrens bewilligen kann.
2.2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 wurde der Gesuchstellerin aufgegeben, sich - für den Fall, dass sie an ihrem Gesuch festhalte (vgl. dazu act. 5 S. 2 f. E. 3) - zu sämtlichen der angeführten Anspruchsvoraussetzungen (die geltend gemachte Forderung stellt ihr einziges Aktivum dar, ihre Mittellosigkeit, die Mittel- losigkeit sämtlicher wirtschaftlich Beteiligter, fehlende Aussichtslosigkeit) zu äus- sern und die dazugehörigen aktuellen Belege ins Recht zu reichen. Im Weiteren wurde sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass mit einem Verweis auf andere Verfahren, welche zudem bereits seit längerer Zeit erledigt seien, der im vorliegenden Verfahren bestehenden Mi twi rkungspfli cht nicht Genüge getan sei (act. 5 S. 3 E. 4). 2.3. In i hrer Eingabe vom 9. Februar 2015 führte die Gesuchstellerin lediglich aus, weder sie selber noch ihre Organe seien in der Lage, den geforderten Vor- schuss zu entri chten. D i e Mi ttellosigkeit von lic. iur. X._____ gehe aus den in den Verfahren SU130060 / GC120333 enthaltenen Unterlagen zweifelsfrei hervor. Die Gesuchstellerin selbst sei überschuldet. Ihr Hauptgläubiger sei ebenfalls lic. iur. X., wobei sich das Wertschriften- und Schuldenverzeichnis der Steuererklä- rung bei den obigen Unterlagen [gemeint wohl in den Akten der Verfahren SU130060 / GC120333] befänden. Hinzu komme, dass die Forderung gegen die B. AG momentan das einzige Aktivum der Gesuchstellerin sei, wobei sie ei nen Beweis hierfür schuldig bleiben müsse, da inexistente Forderungen sich nicht belegen liessen. Ein Hinweis auf die generelle finanzielle Lage der Gesuch- stellerin lasse sich dem beiliegenden Kontoauszug entnehmen. Lic. iur. X._____ "testiere" hiermit, dass es sich dabei um das einzige Konto der Gesuchstelleri n handle (act. 6 S. 1). Als Belege reichte die Gesuchstellerin ei nen Internet- Handelsregisterauszug sowie einen Kontoauszug der UBS AG zu den Akten (act. 7/1-2). 2.4. Obschon die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 30. Januar 2015 mitgeteilt wurde, dass der im vorliegenden Verfahren bestehenden Mitwirkungspflicht durch ei nen blossen Verweis auf andere Verfahren nicht Genüge getan sei und dass zur Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit aktuelle Belege vorzulegen seien (vgl. act. 5 S. 3 E. 4), hat sie es auch in ihrer Eingabe vom 9. Februar 2015 dabei bewenden
lassen, hinsichtlich der Mittellosigkeit von lic. iur. X._____ auf die Verfahren SU130060 / GC120333 zu verweisen. Bereits aus diesem Grund ist die Gesuch- stelleri n i hrer Mi twi rkungspfli cht ni cht nachgekommen. Vorliegend kommt noch hinzu, dass das Verfahren SU130060, welches die Berufung von li c. i ur. X._____ gegen das im Verfahren GC120333 ergangene Urteil zum Gegenstand hatte, be- re its am 21. Februar 2014 und damit vor rund einem Jahr erledigt wurde. Die Ak- ten dieses Verfahrens enthalten deshalb jedenfalls keine aktuellen Belege zu den fi nanzi ellen Verhältni ssen von li c. i ur. X.. Im Weiteren hat es die Gesuch- stelleri n auch unterlassen, Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der anderen beiden Verwaltungsratsmitglieder (C. und D._____) zu machen und entsprechende aktuelle Belege vorzulegen. Und schli essli ch wurden trotz entsprechender Aufforderung auch keine Belege zu den Begehren in der Haupt- sache eingereicht, obschon die Gesuchstellerin gemäss eigenen Ausführungen über eine "ausführliche Korrespondenz" und auch über "Belege für geleistete Ar- beiten" verfügt (vgl. act. 1). Es ist unter diesen Umständen nicht möglich, die fi- nanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin und der an ihr wirtschaftlich Beteilig- ten sowie die Prozesschancen der Begehren in der Hauptsache hinreichend zu beurteilen. Wie in der Verfügung vom 30. Januar 2015 angedroht (act. 5 S. 3 Dis- positiv-Ziffer 1), ist daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. 2.5. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge-
richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. D as Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Küsnacht betreffend For- derungsklage gegen die B._____ AG (GV.2015.00002) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt Küsnacht (GV.2015.00002), Tobelweg 4, Post- fach 1198, 8700 Küsnacht − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 18. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: