Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150008-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 4. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) rei chte mit Eingabe vom 19. Januar 2015 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 ei n Schli chtungsbe- gehren ein betreffend eine Klage auf "Feststellung der Ungültigkeit / Rentenleis- tung" gegen die B._____ AG (act. 3/UP1). Gleichentags ersuchte er beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schli chtungsverfa hren (act. 1 S. 2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um ni cht i n das Verfahren vor Bezi rksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- li egen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungs- verfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei nt (Art. 117 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsbeistandes setzt zu-
sätzlich voraus, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar i st (Emmel i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Züri ch/ Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117). Massgebend sind di e wi rtschaftli chen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.5. Der Gesuchsteller führte zu sei nen fi nanzi ellen Verhältni ssen aus, er erzie- le monatli che Ei nnahmen von Fr. 3'033.- (IV Rente Fr. 2'049.-, Ergänzungsleis- tungen Fr. 984.-) und seine monatlichen Auslagen beliefen sich auf Fr. 1'522.50 (Miete Fr. 800.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 340.50, persönliche Beiträge SVA Fr. 42.-, auswärtige Verpflegung Fr. 160.-, Anteil Steuern je Monat Fr. 180.-; act. 3/UP2 S. 2). Er habe Vermögen von Fr. 373.75 und Schulden von Fr. 60'879.55 (act. 3/UP2 S. 3 f.).
Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers wohnt er in einem Hotelzimmer ohne Kochmöglichkeit (act. 3/UP11). Sei ne monatli chen Ei nnahmen von i nsge- samt Fr. 3'033.- belegt er mit der entsprechenden Verfügung der SVA Zürich bzw. des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV / IV Affoltern am Albis (act. 3/UP4 und act. 3/UP5). Gemäss dem eingereichten Kontoauszug verfügt der Gesuchsteller sodann über Vermögen von Fr. 353.75 (Stand per 19. Januar 2015; act. 3/UP7). Ebenfalls belegt sind sodann die geltend gemachten monatlichen Auslagen von insgesamt Fr. 1'522.50 (Miete: act. 3/UP9; Krankenkassenprämie KVG: act. 3/UP8; persönliche Beiträge SVA: act. 3/UP10; auswärtige Verpflegung: act. 3/UP11 S. 1 und S. 4; Steuern: act. 3/UP13). Unter Hi nzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- ergibt dies einen monatli- chen Bedarf des Gesuchtellers von Fr. 2'722.50. Bei einem monatlichen Freibe- trag von lediglich Fr. 310.50 ist von der Mittellosigkeit des Gesuchstellers auszu- gehen, zumal dem Gesuchsteller aufgrund der bei ihm diagnostizierten Erkran- kung an ei nem schwerverlaufenden Morbus C rohn (chroni sch entzündli che D ar- merkrankung), welcher die ständige Einnahme des Medikamentes "Remicade" er- fordert sowie wiederholt Operationen notwendig macht (vgl. act. 3/UP12), neben den Krankenkassenprämien KVG nicht unerhebliche Gesundheitskosten entste- hen dürften (Franchise, Selbstbehalt). Zudem ist vorliegend - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes zu bejahen, weshalb der Gesuchsteller neben den Kosten für das Schli chtungsverfahren auch An- waltskosten zu bezahlen hätte, für welche er mit einem Freibetrag von lediglich Fr. 310.50 ni cht i nnert nützli cher Fri st aufkommen könnte. Damit ist die Mittello- sigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 129 I129 E. 2.3.1.). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Rüegg, i n:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117). 2.7. Vorliegend geht es um eine Forderungsklage, wobei der Gesuchsteller zu- nächst die Feststellung verlangt, dass das Rückkaufsgesuch vom 2. Februar 2007 keine rechtliche Wirkung entfalte und ungültig sei (Rechtsbegehren Ziff. 1). Zu- dem verlangt er, die B._____ AG sei zu verpfli chten, i hm mi t Wi rkung ab 1. Juni 2012 eine jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 18'000.- zuzügli ch übli cher Verzugszinsen ab Klageeinreichung auszurichten (Rechtsbegehren Ziff. 2; act. 3/UP1 S. 2). Zwar dürfte die vom Gesuchsteller beabsichtigte Feststellungs- klage (Rechtsbegehren Ziff. 1) als aussichtslos zu qualifizieren sei n, da die Fest- stellungsklage subsidiär gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsklage ist (Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 15 zu Art. 88). Zu prüfen bleiben aber die Gewinnaussichten der ebenfalls anhängig gemachten Leistungsklage (Rechtsbegehren Ziff. 2): Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, er sei im Zeitpunkt des von ihm gestellten Rückkaufgesuches (Anfang Februar 2007) aufgrund einer psychi- schen Störung urteilsunfähig gewesen, weshalb dieses Rückkaufgesuch nichtig sei (act. 3/UP1 S. 3 f., S. 5 und S. 13 ff.). Urteilsfähig ist jede Person, der ni cht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu han- deln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzli- chen Ausnahmen durch sei ne Handlungen kei ne rechtli che Wi rkung herbei zufüh- ren (Art. 18 ZGB). Entsprechende Handlungen si nd ni chti g und können jederzei t aufgehoben werden (Bigler-Eggenberger/ Fankhauser, i n: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 44 zu Art. 16). Gemäss den Ausführungen i m Schli chtungsgesuch (act. 3/UP1, i nsbe- sondere S. 5 ff.) und den eingereichten Unterlagen (insbesondere act. 3/1/9; act. 3/1/10 S. 39 f., S. 41 ff. und S. 50 f.; act. 3/1/22) bestehen konkrete Anhalts- punkte dafür, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Rückkaufgesuches an ei- ner schweren psychi schen Störung litt , weshalb die von ihm ins Auge gefasste
Klage bei ei ner summari schen Prüfung i m heuti gen Zei tpunkt ni cht als aussi chts- los bezeichnet werden kann. Damit ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu gewähren. 2.8. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich vo- raus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellen- den Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz be- sonderer Umstände. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die In- teressen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall i n tatsächli cher und rechtli cher Hi nsi cht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber- sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Grün- de zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundes- gerichts 1C_339/2008, E. 2.2). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schli chtungsverfahren ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Der Ge- suchsteller verlangt von der B._____ AG die Auszahlung einer Erwerbsunfähig- keitsrente, da ein im Februar 2007 gestelltes Rückkaufgesuch zufolge Urteilsun- fähigkeit ni chtig sei. Ei n solcher Prozess ist von einer gewissen Komplexität und es ist davon auszugehen, dass die vorliegende Forderungsklage anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht und sich komplizierte (versi cherungsrechtli che) Fragen stellen können. Sodann geht es um eine für den mittellosen Gesuchsteller sehr hohe Summe. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller keine juristischen Kenntnisse hat und zudem gesundheitlich stark angeschlagen ist. Und schli essli ch fi nden si ch zwar kei ne Hi nweise in den Akten, dass die B._____ AG anwaltlich vertreten ist. Diese verfügt jedoch mit Sicherheit über juris- tisch ausgebildete Mitarbeiter, welche über Erfahrung im Prozessieren vor einem Geri cht oder einer Schlichtungsbehörde verfügen. Damit ist die Notwendigkeit ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren zu bejahen
und es ist dem Gesuchsteller ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Gesuchsteller ist aufzufordern, innert Frist einen im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt oder eine im Kanton Zürich zugelassene Rechtsanwältin zu benen- nen, andernfalls ihm vom Gericht ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin be- stellt wird. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Züri ch. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsver- fahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsa- che geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über die- se zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Züri ch erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 betreffend Forderungsklage gegen die B._____ AG die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 li t. a und b ZPO gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird für das erwähnte Schlichtungsverfahren ein unent- geltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Der Gesuchsteller wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids ei nen von i hm gewünschten, i m Kanton Zü- rich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andernfalls ihm vom Gericht ein solcher bzw. eine solche bestellt wird. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Züri ch. 5. Dieses Verfahren ist kostenlos. 6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2, Ulmbergstras- se 1, Postfach 1700, 8027 Zürich − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse] 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- ri cht des Kantons Züri ch, Zi vi lkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 4. Februar 2015
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: